RS OGH 1996/6/25 4Ob2078/96h, 6Ob232/16k, 8ObA18/19h, 6Ob18/20w, 6Ob89/20m, 6Ob207/20i, 6Ob26/21y

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Norm

ABGB §879 CIIf
AktG §52
GmbHG §82

Rechtssatz

Weder § 82 GmbHG noch § 52 AktG setzen fest, dass verbotswidrige Geschäfte nichtig sind. Aus dem Zweck des Verbotes wird aber in beiden Fällen die Nichtigkeit verbotswidriger Geschäfte nach § 879 Abs 1 ABGB abgeleitet. Auch Geschäfte, die gegen § 57 dAktG verstoßen, werden als nichtig erachtet. Die zu § 30 dGmbHG vertretene Ansicht, das verbotswidrige Geschäft sei nicht nichtig, sondern der einem verbotswidrigen Geschäft zugrunde liegende Gesellschafterbeschluss sei nur unvollziehbar, hängt damit zusammen, dass § 30 dGmbHG das Gesellschaftsvermögen nur in Höhe des Stammkapitals schützt. (Mit ausführlicher Literaturdarstellung).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105535

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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