TE OGH 1997/12/2 14Os142/97

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Veröffentlicht am 02.12.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard S***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 12.September 1997, GZ 24 Vr 943/97-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 2.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard S***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 12.September 1997, GZ 24 römisch fünf r 943/97-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard S***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard S***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in der Nacht vom 12. auf den 13.Juni 1997 in Dornbirn außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB die Irmgard G***** mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er die Wohnungstüre absperrte, den Schlüssel abzog und sagte: "So, jetzt kommst du mir nicht mehr aus, jetzt pack ich dich", während er sie mit einer Hand unter dem Kinn erfaßte, die andere Hand um ihre Taille legte und ihr androhte, die Zähne einzuschlagen und sie umzubringen, wenn sie nicht ruhig wäre, sie ferner, nachdem sie sich von ihm losgerissen und aus dem Fenster um Hilfe geschrien hatte, von diesem wegriß und abermals drohte, sie aus dem Fenster zu werfen, wenn sie nicht still wäre, "sie könnte eh nichts machen, sie könnte sich ohnehin nicht wehren".Darnach hat er in der Nacht vom 12. auf den 13.Juni 1997 in Dornbirn außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB die Irmgard G***** mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er die Wohnungstüre absperrte, den Schlüssel abzog und sagte: "So, jetzt kommst du mir nicht mehr aus, jetzt pack ich dich", während er sie mit einer Hand unter dem Kinn erfaßte, die andere Hand um ihre Taille legte und ihr androhte, die Zähne einzuschlagen und sie umzubringen, wenn sie nicht ruhig wäre, sie ferner, nachdem sie sich von ihm losgerissen und aus dem Fenster um Hilfe geschrien hatte, von diesem wegriß und abermals drohte, sie aus dem Fenster zu werfen, wenn sie nicht still wäre, "sie könnte eh nichts machen, sie könnte sich ohnehin nicht wehren".

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Z 4) fehlt mit ihrer Berufung auf einen substanzlosen Widerspruch gegen eine vom Staatsanwalt begehrte Aktenverlesung (S 161) die formelle Grundlage, denn gleich einem sonstigen Verfahrensantrag ist auch ein Widerspruch (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) gegen einen solchen in der Hauptverhandlung zu begründen, um dem Gerichtshof die Berechtigung des Widerspruches nachzuweisen und ihm damit die für ein den Verfahrensgrundsätzen entsprechendes Zwischenerkenntnis erforderliche Gegenposition aufzuzeigen. Neues Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist nicht zu berücksichtigen (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 41).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) fehlt mit ihrer Berufung auf einen substanzlosen Widerspruch gegen eine vom Staatsanwalt begehrte Aktenverlesung (S 161) die formelle Grundlage, denn gleich einem sonstigen Verfahrensantrag ist auch ein Widerspruch (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) gegen einen solchen in der Hauptverhandlung zu begründen, um dem Gerichtshof die Berechtigung des Widerspruches nachzuweisen und ihm damit die für ein den Verfahrensgrundsätzen entsprechendes Zwischenerkenntnis erforderliche Gegenposition aufzuzeigen. Neues Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist nicht zu berücksichtigen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 41).

Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a), insbesondere der tatrichterlichen Interpretation der Äußerungen des Angeklagten gegenüber dem Tatopfer.Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5, a), insbesondere der tatrichterlichen Interpretation der Äußerungen des Angeklagten gegenüber dem Tatopfer.

Insoweit der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Ausführungsnähe der Tathandlungen bestreitet, weicht er prozeßordnungswidrig von der Urteilskonstatierung ab, daß er die Nötigungsmittel in deliktsspezifischer Absicht eingesetzt, also bereits mit der Ausführungshandlung begonnen hat.Insoweit der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die Ausführungsnähe der Tathandlungen bestreitet, weicht er prozeßordnungswidrig von der Urteilskonstatierung ab, daß er die Nötigungsmittel in deliktsspezifischer Absicht eingesetzt, also bereits mit der Ausführungshandlung begonnen hat.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00142.97.1202.000

Dokumentnummer

JJT_19971202_OGH0002_0140OS00142_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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