Norm
StPO §252 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Verlesung der Aussage eines Zeugen wegen seines unbekannten Aufenthaltes nach dem - unter der Nichtigkeitssanktion (Z 3) stehenden - § 252 Abs 1 Z 1 StPO setzt voraus, dass (zumindest) die Ausforschung des Zeugen durch die Sicherheitsbehörden versucht wurde, aber ohne positives Ergebnis blieb.Die Verlesung der Aussage eines Zeugen wegen seines unbekannten Aufenthaltes nach dem - unter der Nichtigkeitssanktion (Ziffer 3,) stehenden - Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO setzt voraus, dass (zumindest) die Ausforschung des Zeugen durch die Sicherheitsbehörden versucht wurde, aber ohne positives Ergebnis blieb.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101349Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026