Norm
AEUV Lissabon Art101Rechtssatz
Die Wettbewerbsbeschränkung und die Handelsbeeinträchtigung müssen, um vom Kartellverbot erfasst zu sein, aber auch spürbar sein. Spürbarkeitskriterien sind der Marktanteil, die Marktstellung, die finanziellen Ressourcen und der Umfang der Produktion der beteiligten Unternehmen sowie der Umfang der betroffenen Handelsströme.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106875Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.01.2023