RS OGH 1997/5/27 4Ob155/97s, 1Ob302/99i, 2Ob253/00w, 2Ob25/01t, 1Ob169/00k, 2Ob309/01g, 2Ob272/02t,

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Veröffentlicht am 27.05.1997
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Norm

ZPO §502 Abs1 HI2

Rechtssatz

Dass ein völlig gleichartiger Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden wurde, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (vergleiche WoBl 1993/54).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107773

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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