RS OGH 1996/10/25 1Ob2362/96a, 6Ob322/00x, 4Ob201/02s, 16Ok45/05, 1Ob233/05d, 16Ok51/05, 16Ok1/09, 1

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Veröffentlicht am 25.10.1996
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Norm

AEUV Lissabon Art101
EG Amsterdam Art81
EGV Maastricht Art85
KartG 2005 §2 Abs2
KartG 2005 §24
Verordnung (EG) Nr 1/2003 des Rates 32003R0001 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln Art5

Rechtssatz

Die Wettbewerbsbeschränkung und die Handelsbeeinträchtigung müssen, um vom Kartellverbot erfasst zu sein, aber auch spürbar sein. Spürbarkeitskriterien sind der Marktanteil, die Marktstellung, die finanziellen Ressourcen und der Umfang der Produktion der beteiligten Unternehmen sowie der Umfang der betroffenen Handelsströme.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2362/96a
    Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2362/96a
    Veröff: SZ 69/238
  • 6 Ob 322/00x
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 322/00x
    Auch; nur: Die Wettbewerbsbeschränkung und die Handelsbeeinträchtigung müssen, um vom Kartellverbot erfasst zu sein, aber auch spürbar sein. (T1)
    Beisatz: Das Kartellverbot richtet sich ua gegen horizontale Absprachen zwischen Herstellern und Händlern, die auf den Wettbewerb und den zwischenstaatlichen Handel einen spürbaren Einfluss haben oder zumindest geeignet sind, den Wettbewerb im Sinne einer Abschottung des Marktes zu beeinflussen. Diese Spürbarkeitsgrenze wird in der Bagatellbekanntmachung der Kommission näher konkretisiert. (T2)
    Beisatz: Eine nur auf den nationalen Markt bezogene Vereinbarung kann aber durchaus einen "grenzüberschreitenden" Einfluss auf den europäischen Wettbewerb haben. (T3)
  • 4 Ob 201/02s
    Entscheidungstext OGH 15.10.2002 4 Ob 201/02s
    Beisatz: Nach der Bagatellbekanntmachung der Kommission ist ein Verhalten jedenfalls dann spürbar, wenn der Anteil der beteiligten Unternehmen auf dem relevanten Markt mehr als 5 % beträgt. (T4)
  • 16 Ok 45/05
    Entscheidungstext OGH 20.12.2005 16 Ok 45/05
    Vgl auch; Beisatz: Eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels ergibt regelmäßig aus dem Zusammenwirken mehrerer Umstände, die für sich genommen nicht in jedem Fall erheblich wären. Art 81 Abs 1 EG fordert nicht, dass die dort genannten Vereinbarungen den innergemeinschaftlichen Handel tatsächlich spürbar beeinträchtigen, sondern verlangt nur den Nachweis ihrer Eignung, eine derartige Wirkung zu entfalten. (T5)
    Beisatz: Hier: "Honorarordnung der Baumeister" (auch: "HOB") - unverbindlichen Verbandsempfehlung. (T6)
  • 1 Ob 233/05d
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 1 Ob 233/05d
    Vgl auch; Beisatz: Es ist maßgeblich, ob das Verhalten geeignet ist, die Freiheit des Handels zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Markts zwischen den Mitgliedstaaten nachteilig sein kann, indem insbesondere die nationalen Märkte abgeschottet werden oder die Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt verändert wird. (T7)
    Beisatz: Zum Art 64 Abs 1 und 2 des Assoziationsabk EG - Tschechische Republik. (T8)
    Beis ähnlich wie T2
  • 16 Ok 51/05
    Entscheidungstext OGH 26.06.2006 16 Ok 51/05
    Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 2 Abs 2 Z 1 KartG 2005 sind vom Kartellverbot Kartelle, an denen Unternehmer beteiligt sind, die gemeinsam am gesamten inländischen Markt einen Anteil von nicht mehr als 5 % und an einem allfälligen inländischen räumlichen Teilmarkt von nicht mehr als 25 % haben (Bagatellkartelle), jedenfalls ausgenommen. Mit dieser Bestimmung soll die durch die Bagatellbekanntmachung der Europäischen Kommission und die einschlägige Rechtsprechung der europäischen Gerichte anerkannte Ausnahme, dass nur spürbare Wettbewerbsbeschränkungen im Sinn des Art 81 EG verboten sind, im innerstaatlichen Recht konkretisiert werden. (T9)
  • 16 Ok 1/09
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 16 Ok 1/09
    Vgl auch; Beisatz: Die Spürbarkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung kann bei Alleinbezugsvereinbarungen auch von Bündeln gleicher Vereinbarungen ausgehen (sogenannte Bündeltheorie). (T10)
  • 16 Ok 14/08
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 16 Ok 14/08
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 16 Ok 10/09
    Entscheidungstext OGH 01.12.2009 16 Ok 10/09
    Vgl auch; Beisatz: Der EuGH hat eine Spürbarkeit der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels bei einem „nicht unerheblichen Marktanteil" bejaht, wobei ein solcher ab 5 % regelmäßig als ausreichend angesehen wurde. (T11)
  • 16 Ok 8/10
    Entscheidungstext OGH 12.12.2011 16 Ok 8/10
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T10; Beisatz: Die De-minimis-Bekanntmachung der Europäischen Kommission (2001/C 368/07) ist weder für die Gerichte bindend noch als abschließende Regelung gedacht. (T12)
    Beisatz: Eine Marktabschottung ergibt sich primär aus Bindungsgrad und -dauer der Abnehmer auf dem sachlich relevanten Markt; daneben ist auf die herrschenden Marktbedingungen abzustellen, insbesondere die tatsächlichen Möglichkeiten neuer Wettbewerber, in den Markt einzudringen. (T13)
    Beisatz: Es ist grundsätzlich unwahrscheinlich, dass ein kumulativer Abschottungseffekt vorliegt, wenn weniger als 30 % des relevanten Marktes von nebeneinander bestehenden Netzen von Vereinbarungen desselben oder unterschiedlicher Anbieter, die ähnliche Wirkungen auf den Markt haben, abgedeckt werden. (T14)
    Beisatz: Hier: Radiusklausel bei Einkaufszentrum. (T15)
    Veröff: SZ 2011/148
  • 16 Ok 4/13
    Entscheidungstext OGH 02.12.2013 16 Ok 4/13
    Auch; Beisatz: Hier: Zur Eignung eines Kartells, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinflussen (Zwischenstaatlichkeits-Vermutung). (T16)
  • 16 Ok 7/15p
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 16 Ok 7/15p
    nur T1
  • 4 Ob 48/17p
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 4 Ob 48/17p
    Auch; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106875

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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