RS OGH 1997/1/14 14Os188/96, 12Os27/09a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1997
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Norm

JGG 1988 §12
JGG 1988 §13
StPO §281 Abs1 Z11

Rechtssatz

Die prognostische Beurteilung der Frage, ob der Schuldspruch allein (§ 12 Abs 1 JGG) oder nur unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 Abs 1 JGG) genügen werde, den jugendlichen Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, ist eine Ermessensentscheidung. Mit dem Einwand, das Erstgericht hätte nach Lage des Falles § 12 Abs 1 JGG anzuwenden gehabt, wird demnach weder die behauptete Überschreitung der Strafbefugnis noch ein sonstiger Anwendungsfall des § 281 Abs 1 Z 11 StPO, sondern ein Berufungsgrund behauptet.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 188/96
    Entscheidungstext OGH 14.01.1997 14 Os 188/96
  • 12 Os 27/09a
    Entscheidungstext OGH 28.05.2009 12 Os 27/09a
    Auch; Beisatz: Soweit die Beschwerde die Nichtanwendung der §§ 12 und 13 JGG rügt, bringt sie ein Berufungsvorbringen zur Darstellung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106273

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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