Norm
JGG 1988 §12Rechtssatz
Die prognostische Beurteilung der Frage, ob der Schuldspruch allein (§ 12 Abs 1 JGG) oder nur unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 Abs 1 JGG) genügen werde, den jugendlichen Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, ist eine Ermessensentscheidung. Mit dem Einwand, das Erstgericht hätte nach Lage des Falles § 12 Abs 1 JGG anzuwenden gehabt, wird demnach weder die behauptete Überschreitung der Strafbefugnis noch ein sonstiger Anwendungsfall des § 281 Abs 1 Z 11 StPO, sondern ein Berufungsgrund behauptet.Die prognostische Beurteilung der Frage, ob der Schuldspruch allein (Paragraph 12, Absatz eins, JGG) oder nur unter Vorbehalt der Strafe (Paragraph 13, Absatz eins, JGG) genügen werde, den jugendlichen Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, ist eine Ermessensentscheidung. Mit dem Einwand, das Erstgericht hätte nach Lage des Falles Paragraph 12, Absatz eins, JGG anzuwenden gehabt, wird demnach weder die behauptete Überschreitung der Strafbefugnis noch ein sonstiger Anwendungsfall des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO, sondern ein Berufungsgrund behauptet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106273Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009