Norm
JN §109Rechtssatz
Hat ein österreichischer Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Vertragsstaat des Haager Minderjährigenschutzabkommens, so ist die inländische Gerichtsbarkeit gemäß § 110 Abs 1 Z 1 JN in Verbindung mit § 109 JN gegeben. Nach den mangels Anwendbarkeit des MSA dann maßgeblichen autonomen österreichischen Kollisionsnormen (§ 24 IPRG) wäre dann auch für die hier anstehende Entscheidung österreichisches Sachrecht maßgeblich.Hat ein österreichischer Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Vertragsstaat des Haager Minderjährigenschutzabkommens, so ist die inländische Gerichtsbarkeit gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer eins, JN in Verbindung mit Paragraph 109, JN gegeben. Nach den mangels Anwendbarkeit des MSA dann maßgeblichen autonomen österreichischen Kollisionsnormen (Paragraph 24, IPRG) wäre dann auch für die hier anstehende Entscheidung österreichisches Sachrecht maßgeblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104360Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.02.2013