Norm
MRG §20Rechtssatz
Die materielle Richtigkeit von Hauptmietzinsabrechnungen ist im Msch-Verfahren grundsätzlich nicht zu prüfen, doch ist der in § 20 MRG normierten und gemäß § 20 Abs 3 in Verbindung mit § 37 Abs 1 Z 11 MRG im außerstreitigen Verfahren durchsetzbaren Rechnungslegungspflicht des Vermieters nur dann entsprochen, wenn er eine wenigstens formell vollständige Hauptmietzinsabrechnung legt.Die materielle Richtigkeit von Hauptmietzinsabrechnungen ist im Msch-Verfahren grundsätzlich nicht zu prüfen, doch ist der in Paragraph 20, MRG normierten und gemäß Paragraph 20, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 11, MRG im außerstreitigen Verfahren durchsetzbaren Rechnungslegungspflicht des Vermieters nur dann entsprochen, wenn er eine wenigstens formell vollständige Hauptmietzinsabrechnung legt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
EKZEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106492Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024