RS OGH 2001/3/13 5Ob47/95, 5Ob314/00p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1996
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Norm

MRG §16
MRG §27
  1. MRG § 16 heute
  2. MRG § 16 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2025
  3. MRG § 16 gültig von 01.04.2025 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021
  4. MRG § 16 gültig von 19.03.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2025
  5. MRG § 16 gültig von 31.12.2023 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2023
  6. MRG § 16 gültig von 01.04.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021
  7. MRG § 16 gültig von 01.01.2015 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  8. MRG § 16 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  9. MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  10. MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. MRG § 16 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  12. MRG § 16 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  13. MRG § 16 gültig von 01.03.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  14. MRG § 16 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Durch § 27 MRG soll dem Vormieter nicht  die Möglichkeit einer

lukrativen Geldanlage in Form von Einmalzahlungen an den Vermieter

zwecks gewollter Mietzinsreduktion und Einräumung eines

Weitergaberechtes verbunden mit der Folge gewährt werden, daß der

Vormieter bei Weitergabe des Objektes dem Barwert der Differenz

zwischen der jeweils rechtmäßig erzielten Mietzinsreduktion und dem

vom Nachmieter auf Grund des Weitergaberechtes des Vormieters

tatsächlich zu zahlenden Mietzins als "Ablöse" begehren darf. Dazu

kommt noch, daß der Vormieter im Regelfall wegen der solchermaßen

gegebenen Nachwirkung der Mietzinsersparnis auf unbestimmte Zeit den

für ihn günstigeren Kapitalwert auf Grundlage einer sogenannten

ewigen Rente erhielte, was nicht mehr den Kriterien eines

überprüfbaren (bestimmten Zeiten zugeordneten) Mietzinses iSd §  16

MRG entspricht. (Hier: Kann nämlich nicht einmal der Hauseigentümer

als Vermieter  -  entsprechend den derzeit geltenden Bestimmungen  -

mit dem Mieter eine solche Einmalzahlung, wie sie der Antragsteller

geleistet hat, wirksam für den Verzicht auf das Begehren eines

höheren (zulässigen) Mietzinses vereinbaren, so kann der Verzicht auf

den Abschluß  -  oder wegen des Weitergaberechtes des Vormieters die

rechtliche Unmöglichkeit des Abschlusses  -  einer solchen

unwirksamen Vereinbarung des Hauseigentümers mit dem neuen Mieter nicht dazu führen, daß der Vormieter anstelle des Hauseigentümers in den Genuß einer solchen Einmalzahlung kommt.)

Entscheidungstexte

  • RS0102182">5 Ob 47/95
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 5 Ob 47/95
    Veröff: SZ 69/97
  • RS0102182">5 Ob 314/00p
    Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 314/00p
    Vgl auch; nur: Durch § 27 MRG soll dem Vormieter nicht die Möglichkeit einer lukrativen Geldanlage in Form von Einmalzahlungen an den Vermieter zwecks gewollter Mietzinsreduktion und Einräumung eines Weitergaberechtes verbunden mit der Folge gewährt werden, daß der Vormieter bei Weitergabe des Objektes dem Barwert der Differenz zwischen der jeweils rechtmäßig erzielten Mietzinsreduktion und dem vom Nachmieter auf Grund des Weitergaberechtes des Vormieters tatsächlich zu zahlenden Mietzins als "Ablöse" begehren darf. (T1) Beisatz: Wenn ein Vormieter (wie hier der Antragsgegner) von seinem Nachmieter (wie hier der Antragstellerin) für überlassene Investitionen ohnehin eine wertadäquate Ablöse erhält (hier S 93.600,--, dazu noch S 20.000,-- für zurückgelassene Einrichtungsgegenstände), kann er nicht noch zusätzlich - als hätte er eine Mietzinsvorauszahlung geleistet, die jetzt der Nachmieter lukriert - vom Nachmieter ein Entgelt für die Mietzinsreduktion verlangen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102182

Dokumentnummer

JJR_19960423_OGH0002_0050OB00047_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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