Norm
ABGB §1330Rechtssatz
Die auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützte Klage wäre nur im Fall einer wissentlich falschen Strafanzeige (Vorsatz des Anzeigers) berechtigt. Die vertrauliche Anzeige soll selbst bei Unwahrheit der Tatsachenmitteilung im Interesse der Allgemeinheit möglich (= nicht rechtswidrig) sein (so schon SZ 56/124). Die Beweislast für die Kenntnis der Unwahrheit und den Vorsatz des Täters trifft den Kläger.Die auf Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gestützte Klage wäre nur im Fall einer wissentlich falschen Strafanzeige (Vorsatz des Anzeigers) berechtigt. Die vertrauliche Anzeige soll selbst bei Unwahrheit der Tatsachenmitteilung im Interesse der Allgemeinheit möglich (= nicht rechtswidrig) sein (so schon SZ 56/124). Die Beweislast für die Kenntnis der Unwahrheit und den Vorsatz des Täters trifft den Kläger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105665Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.08.2024