RS OGH 2024/6/25 6Ob2133/96m; 6Ob60/97k; 6Ob72/98a; 6Ob153/01w; 6Ob146/01s; 6Ob143/01z; 6Ob233/01k;

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Veröffentlicht am 10.10.1996
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Norm

ABGB §1330
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützte Klage wäre nur im Fall einer wissentlich falschen Strafanzeige (Vorsatz des Anzeigers) berechtigt. Die vertrauliche Anzeige soll selbst bei Unwahrheit der Tatsachenmitteilung im Interesse der Allgemeinheit möglich (= nicht rechtswidrig) sein (so schon SZ 56/124). Die Beweislast für die Kenntnis der Unwahrheit und den Vorsatz des Täters trifft den Kläger.Die auf Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gestützte Klage wäre nur im Fall einer wissentlich falschen Strafanzeige (Vorsatz des Anzeigers) berechtigt. Die vertrauliche Anzeige soll selbst bei Unwahrheit der Tatsachenmitteilung im Interesse der Allgemeinheit möglich (= nicht rechtswidrig) sein (so schon SZ 56/124). Die Beweislast für die Kenntnis der Unwahrheit und den Vorsatz des Täters trifft den Kläger.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105665

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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