Dass ein völlig gleichartiger Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden wurde, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (vergleiche WoBl 1993/54).
Beisatz: Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes bei jedem bisher von ihm noch nicht judizierten Krankheitsbild die Höhe des zu ersetzenden Schmerzengeldbetrags festzulegen. (T1)
Beisatz: Eine erhebliche Rechtsfrage liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die für vergleichbare Sachverhalte entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung auf den konkreten Sachverhalt anwendbar sind und ohne grobe Subsumtionsfehler auch angewendet wurden. (T3)
Auch; Beisatz: Dass eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu einem gleichartigen (oder hinreichend ähnlichen) Fall fehlt, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. (T4)
Beis wie T3; Beisatz: Hier eine von einer Gemeinde geschlossene Vereinbarung als Voraussetzung für die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplans. (T6)
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.03.2024 1 Ob 23/24z
Beisatz: Hier: Zur Frage, ob eine Verletzung durch Mitschüler während der Nachmittagsbetreuung einer Ganztagsschule dem Bereich der Unfallversicherung oder der Privatsphäre zuzurechnen ist. (T8)