Norm
StPO §281 Abs1 Z4 BRechtssatz
Gleich einem Verfahrensantrag ist auch ein Widerspruch gegen einen solchen in der Hauptverhandlung zu begründen, um dem Gerichtshof die Berechtigung des Widerspruchs nachzuweisen und ihm damit die für ein den Verfahrensgrundsätzen entsprechendes Zwischenerkenntnis erforderliche Gegenposition aufzuzeigen. Neues Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist nicht zu berücksichtigen.
Ein substanzloser Widerspruch ist daher grundsätzlich keine taugliche Grundlage einer Verfahrensrüge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109117Im RIS seit
01.01.1998Zuletzt aktualisiert am
26.06.2013