Norm
ZPO §500 Abs1 Z1 IIE1Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof ist etwa dann nicht an eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO gebunden, wenn das Berufungsgericht eine offenbare Unterbewertung aussprach.Der Oberste Gerichtshof ist etwa dann nicht an eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO gebunden, wenn das Berufungsgericht eine offenbare Unterbewertung aussprach.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109332Im RIS seit
26.02.1998Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026