RS OGH 1998/2/10 11Os58/97, 12Os88/15f, 17Os14/16m, 12Os54/17h, 13Os134/17f, 12Os108/18a, 12Os103/19

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Veröffentlicht am 10.02.1998
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Norm

StGB §146

Rechtssatz

Der tatbestandsimmanente Vermögensschaden beim Spendenbetrug liegt vor, wenn das einseitige Vermögensopfer des Spenders bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine unvernünftige Ausgabe ist, weil das Ziel, wirtschaftliche Werte zur Förderung des Spendenzweckes zu schaffen, verfehlt wird.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 58/97
    Entscheidungstext OGH 10.02.1998 11 Os 58/97
  • 12 Os 88/15f
    Entscheidungstext OGH 03.03.2016 12 Os 88/15f
    Auch; Beisatz: Wird eine Subvention oder Förderung unter Angabe falscher Tatsachen erlangt und für einen anderen Zweck als jenen verwendet, für den sie gewährt wurde, tritt der Betrugsschaden dann ein, wenn die mit der Förderung verfolgten Ziele, wirtschaftliche Werte entsprechend den jeweiligen Förderungsrichtlinien zu schaffen, nicht erreicht werden. (T1)
  • 17 Os 14/16m
    Entscheidungstext OGH 06.12.2016 17 Os 14/16m
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
  • 12 Os 54/17h
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 12 Os 54/17h
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 13 Os 134/17f
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 13 Os 134/17f
    Vgl; Beis ähnlich wie T1
  • 12 Os 108/18a
    Entscheidungstext OGH 06.11.2018 12 Os 108/18a
    Auch
  • 12 Os 103/19t
    Entscheidungstext OGH 15.10.2019 12 Os 103/19t
    Vgl; Beisatz: Ein Vermögensschaden tritt in solchen Fallkonstellationen jedoch nur dann ein, wenn der Getäuschte die Vermögenswerte bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht übergeben hätte. (T2)
  • 11 Os 49/20w
    Entscheidungstext OGH 08.01.2021 11 Os 49/20w
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Dass der Getäuschte die Vermögenswerte bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht übergeben hätte, beschreibt beim Betrug idR nur die Kausalität des (täuschungsbedingten) Irrtums für die Vermögensverfügung. Anders bei einseitigen Vermögensopfern (zB Spenden- oder Bettelbetrug): Dort bewirkt die (ohnehin opfergewollt vermögensmindernde) Verfügung dann einen Vermögensschaden, wenn sie auf einem derartigen (vom Täter verursachten Motiv-)Irrtum beruht. (T3a); Beisatz: Die vermögenswerten Leistungen des Österreichischen Skiverbandes und eines Sportartikelherstellers wurden - vom Angeklagten gewollt täuschungs- und irrtumsbedingt ? tatsächlich geleistet, ohne dass eine wirtschaftlich werthaltige Gegenleistung des Angeklagten zu erwarten bzw von diesem geschuldet gewesen oder erbracht worden wäre. Bei den betreffenden Aufwendungen handelte es sich sohin um einseitige Vermögensopfer der Leistenden („Zuwendungen“), die bei Kenntnis vom Doping des Beschwerdeführers nicht erbracht worden wären. (T3)
  • 12 Os 113/21s
    Entscheidungstext OGH 13.12.2021 12 Os 113/21s
    Vgl; Beisatz: Liegen aber die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vor (hätte der Täter also auch ohne die Täuschung die Subvention erhalten), dann tritt kein Schaden ein. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109555

Im RIS seit

12.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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