RS OGH 1998/2/24 5Ob497/97t, 5Ob306/02i, 5Ob263/03t, 5Ob69/04i, 5Ob265/04p, 5Ob277/05d, 5Ob133/07f,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1998
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Norm

WEG 2002 §24 Abs6
WEG idF 3.WÄG §26 Abs1 Z4
WEG 2002 §52 Abs1 Z4

Rechtssatz

Voraussetzung einer Antragstellung gemäß § 26 Abs 1 Z 4 WEG ist, dass überhaupt ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegt; es muss zumindest der Anschein eines solchen Beschlusses bestehen. (Hier: Beschlüsse einer "Miterrichtergemeinschaft", die zu einem Zeitpunkt, als die Wohnungseigentümergemeinschaft noch gar nicht existierte, ein Wohnhaus gemeinsam errichten ließ, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.)

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 497/97t
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 5 Ob 497/97t
  • 5 Ob 306/02i
    Entscheidungstext OGH 21.01.2003 5 Ob 306/02i
    Auch; Veröff: SZ 2003/2
  • 5 Ob 263/03t
    Entscheidungstext OGH 11.11.2003 5 Ob 263/03t
    Auch; Beisatz: Die Unwirksamkeit eines Beschlusses wegen Kompetenzüberschreitung der Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Außerstreitverfahren gemäß § 26 Abs 1 Z 4 WEG 1975 geltend gemacht werden. (T1)
    Beisatz: Besteht der Anschein (Rechtsschein) eines Mehrheitsbeschlusses, ist eine fristgerechte Anfechtung erforderlich, bei deren Unterbleiben der Mangel heilt. Besteht ein solcher Anschein nicht - wie etwa dann, wenn die Minderheit unter Ausschluss der Mehrheit einen Beschluss fasst - ist unheilbare Nichtigkeit anzunehmen. (T2)
  • 5 Ob 69/04i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2004 5 Ob 69/04i
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die rechtzeitige Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft bewirkt also eine zeitliche Einschränkung seiner Rechtswirksamkeit, bis seine Rechtmäßigkeit im Anfechtungsverfahren evaluiert ist oder aber der ex tunc wirkende Feststellungsausspruch der Unwirksamkeit des Beschlusses in Rechtskraft erwachsen ist. (T3)
  • 5 Ob 265/04p
    Entscheidungstext OGH 21.06.2005 5 Ob 265/04p
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ein Verwalter muss - außer bei Gefahr im Verzug - die endgültige Rechtswirksamkeit („Rechtskraft") eines Mehrheitsbeschlusses über Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung jedenfalls abwarten. Wird ein Mehrheitsbeschluss über Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung durch gerichtliche Entscheidung ex tunc beseitigt, steht der überstimmten Minderheit das im streitigen Verfahren geltend zu machende Recht auf Beseitigung der Folgen des bereits durchgeführten Beschlusses zu. Im Fall der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Verwalters können solche Ansprüche auch gegen ihn erhoben werden. (T4)
  • 5 Ob 277/05d
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 5 Ob 277/05d
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Schuldbefreiende Zahlungen der Wohnungseigentümer sind während des Verfahrens auf Anfechtung der Verwalterkündigung auf das gemäß § 20 Abs 6 WEG 2002 eingerichtete Konto zu bezahlen. (T5)
  • 5 Ob 133/07f
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 5 Ob 133/07f
    Beis wie T2
  • 5 Ob 105/07p
    Entscheidungstext OGH 18.09.2007 5 Ob 105/07p
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Die Mehrheit kann im Bereich der ordentlichen Verwaltung einen, wenn auch anfechtbaren oder angefochtenen Mehrheitsbeschluss durchsetzen. (T6)
  • 5 Ob 76/09a
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 76/09a
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Bem: Siehe zur Sanierung von Beschlussmängeln RS0118450. (T7)
  • 5 Ob 75/10f
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 75/10f
    Vgl; Beisatz: Der Anschlag des Beschlusses im Haus löst den Rechtsschein einer bereits abgeschlossenen Beschlussfassung und die Anfechtungsfrist nach § 24 Abs 6 WEG 2002 aus. (T8)
  • 5 Ob 16/11f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 16/11f
    Vgl; Beis wie T8
  • 5 Ob 194/16i
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 194/16i
    Vgl auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2017/32
  • 5 Ob 143/20w
    Entscheidungstext OGH 25.08.2020 5 Ob 143/20w
    Vgl; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109645

Im RIS seit

26.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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