- RS0108361">14 Os 76/97
- RS0108361">14 Os 128/99
Auch; Beisatz: Voraussetzungen liegen vor, wenn Zeuge zum allein maßgeblichen Verlesungszeitpunkt schon seit Monaten erfolglos zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben war und gegen ihn in dem gegen ihn abgesondert geführten Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck ein offener Haftbefehl bestand. (T1)
- RS0108361">13 Os 108/00
Auch; nur: Die Frage, wann die Suche nach einem Zeugen aufgegeben, sein Aufenthalt damit als unbekannt angesehen und sein persönliches Erscheinen daher füglich nicht bewerkstelligt werden kann, sonach die Verlesung seiner früheren (nicht kontradiktorisch zustande gekommenen) Aussagen zulässig ist (
§ 252 Abs 1 Z 1 StPO), kann immer nur nach Lage des konkreten Einzelfalles beurteilt werden. (T2)
- RS0108361">13 Os 107/02
Vgl auch; Beisatz: Hier: Voraussetzungen nach
§ 252 Abs 1 Z 1 StPO liegen angesichts des unbekannten Aufenthaltes der Zeugin zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 27. Juni 2002 in Verbindung mit deren Ausschreibung zur Verhaftung seit rund drei Monaten vor, wohingegen die Beschwerde mit der bloßen - Anhaltspunkte in Richtung eines möglichen Ermittlungserfolges nicht einmal ansprechenden - Spekulation, ein "Zuwarten in der Dauer von zwei bis drei Monaten wäre erforderlich und möglich gewesen" nichts Substantielles vorzubringen vermag. (T3)
- RS0108361">14 Os 58/04
nur T2
- RS0108361">12 Os 44/07y
Auch; nur: Die Frage, wann die Suche nach einem Zeugen aufgegeben, sein Aufenthalt damit als unbekannt angesehen und sein persönliches Erscheinen daher füglich nicht bewerkstelligt werden kann, kann immer nur nach Lage des konkreten Einzelfalles beurteilt werden. (T4)
Beisatz: Der Umstand, dass die Ladung zur Hauptverhandlung dem Zeugen nicht zugestellt werden konnte, reicht noch nicht aus, um von einem nicht zugänglichen Beweismittel sprechen zu können. Davon könnte erst dann die Rede sein, wenn Versuche des Gerichtes fruchtlos geblieben wären, den Zeugen zB durch Anfrage an das Zentralmelderegister, an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger oder aber durch Ermittlungen der Polizei auszuforschen. (T5)
- RS0108361">15 Os 57/07g
Beis wie T5; Beisatz: Hier: Zwei erfolglose Ladungsversuche in Ungarn wohnhafter Zeugen und keine weiteren Ausforschungsversuche nach Einlangen des Rückscheines mit dem Vermerk „verzogen" begründen die Verlesungsvoraussetzungen des
§ 252 Abs 1 Z 1 StPO nicht. (T6)
- RS0108361">14 Os 104/07m
Auch; Beisatz: Die Frage, wann die Suche nach einem unbekannten Zeugen aufgegeben werden muss bzw welche Maßnahmen gesetzt werden müssen, um ausländische Zeugen zum Erscheinen vor dem inländischen Gericht zu veranlassen, kann immer nur nach Lage des konkreten Einzelfalles beurteilt werden. (T7)
- RS0108361">11 Os 37/09i
Ähnlich; Beisatz: Hier: Einziger Tatzeuge aus Venezuela. (T8)
- RS0108361">15 Os 119/09b
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Der Annahme tatsächlicher Unerreichbarkeit hat aber zumindest ein Versuch zur Ausforschung, etwa durch die Sicherheitsbehörden vorauszugehen, der - wie hier - bei Anhaltspunkten für einen Aufenthalt in einem europäischen Land (serbische Nationalität, Serbien als Zielland der Abschiebung aus Österreich) nicht von vornherein aussichtslos erscheint (vgl Kirchbacher WK-StPO § 252 Rz 61 ff). (T9)
Beisatz: Hier: Es wurden keine Anstrengungen unternommen den Zeugen auszuforschen. (T10)
- RS0108361">13 Os 85/10i
Auch
- RS0108361">15 Os 83/11m
Beisatz: Hier wurde eine Ausschreibung zur Ausforschung im Inland, eine Ladung an einer bekannten Adresse im Ausland und der Versuch einer Vernehmung mittels Videokonferenz als im konkreten Fall ausreichend angesehen. (T11)
Beisatz: Zwangsmaßnahmen gegen eine im Ausland befindlichen Zeugen kommen nicht in Betracht (
§ 72 Abs 1 ARHG; Art 8 EuRHÜ). (T12)
- RS0108361">13 Os 135/11v
Beis wie T12
- RS0108361">11 Os 59/12d
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 11 Os 59/12d
Ähnlich
- RS0108361">11 Os 170/12b
Auch; Beisatz: Hier wurden ein erfolgloser Zustellversuch, die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung sowie zusätzliche Nachforschungen hinsichtlich eines Bekannten der Zeugin als ausreichend angesehen. (T13)
- RS0108361">12 Os 126/12i
nur: Die Frage, wann die Suche nach einem Zeugen aufgegeben, sein Aufenthalt damit als unbekannt angesehen werden kann, ist nach der Lage des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Im Allgemeinen sind die Verlesungsvoraussetzungen um so restriktiver zu handhaben, je wichtiger der fragliche Zeugenbeweis für die Wahrheitsfindung ist und je schwerer der dem Angeklagten zur Last liegende Vorwurf wiegt. (T14)
- RS0108361">11 Os 35/13a
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 11 Os 35/13a
Vgl; Beisatz: Das bloße Fernbleiben eines Zeugen, bei dem nicht einmal die Zustellung der Ladung ausgewiesen ist, vermag die Verlesung seiner Aussage vor der Polizei gemäß
§ 252 Abs 1 Z 1 StPO nicht zu rechtfertigen. (T15)
- RS0108361">15 Os 39/13v
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
- RS0108361">11 Os 62/13x
Auch; Beisatz: Bei Zeugen mit bekanntem ausländischem Aufenthalt ist eine Abstandnahme von der beantragten Beweiserhebung nur dann zulässig, wenn auch eine Vernehmung im Rechtshilfeweg aus rechtlichen (
§ 153 StPO) oder faktischen Gründen nicht möglich wäre. (T16)
Beisatz: Der Umstand, dass dem Zeugen die Ladung zur Hauptverhandlung an seinem Wohnort in Deutschland im Rechtshilfeweg über das zuständige Amtsgericht zugestellt werden konnte, indiziert die tatsächliche Durchführbarkeit seiner zeugenschaftlichen Vernehmung im Rechtshilfeweg. (T17)
- RS0108361">15 Os 97/13y
- RS0108361">15 Os 136/13h
Beisatz: Hier wurde die Zeugin in dem gegen sie geführten Strafverfahren zur Verhaftung ausgeschrieben. Im Hinblick auf den nur kurzen Zeitablauf und fehlende polizeiliche Berichterstattung über allfällige Vollzugsversuche kann allein daraus ein unbekannter Aufenthalt der Zeugin noch nicht abgeleitet werden. (T18)
- RS0108361">14 Os 30/14i
Auch
- 11 Os 154/14b
Vgl; Beis wie T16
- RS0108361">13 Os 2/14i
Auch
- RS0108361">11 Os 39/15t
Vgl
- RS0108361">15 Os 88/15b
Auch; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T15
- RS0108361">13 Os 41/16b
Auch; Beisatz: Hier: Trotz umfassender Erhebungen keine Hinweise auf die tatsächliche Existenz eines behaupteten Tatzeugen. (T19)
- RS0108361">12 Os 18/16p
Auch
- RS0108361">12 Os 56/17b
Auch
- RS0108361">14 Os 86/17d
Auch
- RS0108361">12 Os 85/17t
Auch
- RS0108361">14 Os 89/17w
Auch; Beisatz: Hier: Unterbliebener Ladungsversuch eines Zeugen mit bekannter Adresse im Ausland, obwohl dieser nicht erklärt hat, einer Ladung nicht folgen zu wollen oder zu können. (T20)
- RS0108361">14 Os 36/18b
Beis wie T18
- RS0108361">11 Os 45/18d
Auch
- RS0108361">15 Os 70/20p
Vgl
- RS0108361">15 Os 9/21v
Vgl
- RS0108361">15 Os 67/21y
Vgl
- RS0108361">15 Os 76/24a
vgl
- RS0108361">12 Os 80/25v
Entscheidungstext OGH 05.08.2025 12 Os 80/25v
vgl; Beisatz: Hier: Die Ausschreibung einer Zeugin einer Vergewaltigung nach
§ 201 Abs 1 StGB, die ungarische Staatsangehörige ist und - nach Auskunft ihrer letzten Unterkunftgeberin - nach Ungarn verzogen war, bloß zur Aufenthaltsermittlung im Inland wurde als nicht ausreichend angesehen, um von einem unbekannten Aufenthalt iSd
§ 252 Abs 1 Z 1 StPO ausgehen zu können. (T21)
- RS0108361">15 Os 90/25m
vgl; Beisatz: Hier: Einmaliger, vergeblicher Ladungsversuch des einzigen Zeugen an der bekannten Adresse in Bulgarien mit internationalem Rückschein ohne weitere Versuche, den Aufenthaltsort (etwa durch ein an die bulgarischen Behörden gerichtetes Rechtshilfeersuchen, gegebenenfalls auch seine europaweite Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung) zu erheben. (T22)
- RS0108361">11 Os 103/25v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.12.2025
11 Os 103/25v vgl
- RS0108361">14 Os 120/25s
vgl