Norm
ABGB §1497 IIIRechtssatz
§ 1497 ABGB ist analog auf die Verjährung von Rückforderungsansprüchen anzuwenden, die gemäß § 27 Abs 1 und 3 MRG in Verbindung mit § 37 Abs 1 Z 14 MRG im außerstreitigen Mietrechtsverfahren geltend zu machen sind.Paragraph 1497, ABGB ist analog auf die Verjährung von Rückforderungsansprüchen anzuwenden, die gemäß Paragraph 27, Absatz eins und 3 MRG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG im außerstreitigen Mietrechtsverfahren geltend zu machen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108773Im RIS seit
30.10.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026