RS OGH 1997/12/17 3Ob2406/96m, 5Ob101/01s, 1Ob243/08d

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Norm

ABGB §6
ABGB §1041 A6
ABGB §1295 IIb1
ABGB §1431 K
LiegTeilG §15
LiegTeilG §20

Rechtssatz

Teleologisch-systematische Auslegung der Spezialvorschrift des § 20 LiegTeilG ergibt, dass darin eine abschließende Regelung für alle Geldersatzansprüche der durch einen Beschluss nach §§ 15 ff LiegTeilG Geschädigten getroffen werden sollte. Über die in § 20 LiegTeilG geregelten Ansprüche hinaus können daher Bereicherungsansprüche oder Verwendungsansprüche nicht erfolgreich geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2406/96m
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 3 Ob 2406/96m
    Veröff: SZ 70/265
  • 5 Ob 101/01s
    Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 101/01s
  • 1 Ob 243/08d
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 1 Ob 243/08d
    Vgl auch; Beisatz: Der Eigentümer ist nicht auf Schadenersatzansprüche im Sinne des § 20 LiegTeilG beschränkt, wenn Einigkeit darüber besteht, dass die Gemeinde zwar auch ohne wirksamen Kaufvertrag - im Wege des vereinfachten Verfahrens gemäß den §§ 15 ff LiegTeilG - Eigentum an den für den Weg- beziehungsweise Straßenbau benötigten Teilflächen erlangen soll, dafür aber eine „Ablösezahlung" zu leisten hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109103

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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