RS OGH 1998/2/12 15Os2/98 (15Os3/98), 14Os116/99, 13Os4/02, 14Os140/02, 11Os79/03, 14Os37/04, 15Os76

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Veröffentlicht am 12.02.1998
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Norm

StPO §321 Abs2
StPO §345 Abs1 Z8

Rechtssatz

Gegenstand der Rechtsbelehrung nach § 321 Abs 2 StPO können nur abstrakte rechtliche Umstände sein, nicht aber solche, die sich in concreto aus dem Beweisverfahren ergeben. Die Zurückführung der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale auf Besonderheiten des Verfahrens in tatsächlicher Hinsicht (hier: auf die unterschiedliche Wirkung des den Raubopfern heimlich verabreichten Rohypnols) ist vielmehr der vom Vorsitzenden gemäß § 323 Abs 2 StPO mit den Laienrichtern abzuhaltenden mündlichen Besprechung vorbehalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109476

Im RIS seit

14.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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