RS OGH 2008/12/16 3Ob2406/96m, 5Ob101/01s, 1Ob243/08d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1997
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Norm

ABGB §6
ABGB §1041 A6
ABGB §1295 IIb1
ABGB §1431 K
LiegTeilG §15
LiegTeilG §20
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. LiegTeilG § 15 heute
  2. LiegTeilG § 15 gültig ab 01.01.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  3. LiegTeilG § 15 gültig von 06.07.1961 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 166/1961

Rechtssatz

Teleologisch-systematische Auslegung der Spezialvorschrift des § 20 LiegTeilG ergibt, dass darin eine abschließende Regelung für alle Geldersatzansprüche der durch einen Beschluss nach §§ 15 ff LiegTeilG Geschädigten getroffen werden sollte. Über die in § 20 LiegTeilG geregelten Ansprüche hinaus können daher Bereicherungsansprüche oder Verwendungsansprüche nicht erfolgreich geltend gemacht werden.Teleologisch-systematische Auslegung der Spezialvorschrift des Paragraph 20, LiegTeilG ergibt, dass darin eine abschließende Regelung für alle Geldersatzansprüche der durch einen Beschluss nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG Geschädigten getroffen werden sollte. Über die in Paragraph 20, LiegTeilG geregelten Ansprüche hinaus können daher Bereicherungsansprüche oder Verwendungsansprüche nicht erfolgreich geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • RS0109103">3 Ob 2406/96m
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 3 Ob 2406/96m
    Veröff: SZ 70/265
  • RS0109103">5 Ob 101/01s
    Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 101/01s
  • RS0109103">1 Ob 243/08d
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 1 Ob 243/08d
    Vgl auch; Beisatz: Der Eigentümer ist nicht auf Schadenersatzansprüche im Sinne des § 20 LiegTeilG beschränkt, wenn Einigkeit darüber besteht, dass die Gemeinde zwar auch ohne wirksamen Kaufvertrag - im Wege des vereinfachten Verfahrens gemäß den §§ 15 ff LiegTeilG - Eigentum an den für den Weg- beziehungsweise Straßenbau benötigten Teilflächen erlangen soll, dafür aber eine „Ablösezahlung" zu leisten hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109103

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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