Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Jänner 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Pösinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Irfat P***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Oliver D***** sowie über die Berufungen der Angeklagten Selvedin M***** und Edvin R***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 24.April 1996, GZ 25 Vr 2.613/95-100, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 14.Jänner 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Pösinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Irfat P***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Oliver D***** sowie über die Berufungen der Angeklagten Selvedin M***** und Edvin R***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 24.April 1996, GZ 25 römisch fünf r 2.613/95-100, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Freisprüche enthält, wurde der Jugendliche Oliver D***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 Abs 1 JGG) schuldig erkannt, weil er mit den im Urteilsspruch bezeichneten Mitangeklagten (welche den Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ließen) in Linz und Marchtrenk am 20.Oktober 1995 dem Günter K***** ein Autoradio und weitere Gegenstände im Gesamtwert von rund 20.000 S durch Einbruch in dessen PKW (I/1), im Verlauf des Jahres 1995 Gewahrsamsträgern der Österreichischen B*****-AG zehn Kisten Leergebinde im Wert von ca 1.000 S durch Einsteigen in einen Lagerplatz (I/55) und im November 1995 einem unbekannt gebliebenen Geschädigten vier Autoreifen in nicht feststellbarem Wert (I/57) gestohlen hat.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Freisprüche enthält, wurde der Jugendliche Oliver D***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB unter Vorbehalt der Strafe (Paragraph 13, Absatz eins, JGG) schuldig erkannt, weil er mit den im Urteilsspruch bezeichneten Mitangeklagten (welche den Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ließen) in Linz und Marchtrenk am 20.Oktober 1995 dem Günter K***** ein Autoradio und weitere Gegenstände im Gesamtwert von rund 20.000 S durch Einbruch in dessen PKW (I/1), im Verlauf des Jahres 1995 Gewahrsamsträgern der Österreichischen B*****-AG zehn Kisten Leergebinde im Wert von ca 1.000 S durch Einsteigen in einen Lagerplatz (I/55) und im November 1995 einem unbekannt gebliebenen Geschädigten vier Autoreifen in nicht feststellbarem Wert (I/57) gestohlen hat.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen aus den Gründen der Z 3, 5 a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus den Gründen der Ziffer 3, 5, a, 9 Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
In Ansehung des Diebstahls von Leergebinden zum Nachteil der Österreichischen B*****-AG hat das Jugendschöffengericht den nach Täterkombinationen differenzierten Anklagevorwurf (Punkte II/63 bis 69 der Anklageschrift) auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens zu einer Einheit zusammengefaßt und zum Teil durch Schuldspruch erledigt (I/55 des Urteilssatzes), im übrigen aber die (insoweit allein betroffenen) Mitangeklagten rechtskräftig freigesprochen (US 26). Durch die solcherart vorgenommene Abgrenzung ist auch die dem Angeklagten - der Beschwerdeauffassung zuwider ohne Widerspruch zur Anklage (Punkt II/67) - angelastete Tat ungeachtet der Tatsache, daß sich das Erstgericht nicht in der Lage sah, den genauen Tatzeitpunkt der Einzelfakten festzustellen, soweit bestimmt (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), daß eine wiederholte Verurteilung wegen desselben Diebstahls ausgeschlossen ist. Der Urteilsspruch ist daher weder mangelhaft individualisiert (Z 3), noch bestehen dagegen die allein auf Grund der mangelnden zeitlichen Differenzierung behaupteten erheblichen Bedenken (Z 5 a).In Ansehung des Diebstahls von Leergebinden zum Nachteil der Österreichischen B*****-AG hat das Jugendschöffengericht den nach Täterkombinationen differenzierten Anklagevorwurf (Punkte II/63 bis 69 der Anklageschrift) auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens zu einer Einheit zusammengefaßt und zum Teil durch Schuldspruch erledigt (I/55 des Urteilssatzes), im übrigen aber die (insoweit allein betroffenen) Mitangeklagten rechtskräftig freigesprochen (US 26). Durch die solcherart vorgenommene Abgrenzung ist auch die dem Angeklagten - der Beschwerdeauffassung zuwider ohne Widerspruch zur Anklage (Punkt II/67) - angelastete Tat ungeachtet der Tatsache, daß sich das Erstgericht nicht in der Lage sah, den genauen Tatzeitpunkt der Einzelfakten festzustellen, soweit bestimmt (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), daß eine wiederholte Verurteilung wegen desselben Diebstahls ausgeschlossen ist. Der Urteilsspruch ist daher weder mangelhaft individualisiert (Ziffer 3,), noch bestehen dagegen die allein auf Grund der mangelnden zeitlichen Differenzierung behaupteten erheblichen Bedenken (Ziffer 5, a).
Entgegen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) sind die subjektiven Tatbestandskomponenten (zu I/57) keinesfalls nur im Urteilsspruch bezeichnet, sondern auch in den Entscheidungsgründen ausdrücklich festgestellt (US 30). Ebensowenig am Urteilssachverhalt orientiert ist die Beschwerde ferner insoweit, als sie unter dem Prätext von Feststellungsmängeln mit unzulässigen Argumenten gegen die Stichhältigkeit der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung das Vorliegen eines Tatbildirrtumsbehauptet, welchen das Erstgericht ausdrücklich abgelehnt hat (US 34, 35).Entgegen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) sind die subjektiven Tatbestandskomponenten (zu I/57) keinesfalls nur im Urteilsspruch bezeichnet, sondern auch in den Entscheidungsgründen ausdrücklich festgestellt (US 30). Ebensowenig am Urteilssachverhalt orientiert ist die Beschwerde ferner insoweit, als sie unter dem Prätext von Feststellungsmängeln mit unzulässigen Argumenten gegen die Stichhältigkeit der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung das Vorliegen eines Tatbildirrtumsbehauptet, welchen das Erstgericht ausdrücklich abgelehnt hat (US 34, 35).
Die prognostische Beurteilung der Frage, ob der Schuldspruch allein (§ 12 Abs 1 JGG) oder nur unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 Abs 1 JGG) genügen werde, den jugendlichen Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, ist eine Ermessensentscheidung. Mit dem Einwand, das Erstgericht hätte nach Lage des Falles § 12 Abs 1 JGG anzuwenden gehabt, wird demnach weder die behauptete Überschreitung der Strafbefugnis noch ein sonstiger Anwendungsfall des § 281 Abs 1 Z 11 StPO, sondern ein Berufungsgrund behauptet.Die prognostische Beurteilung der Frage, ob der Schuldspruch allein (Paragraph 12, Absatz eins, JGG) oder nur unter Vorbehalt der Strafe (Paragraph 13, Absatz eins, JGG) genügen werde, den jugendlichen Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, ist eine Ermessensentscheidung. Mit dem Einwand, das Erstgericht hätte nach Lage des Falles Paragraph 12, Absatz eins, JGG anzuwenden gehabt, wird demnach weder die behauptete Überschreitung der Strafbefugnis noch ein sonstiger Anwendungsfall des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO, sondern ein Berufungsgrund behauptet.
Sohin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, im übrigen aber als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Sohin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, im übrigen aber als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Über die vom Angeklagten angemeldete, aber nicht ausgeführte Berufung sowie über die Berufungen der Angeklagten Selvedin M***** und Edvin R***** wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die vom Angeklagten angemeldete, aber nicht ausgeführte Berufung sowie über die Berufungen der Angeklagten Selvedin M***** und Edvin R***** wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00188.96.0114.000Dokumentnummer
JJT_19970114_OGH0002_0140OS00188_9600000_000