Index
L85004 Straßen Oberösterreich;Norm
B-VG Art10 Abs1 Z10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des H und der TZ in S, beide vertreten durch Dr. Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Fabrikstraße 26, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Mai 2001, Zl. ForstR-100587/13-2001- I/Bü/Scw, betreffend einen forstpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Beschwerdegegenständlich ist ein forstpolizeilicher Auftrag betreffend eine Werbetafel auf dem Grundstück Nr. 87 der KG E, welches im Grenzkataster als Wald ausgewiesen ist.
Mit hg. Erkenntnis vom 15. November 1999, Zl. 98/10/0364, wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. August 1998, mit welchem ein forstpolizeilicher Auftrag gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 172 Abs. 6 des Forstgesetzes 1975 im Instanzenzug bestätigt worden war, infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Mit hg. Erkenntnis vom 15. November 1999, Zl. 98/10/0364, wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. August 1998, mit welchem ein forstpolizeilicher Auftrag gemäß Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 172, Absatz 6, des Forstgesetzes 1975 im Instanzenzug bestätigt worden war, infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Mit Bescheid vom 27. Dezember 1999 behob der Landeshauptmann von Oberösterreich den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Juni 1999 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung bzw. Durchführung eines amtswegigen Waldfeststellungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurück.
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2000 stellte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land unter Spruchpunkt I. fest, dass das im Eigentum der Beschwerdeführer befindliche Grundstück Nr. 78, KG E, im Gesamtausmaß von 6.267 m2, auf dem sich die Werbetafel im Ausmaß von ca. 8 m x 5 m samt dem aus Kanthölzern gebildeten Gerüst befinde, Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 sei. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2000 stellte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land unter Spruchpunkt römisch eins. fest, dass das im Eigentum der Beschwerdeführer befindliche Grundstück Nr. 78, KG E, im Gesamtausmaß von 6.267 m2, auf dem sich die Werbetafel im Ausmaß von ca. 8 m x 5 m samt dem aus Kanthölzern gebildeten Gerüst befinde, Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 sei.
Mit Spruchpunkt II. des genannten Bescheides wurde den Beschwerdeführern als Waldeigentümer aufgetragen, die am westlichen Rand des Grundstückes Nr. 87, KG E, konsenslos errichtete Werbetafel, welche sich auf Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 befinde, im Ausmaß von ca. 5 m x 8 m, samt dem Gerüst, bestehend aus Vierkanthölzern im Ausmaß von 15 cm x 15 cm und den zehn schrägen Stehern, bis spätestens 31. Dezember 2000 zu entfernen und sodann die beanspruchte Waldfläche der natürlichen Verjüngung zu überlassen. Weiters seien die an zwei Stellen zur besseren Fundamentierung verwendeten Betonfundamente im Ausmaß von je ca. 0,25 m2 bis spätestens 31. Dezember 2000 zu entfernen. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des genannten Bescheides wurde den Beschwerdeführern als Waldeigentümer aufgetragen, die am westlichen Rand des Grundstückes Nr. 87, KG E, konsenslos errichtete Werbetafel, welche sich auf Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 befinde, im Ausmaß von ca. 5 m x 8 m, samt dem Gerüst, bestehend aus Vierkanthölzern im Ausmaß von 15 cm x 15 cm und den zehn schrägen Stehern, bis spätestens 31. Dezember 2000 zu entfernen und sodann die beanspruchte Waldfläche der natürlichen Verjüngung zu überlassen. Weiters seien die an zwei Stellen zur besseren Fundamentierung verwendeten Betonfundamente im Ausmaß von je ca. 0,25 m2 bis spätestens 31. Dezember 2000 zu entfernen.
Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge und bestätigte den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit der Maßgabe, dass die Grundstücksnummer des im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Waldgrundstückes in Spruchabschnitt I. Nr. 87, KG und Gemeinde E, zu lauten habe bzw. dass der Zeitpunkt, bis zu dem der forstliche Auftrag gemäß Spruchpunkt II. durchzuführen sei, mit 31. Juli 2001 festgesetzt werde. Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge und bestätigte den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit der Maßgabe, dass die Grundstücksnummer des im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Waldgrundstückes in Spruchabschnitt römisch eins. Nr. 87, KG und Gemeinde E, zu lauten habe bzw. dass der Zeitpunkt, bis zu dem der forstliche Auftrag gemäß Spruchpunkt römisch zwei. durchzuführen sei, mit 31. Juli 2001 festgesetzt werde.
Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe der Berufungsvorbringen und des Gutachtens der forstfachlichen Sachverständigen vom 19. Dezember 2000 aus, nach den schlüssigen Feststellungen dieser Amtssachverständigen liege das Waldstück Nr. 87, KG. E, in einem größeren Waldareal, weise laut Grundstücksverzeichnis eine Gesamtfläche von 6.267 m2 auf und sei zur Gänze der Benützungsart Wald zugewiesen. Das Grundstück grenze im Westen an den öffentlichen Weg 1611 und werde die Grenze zwischen den Parzellen 87 und 1611 durch die in der Natur sichtbaren Grenzsteine Nr. 759 und 760 gebildet. Durch diesen klar ersichtlichen Grenzverlauf gehe hervor, dass die Waldfläche des Grundstücks Nr. 87 bis an den Rand bestockt sei und sich die gegenständliche Werbetafel auf dem Grundstück 87 befinde. Die Waldparzelle 87, KG. E, sei mit einer ca. 4 m hohen Fichtendickung bestockt. Da unmittelbar vor der Werbetafel, also in westlicher Richtung zur angrenzenden Wegparzelle 1611, ein Erlenbaumstock mit einem Durchmesser von ca. 30 cm sowie weitere Stöcke vorgefunden worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass die Teilfläche, auf der die Werbetafel stehe, auch in den letzten 15 Jahren Wald gewesen sei und die derzeitige Fichtendickung keine Neuaufforstung, sondern eine Wiederbewaldung darstelle. Diese Feststellung werde bestätigt durch die Luftbilder Nr. 5234-102, Flugjahre 1975 und 1992, die iVm den vorgefundenen Baumstöcken eindeutig darauf schließen ließen, dass die verfahrensgegenständliche Teilfläche des Grundstückes Nr. 87, KG. E, auf der die Werbetafel stehe, eine Wiederbewaldung und somit Wald im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b ForstG sei. Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe der Berufungsvorbringen und des Gutachtens der forstfachlichen Sachverständigen vom 19. Dezember 2000 aus, nach den schlüssigen Feststellungen dieser Amtssachverständigen liege das Waldstück Nr. 87, KG. E, in einem größeren Waldareal, weise laut Grundstücksverzeichnis eine Gesamtfläche von 6.267 m2 auf und sei zur Gänze der Benützungsart Wald zugewiesen. Das Grundstück grenze im Westen an den öffentlichen Weg 1611 und werde die Grenze zwischen den Parzellen 87 und 1611 durch die in der Natur sichtbaren Grenzsteine Nr. 759 und 760 gebildet. Durch diesen klar ersichtlichen Grenzverlauf gehe hervor, dass die Waldfläche des Grundstücks Nr. 87 bis an den Rand bestockt sei und sich die gegenständliche Werbetafel auf dem Grundstück 87 befinde. Die Waldparzelle 87, KG. E, sei mit einer ca. 4 m hohen Fichtendickung bestockt. Da unmittelbar vor der Werbetafel, also in westlicher Richtung zur angrenzenden Wegparzelle 1611, ein Erlenbaumstock mit einem Durchmesser von ca. 30 cm sowie weitere Stöcke vorgefunden worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass die Teilfläche, auf der die Werbetafel stehe, auch in den letzten 15 Jahren Wald gewesen sei und die derzeitige Fichtendickung keine Neuaufforstung, sondern eine Wiederbewaldung darstelle. Diese Feststellung werde bestätigt durch die Luftbilder Nr. 5234-102, Flugjahre 1975 und 1992, die in Verbindung mit den vorgefundenen Baumstöcken eindeutig darauf schließen ließen, dass die verfahrensgegenständliche Teilfläche des Grundstückes Nr. 87, KG. E, auf der die Werbetafel stehe, eine Wiederbewaldung und somit Wald im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, ForstG sei.
Auf Grund der schlüssigen Ausführungen der forstfachlichen Amtssachverständigen in ihrem Gutachten müsse davon ausgegangen werden, dass das gesamte Grundstück Nr. 87, KG. E, auf Grund der festgestellten Bestockung und Überschirmung innerhalb der letzten 15 Jahre Wald im Sinne des Forstgesetzes sei. Die von den Beschwerdeführern angesprochene Bestimmung des § 19 Abs. 1 des Oö Straßengesetzes stelle hiezu keinen Widerspruch dar, da diese Bestimmung lediglich eine Neupflanzung von Bäumen innerhalb von drei Metern neben öffentlichen Straßen verbiete, um auf Grund des zu erwartenden breiten Wuchses von Bäumen Nutzungskonflikte zu vermeiden, die Entstehung von Wald im Fall der Naturverjüngung gemäß § 4 Abs. 1 Forstgesetz 1975 ab einer Überschirmung von 5/10 der Fläche jedoch nicht hindere. Auf Grund der schlüssigen Ausführungen der forstfachlichen Amtssachverständigen in ihrem Gutachten müsse davon ausgegangen werden, dass das gesamte Grundstück Nr. 87, KG. E, auf Grund der festgestellten Bestockung und Überschirmung innerhalb der letzten 15 Jahre Wald im Sinne des Forstgesetzes sei. Die von den Beschwerdeführern angesprochene Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, des Oö Straßengesetzes stelle hiezu keinen Widerspruch dar, da diese Bestimmung lediglich eine Neupflanzung von Bäumen innerhalb von drei Metern neben öffentlichen Straßen verbiete, um auf Grund des zu erwartenden breiten Wuchses von Bäumen Nutzungskonflikte zu vermeiden, die Entstehung von Wald im Fall der Naturverjüngung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Forstgesetz 1975 ab einer Überschirmung von 5/10 der Fläche jedoch nicht hindere.
Gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 sei die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. "Rodung" sei die Umwandlung der Benützung eines Waldgrundstückes für waldfremde Zwecke. Dabei sei es bedeutungslos, ob der Waldgrund zur Ablagerung von Brettern, Anlegung von Rasenflächen oder zur Aufstellung beweglicher Objekte oder zur Errichtung von Häusern oder Wegen verwendet werde. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975 sei die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. "Rodung" sei die Umwandlung der Benützung eines Waldgrundstückes für waldfremde Zwecke. Dabei sei es bedeutungslos, ob der Waldgrund zur Ablagerung von Brettern, Anlegung von Rasenflächen oder zur Aufstellung beweglicher Objekte oder zur Errichtung von Häusern oder Wegen verwendet werde.
Nach Zitierung von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes führt die belangte Behörde weiter aus, die Verwendung einer Waldfläche zu anderen Zwecken als der Waldkultur schließe die gleichzeitige Verwendung dieser Fläche zu Zwecken der Waldkultur aus und stelle somit eine Rodung im Rechtssinn dar. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Fläche vorher "nur lose mit Waldpflanzen besetzt" gewesen sei, die Lagerung der Materialien "zwischen dem gegebenen Bewuchs stattfinde" und diese "überhaupt nicht beeinträchtigt worden sei". Es sei auch denkmöglich, dem Rodungsverbot die Verbauung einer geringen Fläche zu unterstellen, weil das Gesetz die Rodung ausnahmslos jeden Waldgrundes verbiete.
Weiters verwies die belangte Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es auch Waldboden ohne Bewuchs geben könne. Auch derartige Grundflächen könnten "gerodet", nämlich einer dem Forstzwang des Forstgesetzes widersprechenden Verwendung zugeführt werden.
Bei der verfahrensgegenständlichen Fläche handle es sich offensichtlich um eine im Grenzkataster als Wald ausgewiesene Fläche, die sich derzeit nach Nutzung in einer Wiederaufforstungsphase befinde und deshalb bzw. auch auf Grund des Oberösterreichischen Straßengesetzes 1991 noch nicht auf der gesamten Fläche bestockt sei. Auf Grund des Ermittlungsergebnisses müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei Aufstellung der verfahrensgegenständlichen Werbetafel im Ausmaß von 8 m x 5 m samt dem aus Kanthölzern gebildeten Gerüst auf dem Waldgrundstück Nr. 87, KG. E, um eine andere Verwendung von Waldboden als zu Zwecken der Waldkultur, das heiße um eine Rodung, handle. Die Rodung der Waldfläche im Bereich der Werbetafel bzw. des Stützgerüstes sei konsenslos erfolgt bzw. gegen das Verbot der Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur im Sinne des § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975. Bei der verfahrensgegenständlichen Fläche handle es sich offensichtlich um eine im Grenzkataster als Wald ausgewiesene Fläche, die sich derzeit nach Nutzung in einer Wiederaufforstungsphase befinde und deshalb bzw. auch auf Grund des Oberösterreichischen Straßengesetzes 1991 noch nicht auf der gesamten Fläche bestockt sei. Auf Grund des Ermittlungsergebnisses müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei Aufstellung der verfahrensgegenständlichen Werbetafel im Ausmaß von 8 m x 5 m samt dem aus Kanthölzern gebildeten Gerüst auf dem Waldgrundstück Nr. 87, KG. E, um eine andere Verwendung von Waldboden als zu Zwecken der Waldkultur, das heiße um eine Rodung, handle. Die Rodung der Waldfläche im Bereich der Werbetafel bzw. des Stützgerüstes sei konsenslos erfolgt bzw. gegen das Verbot der Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idF. BGBl. Nr. 419/1996, lautet: Paragraph eins, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,, lautet:
"§ 1. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
..."
§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, lauten: Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, lauten:
"§ 5. (1) Bestehen Zweifel, ob
"§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
..."
§ 170 Abs. 7 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idF. BGBl. Nr. 257/1993, lautet: Paragraph 170, Absatz 7, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993,, lautet:
"§ 170.
...
..."
§ 172 Abs. 6 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idF. Paragraph 172, Absatz 6, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, idF.
BGBl. Nr. 576/1987, lautet:Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1987,, lautet:
"§ 172.
...
Die verwiesenen § 36 Abs. 5 und 6 Oö StrG betreffen die Enteignungsentschädigung bzw. den Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides. Die verwiesenen Paragraph 36, Absatz 5, und 6 Oö StrG betreffen die Enteignungsentschädigung bzw. den Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides.
Die genannte Bestimmung zeigt, dass auch der oberösterreichische Landesgesetzgeber davon ausgegangen ist, dass es zu einem unmittelbaren Aneinandergrenzen von Wald und öffentlichen Verkehrsflächen im Sinne des Oberösterreichischen Straßengesetzes 1991 kommen kann. Die vom Beschwerdeführer genannte Regelung des § 19 Abs. 1 Oö StrG betrifft lediglich die Pflanzung einzelner Bäume, Baumreihen und Sträucher (also nicht Wald iSd Forstgesetzes). Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung der Art. 10 bis 15 B-VG ist es dem Landesgesetzgeber auch verwehrt, regelnd in den Kompetenztatbestand Forstwesen nach Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG einzugreifen. Ob und inwieweit aus dem Rücksichtnahmegebot der Bundesverfassung sich Folgerungen für die Ausgestaltung des Landesstraßenrechts ergeben bzw. inwieweit eine Derogation von bundesrechtlichen Regelungen des Forstwesens durch Landesstraßenrecht eintreten könnte, braucht im gegebenen Zusammenhang nicht untersucht zu werden, weil aus dem Oö Straßengesetz sich keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der hier maßgeblichen Vorschriften betreffend die Waldeigenschaft von Grundstücken nach dem Forstgesetz 1975 ergeben. Aus § 19 Oö Straßengesetz 1991 ergeben sich keinerlei Folgerungen für die Qualifikation einer angrenzenden Grundfläche als Wald im Sinne des Forstgesetzes. Die genannte Bestimmung zeigt, dass auch der oberösterreichische Landesgesetzgeber davon ausgegangen ist, dass es zu einem unmittelbaren Aneinandergrenzen von Wald und öffentlichen Verkehrsflächen im Sinne des Oberösterreichischen Straßengesetzes 1991 kommen kann. Die vom Beschwerdeführer genannte Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, Oö StrG betrifft lediglich die Pflanzung einzelner Bäume, Baumreihen und Sträucher (also nicht Wald iSd Forstgesetzes). Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung der Artikel 10, bis 15 B-VG ist es dem Landesgesetzgeber auch verwehrt, regelnd in den Kompetenztatbestand Forstwesen nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG einzugreifen. Ob und inwieweit aus dem Rücksichtnahmegebot der Bundesverfassung sich Folgerungen für die Ausgestaltung des Landesstraßenrechts ergeben bzw. inwieweit eine Derogation von bundesrechtlichen Regelungen des Forstwesens durch Landesstraßenrecht eintreten könnte, braucht im gegebenen Zusammenhang nicht untersucht zu werden, weil aus dem Oö Straßengesetz sich keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der hier maßgeblichen Vorschriften betreffend die Waldeigenschaft von Grundstücken nach dem Forstgesetz 1975 ergeben. Aus Paragraph 19, Oö Straßengesetz 1991 ergeben sich keinerlei Folgerungen für die Qualifikation einer angrenzenden Grundfläche als Wald im Sinne des Forstgesetzes.
Es ergibt sich somit, dass die Beurteilung der belangten Behörde, dass auch der unmittelbar an das Grundstück Nr. 1611 (den öffentlichen Weg) anschließende Teil des Grundstückes Nr. 87 Wald im Sinne des Forstgesetzes darstellt, nicht rechtswidrig ist.
Die erforderliche Voraussetzung für die Erteilung eines Auftrages nach § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975, die Waldeigenschaft des betroffenen Grundstücks war somit gegeben. Die erforderliche Voraussetzung für die Erteilung eines Auftrages nach Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975, die Waldeigenschaft des betroffenen Grundstücks war somit gegeben.
Die Beurteilung der belangten Behörde, dass die Errichtung der gegenständlichen Werbetafel eine Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als der Waldkultur darstelle, ist daher zutreffend. Die Erteilung des Auftrages gemäß § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975, die konsenslos errichtete Werbetafel zu entfernen, entspricht daher dem Gesetz, da durch die Entfernung der den Vorschriften entsprechende Zustand im Sinne des § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 hergestellt wäre. Die Beurteilung der belangten Behörde, dass die Errichtung der gegenständlichen Werbetafel eine Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als der Waldkultur darstelle, ist daher zutreffend. Die Erteilung des Auftrages gemäß Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975, die konsenslos errichtete Werbetafel zu entfernen, entspricht daher dem Gesetz, da durch die Entfernung der den Vorschriften entsprechende Zustand im Sinne des Paragraph 172, Absatz