Norm
ABGB §6Rechtssatz
Teleologisch-systematische Auslegung der Spezialvorschrift des § 20 LiegTeilG ergibt, dass darin eine abschließende Regelung für alle Geldersatzansprüche der durch einen Beschluss nach §§ 15 ff LiegTeilG Geschädigten getroffen werden sollte. Über die in § 20 LiegTeilG geregelten Ansprüche hinaus können daher Bereicherungsansprüche oder Verwendungsansprüche nicht erfolgreich geltend gemacht werden.Teleologisch-systematische Auslegung der Spezialvorschrift des Paragraph 20, LiegTeilG ergibt, dass darin eine abschließende Regelung für alle Geldersatzansprüche der durch einen Beschluss nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG Geschädigten getroffen werden sollte. Über die in Paragraph 20, LiegTeilG geregelten Ansprüche hinaus können daher Bereicherungsansprüche oder Verwendungsansprüche nicht erfolgreich geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109103Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009