Beisatz: Hier: Keine planwidrigen Lücke des § 494a Abs 2 StPO, um eine analoge Ausdehnung auch auf den Widerruf einer vorbeugenden Maßnahme nach § 54 StGB zu rechtfertigen. (T1)
Auch; Beisatz: Eine Analogie ist jedenfalls dann unzulässig, wenn Gesetzeswortlaut und klare gesetzgeberische Absicht in die Gegenrichtung weisen. (T2)
Beisatz: Hier: Keine planwidrige Lücke des § 11c Abs 2 VersVG, um eine analoge Ausdehnung auch auf ein vom Versicherer eingeholtes kriminaltechnologisches Gutachten zu rechtfertigen. (T6)
Beisatz: Keine planwidrige Lücke des § 306 Abs 1 ASVG trotz der Versorgungslücke, die dadurch entsteht, dass Umschulungsgeld frühestens ab der Feststellung des Pensionsversicherungsträgers iSd § 367 Abs 4 Z 1 ASVG gebührt (§ 39b Abs 1 Satz 2 AlVG). (T7)
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.06.2023 6 Ob 178/22b
vgl; Beisatz: Der Verweis des Gesetzgebers auf § 228 Abs 3 UGB, der mit dem RÄG 2014 bei gleichem Regelungsinhalt durch § 189a Z 7 UGB ersetzt wurde, war eine Entscheidung, aus der keine planwidrige Lücke abgeleitet werden kann. Für eine analoge Anwendung der Zeichnungs- oder Erwerbsverbote auf „gemeinschaftlich beherrschte Gemeinschaftsunternehmen“, weil derselbe „Kapitalverwässerungseffekt“ wie bei „unilateraler“ Leitung oder Kontrolle iSd § 244 UGB auftreten könne, besteht kein Raum. (T8)
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.11.2025 4 Ob 172/25k
Beisatz: Hier: Keine analoge Anwendung des § 33 Abs 2 MSchG bei einer eingetragenen Marke, die infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft nur für eine Region oder ein Bundesland erworben hat. (T12)