Norm
ABGB §879 CIIfRechtssatz
Weder § 82 GmbHG noch § 52 AktG setzen fest, dass verbotswidrige Geschäfte nichtig sind. Aus dem Zweck des Verbotes wird aber in beiden Fällen die Nichtigkeit verbotswidriger Geschäfte nach § 879 Abs 1 ABGB abgeleitet. Auch Geschäfte, die gegen § 57 dAktG verstoßen, werden als nichtig erachtet. Die zu § 30 dGmbHG vertretene Ansicht, das verbotswidrige Geschäft sei nicht nichtig, sondern der einem verbotswidrigen Geschäft zugrunde liegende Gesellschafterbeschluss sei nur unvollziehbar, hängt damit zusammen, dass § 30 dGmbHG das Gesellschaftsvermögen nur in Höhe des Stammkapitals schützt. (Mit ausführlicher Literaturdarstellung).Weder Paragraph 82, GmbHG noch Paragraph 52, AktG setzen fest, dass verbotswidrige Geschäfte nichtig sind. Aus dem Zweck des Verbotes wird aber in beiden Fällen die Nichtigkeit verbotswidriger Geschäfte nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB abgeleitet. Auch Geschäfte, die gegen Paragraph 57, dAktG verstoßen, werden als nichtig erachtet. Die zu Paragraph 30, dGmbHG vertretene Ansicht, das verbotswidrige Geschäft sei nicht nichtig, sondern der einem verbotswidrigen Geschäft zugrunde liegende Gesellschafterbeschluss sei nur unvollziehbar, hängt damit zusammen, dass Paragraph 30, dGmbHG das Gesellschaftsvermögen nur in Höhe des Stammkapitals schützt. (Mit ausführlicher Literaturdarstellung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105535Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.04.2026