RS OGH 2023/3/28 2Ob17/97g; 7Ob232/97m; 4Ob159/01p; 1Ob67/03i; 8Ob148/09m; 6Ob20/19p; 7Ob14/22t; 10O

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Veröffentlicht am 13.02.1997
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Rechtssatz

Wurde der Kaufvertrag in Ausübung einer Option geschlossen, dann ist der Zeitpunkt der Einräumung der Option für die Beurteilung des Missverhältnisses der gegenseitigen Leistungen maßgebend. Daran ändert nichts, dass die Verjährungsfrist, anders als beim Vorvertrag erst mit dem Zustandekommen des auf Grund der Option geschlossenen Vertrages zu laufen beginnt.

Anmerkung

nunmehr auch RS0134313

Entscheidungstexte

  • RS0107619">2 Ob 17/97g
    Entscheidungstext OGH 13.02.1997 2 Ob 17/97g
    Veröff: SZ 70/28
  • RS0107619">7 Ob 232/97m
    Entscheidungstext OGH 29.10.1997 7 Ob 232/97m
    nur: Wurde der Kaufvertrag in Ausübung einer Option geschlossen, dann ist der Zeitpunkt der Einräumung der Option für die Beurteilung des Missverhältnisses der gegenseitigen Leistungen maßgebend. (T1)
  • RS0107619">4 Ob 159/01p
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 159/01p
    Gegenteilig; Beisatz: Bei der Beurteilung des Missverständnisses des Werts (§ 934 Satz 3 ABGB) ist es (entgegen der in SZ 70/28 vertretenen Ansicht) sachgerechter, die objektiven Werte der gegenseitigen Leistungen erst für den Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts festzustellen; erst dann erlangt nämlich das (von den Parteien im Optionsvertrag zunächst bloß in Aussicht genommene) Rechtsgeschäft volle Wirksamkeit, löst wechselseitige Leistungspflichten aus und kann damit als "abgeschlossen" iSd § 934 Satz 3 ABGB angesehen werden. (T2)
    Beisatz: Beim Vertragsabschluss auf Grund einer Option handelt es sich in Wahrheit um einen zweiaktigen Vorgang, der einem Offert und der nachfolgenden Annahmeerklärung ähnlicher ist als einem zweiseitig verpflichtenden Vorvertrag, ist doch der Optionsgeber allein aus dem Optionsvertrag noch zu keiner Leistung verpflichtet. (T3)
    Veröff: SZ 74/152
  • RS0107619">1 Ob 67/03i
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 67/03i
    Gegenteilig; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Von einem "geschlossenen Geschäft" im Sinne des §934 ABGB kann erst im Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung gesprochen werden; nur auf diesen Zeitpunkt ist die Bewertung von Leistung und Gegenleistung zu beziehen. (T4)
  • RS0107619">8 Ob 148/09m
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 8 Ob 148/09m
    Vgl; Beisatz: Hier: Nicht Option, sondern Vorvertrag. (T5)
    Beisatz: Für den Vorvertrag nach § 936 ABGB hat es bei dem allgemeinen im Gesetz auch festgelegten Grundsatz zu bleiben, dass für die Beurteilung des Missverhältnisses nach § 934 ABGB auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vorvertrags abzustellen ist. (T6)
  • RS0107619">6 Ob 20/19p
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 6 Ob 20/19p
    Vgl; Beisatz: Das Institut der laesio enormis ist nicht dazu da, bereits Vereinbartes im Hinblick auf spätere Entwicklungen wieder umzustoßen, weshalb dann, wenn schon der Optionsvertrag eine Anfechtung wegen laesio enormis ausschließt, gleiches auch für den optierten Vertrag gilt. (T7)
  • RS0107619">7 Ob 14/22t
    Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 14/22t
    Vgl; Beis wie T2
  • RS0107619">10 Ob 51/22f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 Ob 51/22f
    Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Nach den Feststellungen hing die (Verkaufs-)Leistung lediglich von der von der Verkäuferin zugesagten Liegenschaftsteilung ab, sodass kein mit einem Optionsfall vergleichbares Wiederkaufsrecht, sondern eine aufschiebende Bedingung vorlag und die Verjährungsfrist schon zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses zu laufen begann; für den Verjährungsbeginn ist nicht auf den Eintritt der Bedingung abzustellen. (T8)
  • RS0107619">4 Ob 217/21x
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 28.03.2023 4 Ob 217/21x
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107619

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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