TE OGH 2017/4/4 5Ob194/16i

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Veröffentlicht am 04.04.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft EZ * GB * (Liegenschaftsadresse *), vertreten durch Dr. Werner Loos, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V* GmbH, *, vertreten durch Mag. Caroline Gewolf-Vukovich, Rechtsanwältin in Wien, wegen 13.031,65 EUR sA, infolge Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 13.009,21 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. Juli 2016, GZ 63 R 50/16t-17, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 30. März 2016, GZ 7 C 497/15w-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 1. März 2017, 5 Ob 194/16i, wird in seiner Kostenentscheidung dahin berichtigt, dass die der klagenden Partei zugesprochenen Kosten nicht „520,40 EUR (darin 156,54 EUR an Umsatzsteuer)“, sondern richtig „939,24 EUR (darin 156,54 EUR an Umsatzsteuer)“ betragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die im Spruch dargestellte, im Hinblick auf die Begründung der Kostenentscheidung und den in Klammer ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag offenbare Unrichtigkeit war gemäß § 419 ZPO zu berichtigen.Die im Spruch dargestellte, im Hinblick auf die Begründung der Kostenentscheidung und den in Klammer ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag offenbare Unrichtigkeit war gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen.

Textnummer

E117775

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:E117775

Im RIS seit

24.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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