RS OGH 1996/10/2 13Os94/96 (13Os95/96), 15Os107/97 (15Os108/97), 13Os50/05k, 12Os36/07x, 15Os54/11x,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1996
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Norm

MedienG §14 Abs3
MedienG §19
StPO §292
StPO §390a

Rechtssatz

Bezüglich der Kosten des Verfahrens über die gänzlich erfolglose Berufung des Antragstellers gelten die Sonderbestimmungen des § 390a Abs 1 StPO; danach fallen diese Kosten der Antragsgegnerin - ungeachtet ihrer (überwiegenden) Verpflichtung zum Kostenersatz (im erstinstanzlichen Verfahren) - nicht zur Last (§ 390a Abs 1 erster Satz zweiter Halbsatz StPO), vielmehr hat die Kosten des Verfahrens über die Berufung gemäß § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO der Antragsteller allein zu ersetzen. Die Teilung der Kosten des Berufungsverfahrens auf beide Parteien im Verhältnis 1 : 1 (s Berufungsurteil S 2 und 9) widerspricht daher dem § 390a Abs 1 StPO. Dieser, die Antragsgegnerin zu Unrecht belastende Ausspruch sowie die darauf aufbauende Berechnung der Vertretungskosten des Berufungsverfahrens waren daher gemäß § 292 StPO aufzuheben.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 94/96
    Entscheidungstext OGH 02.10.1996 13 Os 94/96
  • 15 Os 107/97
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 15 Os 107/97
    nur: Bezüglich der Kosten des Verfahrens über die gänzlich erfolglose Berufung des Antragstellers gelten die Sonderbestimmungen des § 390a Abs 1 StPO; danach fallen diese Kosten der Antragsgegnerin - ungeachtet ihrer (überwiegenden) Verpflichtung zum Kostenersatz (im erstinstanzlichen Verfahren) - nicht zur Last (§ 390a Abs 1 erster Satz zweiter Halbsatz StPO), vielmehr hat die Kosten des Verfahrens über die Berufung gemäß § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO der Antragsteller allein zu ersetzen. Der die Antragsgegnerin zu Unrecht belastende Ausspruch sowie die darauf aufbauende Berechnung der Vertretungskosten des Berufungsverfahrens waren daher gemäß § 292 StPO aufzuheben. (T1)
  • 13 Os 50/05k
    Entscheidungstext OGH 15.06.2005 13 Os 50/05k
    Vgl
  • 12 Os 36/07x
    Entscheidungstext OGH 23.08.2007 12 Os 36/07x
  • 15 Os 54/11x
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 15 Os 54/11x
    Vgl; Beisatz: Hier: Einschränkung der Kostenersatzpflicht der Antragsgegnerin um die auf die ganz erfolglos gebliebene Berufung des Antragstellers entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens und Verpflichtung des Antragstellers zum Ersatz dieser Kosten (§ 390a Abs 1 erster Satz StPO iVm § 8a Abs 1 MedienG iVm § 292 StPO). (T2)
  • 15 Os 53/11z
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 15 Os 53/11z
    Vgl; Beisatz: Bei mehreren Rechtsmitteln sind die Voraussetzungen der Kostenersatzpflicht iSd § 390a Abs 1 erster Satz StPO nach dem jeweiligen Erfolg gesondert zu beurteilen. (T3)
    Beisatz: Hier: Gesetzesverletzung, indem der Antragstellerin auch die durch die ganz erfolglos gebliebene Berufung der Antragsgegnerin verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt wurden (§ 390a Abs 1 erster Satz StPO iVm § 14 Abs 3 MedienG) – keine konkrete Wirkung zuerkannt (§ 292 StPO). (T4)
  • 15 Os 152/11h
    Entscheidungstext OGH 14.12.2011 15 Os 152/11h
    Vgl; Beis ähnlich wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105882

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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