Norm
MedienG §14 Abs3Rechtssatz
Bezüglich der Kosten des Verfahrens über die gänzlich erfolglose Berufung des Antragstellers gelten die Sonderbestimmungen des § 390a Abs 1 StPO; danach fallen diese Kosten der Antragsgegnerin - ungeachtet ihrer (überwiegenden) Verpflichtung zum Kostenersatz (im erstinstanzlichen Verfahren) - nicht zur Last (§ 390a Abs 1 erster Satz zweiter Halbsatz StPO), vielmehr hat die Kosten des Verfahrens über die Berufung gemäß § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO der Antragsteller allein zu ersetzen. Die Teilung der Kosten des Berufungsverfahrens auf beide Parteien im Verhältnis 1 : 1 (s Berufungsurteil S 2 und 9) widerspricht daher dem § 390a Abs 1 StPO. Dieser, die Antragsgegnerin zu Unrecht belastende Ausspruch sowie die darauf aufbauende Berechnung der Vertretungskosten des Berufungsverfahrens waren daher gemäß § 292 StPO aufzuheben.Bezüglich der Kosten des Verfahrens über die gänzlich erfolglose Berufung des Antragstellers gelten die Sonderbestimmungen des Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO; danach fallen diese Kosten der Antragsgegnerin - ungeachtet ihrer (überwiegenden) Verpflichtung zum Kostenersatz (im erstinstanzlichen Verfahren) - nicht zur Last (Paragraph 390 a, Absatz eins, erster Satz zweiter Halbsatz StPO), vielmehr hat die Kosten des Verfahrens über die Berufung gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO der Antragsteller allein zu ersetzen. Die Teilung der Kosten des Berufungsverfahrens auf beide Parteien im Verhältnis 1 : 1 (s Berufungsurteil S 2 und 9) widerspricht daher dem Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO. Dieser, die Antragsgegnerin zu Unrecht belastende Ausspruch sowie die darauf aufbauende Berechnung der Vertretungskosten des Berufungsverfahrens waren daher gemäß Paragraph 292, StPO aufzuheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105882Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016