RS OGH 2025/9/25 2Ob49/98i; 9Ob219/02z; 3Ob287/03g; 2Ob33/09f; 10Ob35/11m; 8Ob126/11d; 8Ob12/13t; 2O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1998
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Norm

ABGB §1480
  1. ABGB § 1480 heute
  2. ABGB § 1480 gültig ab 01.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Wesentlich für die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1480 ABGB ist, dass sich die Ansprüche von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen richten, die in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind, die regelmäßige Wiederkehr mithin für die betreffenden Ansprüche typisch ist. Die regelmäßige Wiederkehr bezieht sich auf die Zeit, nicht auf die Gleichmäßigkeit des Betrages. Besteht also die Verbindlichkeit nur in fortlaufenden Leistungen und hat darin ihre charakteristische Erscheinung, dann greift die dreijährige Verjährung auch dann ein, wenn die Beträge in der Höhe wechseln.Wesentlich für die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 1480, ABGB ist, dass sich die Ansprüche von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen richten, die in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind, die regelmäßige Wiederkehr mithin für die betreffenden Ansprüche typisch ist. Die regelmäßige Wiederkehr bezieht sich auf die Zeit, nicht auf die Gleichmäßigkeit des Betrages. Besteht also die Verbindlichkeit nur in fortlaufenden Leistungen und hat darin ihre charakteristische Erscheinung, dann greift die dreijährige Verjährung auch dann ein, wenn die Beträge in der Höhe wechseln.

Entscheidungstexte

  • RS0109640">2 Ob 49/98i
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 2 Ob 49/98i
  • RS0109640">9 Ob 219/02z
    Entscheidungstext OGH 16.10.2002 9 Ob 219/02z
    nur: Wesentlich für die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1480 ABGB ist, dass sich die Ansprüche von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen richten, die in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind, die regelmäßige Wiederkehr mithin für die betreffenden Ansprüche typisch ist. Die regelmäßige Wiederkehr bezieht sich auf die Zeit, nicht auf die Gleichmäßigkeit des Betrages. (T1); Beisatz: Hier: Kosten einer Pflegeperson. (T2)
  • RS0109640">3 Ob 287/03g
    Entscheidungstext OGH 25.03.2004 3 Ob 287/03g
    nur T1
  • RS0109640">2 Ob 33/09f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 33/09f
    Vgl auch; Beis wie T2
  • RS0109640">10 Ob 35/11m
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 Ob 35/11m
    Vgl auch
  • RS0109640">8 Ob 126/11d
    Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 Ob 126/11d
    Auch
  • RS0109640">8 Ob 12/13t
    Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 Ob 12/13t
    Auch
  • RS0109640">2 Ob 145/14h
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 2 Ob 145/14h
    Vgl auch; Beis wie T2
  • RS0109640">5 Ob 25/15k
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 25/15k
    Auch; Veröff: SZ 2015/82
  • RS0109640">6 Ob 24/19a
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 6 Ob 24/19a
    Auch; nur: Wesentlich für die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1480 ABGB ist, dass sich die Ansprüche von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen richten, die in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind, die regelmäßige Wiederkehr mithin für die betreffenden Ansprüche typisch ist. (T3)
  • RS0109640">7 Ob 134/25v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2025 7 Ob 134/25v
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109640

Im RIS seit

28.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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