TE Vwgh Erkenntnis 2004/7/22 2001/10/0134

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Veröffentlicht am 22.07.2004
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
80/02 Forstrecht;

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs1 idF 1996/419;
ForstG 1975 §1 Abs2 idF 1996/419;
ForstG 1975 §1 idF 1996/419;
ForstG 1975 §172 Abs6 idF 1987/576;
ForstG 1975 §5 Abs1;
ForstG 1975 §5 Abs2;
LStG OÖ 1991 §19 Abs1 idF 1997/131;
LStG OÖ 1991 §19 Abs2;
LStG OÖ 1991 §36 Abs5;
LStG OÖ 1991 §36 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des H und der TZ in S, beide vertreten durch Dr. Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Fabrikstraße 26, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Mai 2001, Zl. ForstR-100587/13-2001- I/Bü/Scw, betreffend einen forstpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Beschwerdegegenständlich ist ein forstpolizeilicher Auftrag betreffend eine Werbetafel auf dem Grundstück Nr. 87 der KG E, welches im Grenzkataster als Wald ausgewiesen ist.

Mit hg. Erkenntnis vom 15. November 1999, Zl. 98/10/0364, wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. August 1998, mit welchem ein forstpolizeilicher Auftrag gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 172 Abs. 6 des Forstgesetzes 1975 im Instanzenzug bestätigt worden war, infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Mit Bescheid vom 27. Dezember 1999 behob der Landeshauptmann von Oberösterreich den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Juni 1999 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung bzw. Durchführung eines amtswegigen Waldfeststellungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurück.

Mit Bescheid vom 9. Oktober 2000 stellte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land unter Spruchpunkt I. fest, dass das im Eigentum der Beschwerdeführer befindliche Grundstück Nr. 78, KG E, im Gesamtausmaß von 6.267 m2, auf dem sich die Werbetafel im Ausmaß von ca. 8 m x 5 m samt dem aus Kanthölzern gebildeten Gerüst befinde, Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 sei.

Mit Spruchpunkt II. des genannten Bescheides wurde den Beschwerdeführern als Waldeigentümer aufgetragen, die am westlichen Rand des Grundstückes Nr. 87, KG E, konsenslos errichtete Werbetafel, welche sich auf Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 befinde, im Ausmaß von ca. 5 m x 8 m, samt dem Gerüst, bestehend aus Vierkanthölzern im Ausmaß von 15 cm x 15 cm und den zehn schrägen Stehern, bis spätestens 31. Dezember 2000 zu entfernen und sodann die beanspruchte Waldfläche der natürlichen Verjüngung zu überlassen. Weiters seien die an zwei Stellen zur besseren Fundamentierung verwendeten Betonfundamente im Ausmaß von je ca. 0,25 m2 bis spätestens 31. Dezember 2000 zu entfernen.

Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge und bestätigte den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit der Maßgabe, dass die Grundstücksnummer des im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Waldgrundstückes in Spruchabschnitt I. Nr. 87, KG und Gemeinde E, zu lauten habe bzw. dass der Zeitpunkt, bis zu dem der forstliche Auftrag gemäß Spruchpunkt II. durchzuführen sei, mit 31. Juli 2001 festgesetzt werde.

Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe der Berufungsvorbringen und des Gutachtens der forstfachlichen Sachverständigen vom 19. Dezember 2000 aus, nach den schlüssigen Feststellungen dieser Amtssachverständigen liege das Waldstück Nr. 87, KG. E, in einem größeren Waldareal, weise laut Grundstücksverzeichnis eine Gesamtfläche von 6.267 m2 auf und sei zur Gänze der Benützungsart Wald zugewiesen. Das Grundstück grenze im Westen an den öffentlichen Weg 1611 und werde die Grenze zwischen den Parzellen 87 und 1611 durch die in der Natur sichtbaren Grenzsteine Nr. 759 und 760 gebildet. Durch diesen klar ersichtlichen Grenzverlauf gehe hervor, dass die Waldfläche des Grundstücks Nr. 87 bis an den Rand bestockt sei und sich die gegenständliche Werbetafel auf dem Grundstück 87 befinde. Die Waldparzelle 87, KG. E, sei mit einer ca. 4 m hohen Fichtendickung bestockt. Da unmittelbar vor der Werbetafel, also in westlicher Richtung zur angrenzenden Wegparzelle 1611, ein Erlenbaumstock mit einem Durchmesser von ca. 30 cm sowie weitere Stöcke vorgefunden worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass die Teilfläche, auf der die Werbetafel stehe, auch in den letzten 15 Jahren Wald gewesen sei und die derzeitige Fichtendickung keine Neuaufforstung, sondern eine Wiederbewaldung darstelle. Diese Feststellung werde bestätigt durch die Luftbilder Nr. 5234-102, Flugjahre 1975 und 1992, die iVm den vorgefundenen Baumstöcken eindeutig darauf schließen ließen, dass die verfahrensgegenständliche Teilfläche des Grundstückes Nr. 87, KG. E, auf der die Werbetafel stehe, eine Wiederbewaldung und somit Wald im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b ForstG sei.

Auf Grund der schlüssigen Ausführungen der forstfachlichen Amtssachverständigen in ihrem Gutachten müsse davon ausgegangen werden, dass das gesamte Grundstück Nr. 87, KG. E, auf Grund der festgestellten Bestockung und Überschirmung innerhalb der letzten 15 Jahre Wald im Sinne des Forstgesetzes sei. Die von den Beschwerdeführern angesprochene Bestimmung des § 19 Abs. 1 des Oö Straßengesetzes stelle hiezu keinen Widerspruch dar, da diese Bestimmung lediglich eine Neupflanzung von Bäumen innerhalb von drei Metern neben öffentlichen Straßen verbiete, um auf Grund des zu erwartenden breiten Wuchses von Bäumen Nutzungskonflikte zu vermeiden, die Entstehung von Wald im Fall der Naturverjüngung gemäß § 4 Abs. 1 Forstgesetz 1975 ab einer Überschirmung von 5/10 der Fläche jedoch nicht hindere.

Gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 sei die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. "Rodung" sei die Umwandlung der Benützung eines Waldgrundstückes für waldfremde Zwecke. Dabei sei es bedeutungslos, ob der Waldgrund zur Ablagerung von Brettern, Anlegung von Rasenflächen oder zur Aufstellung beweglicher Objekte oder zur Errichtung von Häusern oder Wegen verwendet werde.

Nach Zitierung von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes führt die belangte Behörde weiter aus, die Verwendung einer Waldfläche zu anderen Zwecken als der Waldkultur schließe die gleichzeitige Verwendung dieser Fläche zu Zwecken der Waldkultur aus und stelle somit eine Rodung im Rechtssinn dar. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Fläche vorher "nur lose mit Waldpflanzen besetzt" gewesen sei, die Lagerung der Materialien "zwischen dem gegebenen Bewuchs stattfinde" und diese "überhaupt nicht beeinträchtigt worden sei". Es sei auch denkmöglich, dem Rodungsverbot die Verbauung einer geringen Fläche zu unterstellen, weil das Gesetz die Rodung ausnahmslos jeden Waldgrundes verbiete.

Weiters verwies die belangte Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es auch Waldboden ohne Bewuchs geben könne. Auch derartige Grundflächen könnten "gerodet", nämlich einer dem Forstzwang des Forstgesetzes widersprechenden Verwendung zugeführt werden.

Bei der verfahrensgegenständlichen Fläche handle es sich offensichtlich um eine im Grenzkataster als Wald ausgewiesene Fläche, die sich derzeit nach Nutzung in einer Wiederaufforstungsphase befinde und deshalb bzw. auch auf Grund des Oberösterreichischen Straßengesetzes 1991 noch nicht auf der gesamten Fläche bestockt sei. Auf Grund des Ermittlungsergebnisses müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei Aufstellung der verfahrensgegenständlichen Werbetafel im Ausmaß von 8 m x 5 m samt dem aus Kanthölzern gebildeten Gerüst auf dem Waldgrundstück Nr. 87, KG. E, um eine andere Verwendung von Waldboden als zu Zwecken der Waldkultur, das heiße um eine Rodung, handle. Die Rodung der Waldfläche im Bereich der Werbetafel bzw. des Stützgerüstes sei konsenslos erfolgt bzw. gegen das Verbot der Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur im Sinne des § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idF. BGBl. Nr. 419/1996, lautet:

"§ 1. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.

..."

§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, lauten:

"§ 5. (1) Bestehen Zweifel, ob

a)

eine Grundfläche Wald ist oder

b)

ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutzanlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt,

so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 2 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen.

§ 19 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 15 Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass

a)

die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder

b)

eine Rodungsbewilligung erteilt wurde oder

c)

die Behörde aus einem anderen Anlass festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt, und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.

..."

§ 17 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idF. BGBl. Nr. 576/1987, lautet:

"§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

..."

§ 170 Abs. 7 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idF. BGBl. Nr. 257/1993, lautet:

"§ 170.

...

(7) In den Angelegenheiten des § 5, des § 19 Abs. 1 lit. b und des § 35 Abs. 2 endet der Instanzenzug beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

..."

§ 172 Abs. 6 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idF.

BGBl. Nr. 576/1987, lautet:

"§ 172.

...

(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

a)

die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,

b)

die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,

c)

die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,

              d)              die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder

              e)              die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr

im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

..."

Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund des Inhaltes der Beschwerde (auch wenn deren Antrag nicht ausdrücklich auf bestimmte Teile des angefochtenen Bescheides eingeschränkt ist) davon aus, dass der angefochtene Bescheid nur insoweit bekämpft wird, als damit der Berufung gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Juni 1998 keine Folge gegeben wird. Sofern die Beschwerde sich ungeachtet der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid auch gegen die Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt I. des genannten erstinstanzlichen Bescheides richten sollte, wäre sie im Hinblick auf die schon in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides dargelegte (im Beschwerdefall noch anwendbare) Regelung der Zuständigkeiten im Forstgesetz (§ 170 Abs. 7) wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen.

Voraussetzung der Erteilung eines forstbehördlichen Auftrages nach § 172 Abs. 6 ForstG ist, dass es sich bei der betreffenden Fläche zum Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des Forstgesetzes gehandelt hat. Dabei kommt es allerdings, worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat, auf das Vorhandensein eines forstlichen Bewuchses (im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages) nicht an (vgl. im Zusammenhang mit der Wiederbewaldungsverpflichtung das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 2001, Zl. 97/10/0184, mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 22. März 1999, Zl. 96/10/0091, vom 24. Oktober 1994, Zl. 93/10/0227, vom 25. März 1996, Zl. 92/10/0050, und vom 24. Juni 1996, Zl. 91/10/0190).

Der Beschwerdeführer wendet sich sowohl unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes gegen die Annahme der belangten Behörde, das gesamte Grundstück Nr. 87, KG E, stelle Wald im Sinne des Forstgesetzes dar. Der Umstand, dass es sich bei dem überwiegenden Teil des Grundstückes Nr. 87, KG E, um Wald handle, gebe der Behörde nicht das Recht, auch diese freie Teilfläche als Wald zu qualifizieren. Es sei nicht ausgeschlossen, dass nur ein Teil eines Grundstückes Wald im Sinne des Forstgesetzes darstelle.

Die belangte Behörde hat ihre Sachverhaltsfeststellung und die darauf gründende rechtliche Beurteilung, dass auch der vom Beschwerdeführer als "freie Teilfläche" bezeichnete Grundstücksteil Wald im Sinne des Forstgesetzes darstelle, auf die Feststellungen und das Gutachten der forstfachlichen Amtssachverständigen gestützt. Sie hat aus den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere den ausgewerteten Luftaufnahmen geschlossen, dass es sich bei der Fichtendickung nicht um eine Neubewaldung, sondern um eine Wiederbewaldung handle; weiters wurde auf die beim Lokalaugenschein festgestellte Bestockung verwiesen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens und an der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde hervorzurufen. Es trifft zu, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass die gesamte Grundfläche Nr. 87 Wald im Sinne des § 1 Forstgesetz 1975 darstellt.

Auch der Hinweis auf § 19 Abs. 1 Oberösterreichisches Straßengesetz, dem zufolge Baumreihen, Bäume und Sträucher neben öffentlichen Straßen außerhalb des Ortsgebietes nur in einem Abstand von 3 m zum Straßenrand gepflanzt werden dürfen, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Gemäß § 19 Abs. 1 Oberösterreichisches Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84/1991 idF LGBl. Nr. 131/1997, dürfen neben öffentlichen Straßen (mit bestimmten Ausnahmen) "einzelne Bäume, Baumreihen und Sträucher" nur in einem Abstand von 1 m, außerhalb des Ortsgebietes nur in einem Abstand von 3 m zum Straßenrand gepflanzt werden.

§ 19 Abs. 2 Oö Straßengesetz 1991 lautet:

"(2) Wenn dies für die Benützbarkeit der Straße erforderlich ist, kann die Behörde über Antrag der Straßenverwaltung anordnen, dass der an eine Verkehrsfläche des Landes angrenzende Wald bis zu einer Breite von vier Metern, gemessen vom Straßenrand, gegen angemessene Entschädigung - unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Vorschriften hiefür erforderlichen Bewilligungen - zu schlägern, auszulichten oder nach einer bestimmten Betriebsweise zu bewirtschaften ist. § 36 Abs. 5 und 6 ist sinngemäß anzuwenden."

Die verwiesenen § 36 Abs. 5 und 6 Oö StrG betreffen die Enteignungsentschädigung bzw. den Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides.

Die genannte Bestimmung zeigt, dass auch der oberösterreichische Landesgesetzgeber davon ausgegangen ist, dass es zu einem unmittelbaren Aneinandergrenzen von Wald und öffentlichen Verkehrsflächen im Sinne des Oberösterreichischen Straßengesetzes 1991 kommen kann. Die vom Beschwerdeführer genannte Regelung des § 19 Abs. 1 Oö StrG betrifft lediglich die Pflanzung einzelner Bäume, Baumreihen und Sträucher (also nicht Wald iSd Forstgesetzes). Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung der Art. 10 bis 15 B-VG ist es dem Landesgesetzgeber auch verwehrt, regelnd in den Kompetenztatbestand Forstwesen nach Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG einzugreifen. Ob und inwieweit aus dem Rücksichtnahmegebot der Bundesverfassung sich Folgerungen für die Ausgestaltung des Landesstraßenrechts ergeben bzw. inwieweit eine Derogation von bundesrechtlichen Regelungen des Forstwesens durch Landesstraßenrecht eintreten könnte, braucht im gegebenen Zusammenhang nicht untersucht zu werden, weil aus dem Oö Straßengesetz sich keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der hier maßgeblichen Vorschriften betreffend die Waldeigenschaft von Grundstücken nach dem Forstgesetz 1975 ergeben. Aus § 19 Oö Straßengesetz 1991 ergeben sich keinerlei Folgerungen für die Qualifikation einer angrenzenden Grundfläche als Wald im Sinne des Forstgesetzes.

Es ergibt sich somit, dass die Beurteilung der belangten Behörde, dass auch der unmittelbar an das Grundstück Nr. 1611 (den öffentlichen Weg) anschließende Teil des Grundstückes Nr. 87 Wald im Sinne des Forstgesetzes darstellt, nicht rechtswidrig ist.

Die erforderliche Voraussetzung für die Erteilung eines Auftrages nach § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975, die Waldeigenschaft des betroffenen Grundstücks war somit gegeben.

Die Beurteilung der belangten Behörde, dass die Errichtung der gegenständlichen Werbetafel eine Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als der Waldkultur darstelle, ist daher zutreffend. Die Erteilung des Auftrages gemäß § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975, die konsenslos errichtete Werbetafel zu entfernen, entspricht daher dem Gesetz, da durch die Entfernung der den Vorschriften entsprechende Zustand im Sinne des § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 hergestellt wäre.

Aus den vorstehenden Überlegungen folgt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 22. Juli 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100134.X00

Im RIS seit

16.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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