RS OGH 1998/3/4 13Os8/98 (13Os11/98), 13Os78/98, 13Os101/98, 11Os129/98, 13Os27/99, 14Os167/98 (14Os

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Veröffentlicht am 04.03.1998
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Norm

SMG §28 Abs3 A

Rechtssatz

Nach § 12 Abs 2 erster Satz (erster Fall) SGG (nunmehr § 28 Abs 3 SMG) ist nur zu bestrafen, wer den Zweck verfolgt, sich durch wiederkehrendes Erzeugen, Einführen, Ausführen oder Inverkehrsetzen einer jeweils großen Menge (= die in Abs 1 des § 12 SGG nunmehr in § 28 Abs 2 SMG bezeichnete Tat) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl demgegenüber § 16 Abs 2 Z 2 erster Fall SGG, nunmehr § 27 Abs 2 Z 2 SMG).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 8/98
    Entscheidungstext OGH 04.03.1998 13 Os 8/98
  • 13 Os 78/98
    Entscheidungstext OGH 01.07.1998 13 Os 78/98
    Vgl; Beisatz: Mehrere mit dem Ziel (§ 5 Abs 1 zweiter Satz StGB) einer einzigen (hier: in der Rückzahlung eines Darlehens bestehenden) Selbstschädigung vorgenommene Täuschungshandlungen reichen für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit nicht. (T1)
  • 13 Os 101/98
    Entscheidungstext OGH 29.07.1998 13 Os 101/98
    Auch
  • 11 Os 129/98
    Entscheidungstext OGH 03.11.1998 11 Os 129/98
  • 14 Os 167/98
    Entscheidungstext OGH 02.03.1999 14 Os 167/98
  • 13 Os 27/99
    Entscheidungstext OGH 17.03.1999 13 Os 27/99
  • 13 Os 28/00
    Entscheidungstext OGH 03.05.2000 13 Os 28/00
    Auch; Beisatz: Zur Qualifizierung der im § 28 Abs 2 SMG bezeichneten Tat als gewerbsmäßig (Abs 3) begangen ist erforderlich, dass sich die Absicht des Täters (u.a.) auf die wiederkehrende Begehung von strafbaren Handlungen bezieht, die jeweils für sich allein als Verbrechen nach Abs 2 zu beurteilen sind. (T2)
  • 15 Os 52/00
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 15 Os 52/00
    Auch; Beisatz: § 28 Abs 3 SMG verlangt, dass die in Abs 2 bezeichnete Tat (anders als § 27 Abs 2 Z 2 SMG) gewerbsmäßig (§ 70 StGB) begangen wird. Dazu muss es dem Täter darauf ankommen (§ 5 Abs 2 StGB), sich durch wiederkehrendes (u.a.) Inverkehrsetzen einer jeweils großen Menge (d.i. die in § 28 Abs 2 SMG bezeichnete Tat) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. (T3)
  • 15 Os 58/00
    Entscheidungstext OGH 04.07.2000 15 Os 58/00
    Auch; Beisatz: § 28 Abs 3 SMG verlangt, dass die in Abs 2 bezeichnete Tat (anders als § 27 Abs 2 Z 2 SMG) gewerbsmäßig (§ 70 StGB) begangen wird. Dazu ist erforderlich, dass sich die Absicht des Täters (u.a.) auf die wiederkehrende Begehung von strafbaren Handlungen bezieht, die jeweils für sich allein als Verbrechen nach Abs 2 zu beurteilen sind. (T4)
  • 13 Os 77/00
    Entscheidungstext OGH 19.07.2000 13 Os 77/00
    Beisatz: Erforderlich ist die spezifische Absicht, jeweils große Suchtgiftmengen in Verkehr zu setzen. (T5)
  • 11 Os 91/00
    Entscheidungstext OGH 12.09.2000 11 Os 91/00
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 13 Os 107/00
    Entscheidungstext OGH 11.10.2000 13 Os 107/00
    Beisatz: Da § 28 Abs 2 SMG auch in Teilakten verwirklicht werden kann, kann dies auch wiederkehrend geschehen, sofern sich die Absicht des Täters auch auf diese sukzessive Wiederholung von Handlungskomplexen, die jeweils als solche für sich als Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG zu werten wären, erstreckt. (T8)
  • 11 Os 44/00
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 11 Os 44/00
    Beisatz: Unerheblich ist, ob die von der Absicht des Täters auf fortlaufende Einnahmegewinnung umfassten großen Suchtgiftmengen auf einmal oder bewusst kontinuierlich in Teilmengen erzeugt, eingeführt, ausgeführt oder in Verkehr gesetzt werden sollen. Es kann daher auch ein fortlaufendes - der Zielsetzung des § 70 StGB entsprechendes - Tatgeschehen, bei dem die Grenzmenge überschritten wurde, nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG qualifiziert sein, sofern der Vorsatz des Täters bei Setzung der die Grenzmenge erreichenden Teilakte darauf gerichtet war, die Tat durch weitere Teilakte, die jeweils zur Summierung des Suchtgiftes zu großen Mengen führen sollen, zu wiederholen. In diesem Sinne kann daher nach Erreichen der Grenzmenge jeweils gedanklich "abgetrennt" auch die Absicht des Täters auf Verschaffung einer fortlaufenden Einnahme durch wiederkehrende Begehung der Tat geprüft werden. (T6); Beisatz: Für die Erfüllung der Qualifikation nach § 28 Abs 3 zweiter Fall SMG fordert das Gesetz bloß, dass der Täter eine große Menge Suchtgift als Mitglied einer Bande erzeugt, einführt, ausführt oder in Verkehr setzt. Unerheblich ist auch hier, ob die große Menge von einer einzigen Tathandlung umfasst wird oder durch Addition von Teilmengen auf Grund bewusst kontinuierlich gesetzter Teilakte zu Stande kommt. Es genügt daher, dass der Täter die die Grenzmenge erreichenden Teilakte (zumindest bedingt) vorsätzlich als Mitglied einer Bande setzt, deren Zweck aber - im Unterschied zur Qualifikation nach § 27 Abs 2 Z 2 zweiter Fall SMG - darauf gerichtet sein muss, strafbare Handlungen nach dem § 28 Abs 2 SMG auszuführen. (T7)
  • 13 Os 124/00
    Entscheidungstext OGH 29.11.2000 13 Os 124/00
    Beis wie T2; Beis wie T8
  • 11 Os 123/00
    Entscheidungstext OGH 16.01.2001 11 Os 123/00
    Auch; Beisatz: Gewerbsmäßigkeit iSd § 28 Abs 3 erster Fall SMG hinwieder ist nur dann gegeben, wenn der Täter die die Grenzmenge erreichenden Teilakte in der Absicht setzt, die Tat durch weitere Teilakte, die jeweils zur Summierung des Suchtgiftes zur großen Menge führen sollten, zu wiederholen, um sich daraus eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (11 Os 91/00). (T9)
  • 11 Os 141/00
    Entscheidungstext OGH 20.03.2001 11 Os 141/00
    Auch; Beis wie T10
  • 15 Os 139/00
    Entscheidungstext OGH 21.03.2001 15 Os 139/00
    Vgl auch; Beis wie T6 nur: Unerheblich ist, ob die von der Absicht des Täters auf fortlaufende Einnahmegewinnung umfassten großen Suchtgiftmengen auf einmal oder bewusst kontinuierlich in Teilmengen erzeugt, eingeführt, ausgeführt oder in Verkehr gesetzt werden sollen. Es kann daher auch ein fortlaufendes - der Zielsetzung des § 70 StGB entsprechendes - Tatgeschehen, bei dem die Grenzmenge überschritten wurde, nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG qualifiziert sein, sofern der Vorsatz des Täters bei Setzung der die Grenzmenge erreichenden Teilakte darauf gerichtet war, die Tat durch weitere Teilakte, die jeweils zur Summierung des Suchtgiftes zu großen Mengen führen sollen, zu wiederholen. (T10) Beisatz: So auch 11 Os 44/00, 13 Os 107/00, 11 Os 123/00. (T11)
  • 15 Os 34/01
    Entscheidungstext OGH 05.04.2001 15 Os 34/01
    Auch; Beis wie T4
  • 13 Os 61/01
    Entscheidungstext OGH 27.06.2001 13 Os 61/01
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 15 Os 76/01
    Entscheidungstext OGH 28.06.2001 15 Os 76/01
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T8
  • 15 Os 158/01
    Entscheidungstext OGH 13.12.2001 15 Os 158/01
    Auch; Beis wie T3
  • 13 Os 74/02
    Entscheidungstext OGH 17.07.2002 13 Os 74/02
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Soweit sich die Absicht nur auf das Inverkehrsetzen von Suchtgiftquanten unterhalb der Grenzmenge bezieht, vermag sie die Qualifikation des § 28 Abs 3 erster Fall SMG nicht zu begründen. (T12)
  • 15 Os 116/02
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 15 Os 116/02
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T6 nur: Unerheblich ist, ob die von der Absicht des Täters auf fortlaufende Einnahmegewinnung umfassten großen Suchtgiftmengen auf einmal oder bewusst kontinuierlich in Teilmengen erzeugt, eingeführt, ausgeführt oder in Verkehr gesetzt werden sollen. (T13)
  • 13 Os 10/03
    Entscheidungstext OGH 12.03.2003 13 Os 10/03
    Auch; Beis ähnlich T2; Beis ähnlich T6; Beis wie T12
  • 13 Os 156/02
    Entscheidungstext OGH 12.03.2003 13 Os 156/02
    Vgl auch; Beis ähnlich T2; Beis ähnlich T6
  • 15 Os 114/03
    Entscheidungstext OGH 25.09.2003 15 Os 114/03
    Auch
  • 13 Os 1/04
    Entscheidungstext OGH 18.02.2004 13 Os 1/04
    Auch; nur: Nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG ist nur zu bestrafen, wer den Zweck verfolgt, sich durch wiederkehrendes Erzeugen, Einführen, Ausführen oder Inverkehrsetzen einer jeweils großen Menge (= die in § 28 Abs 2 SMG bezeichnete Tat) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. (T14); Beis wie T12
  • 13 Os 100/04
    Entscheidungstext OGH 03.11.2004 13 Os 100/04
    Auch; Beis wie T3 nur: Es muss dem Täter darauf ankommen, sich durch wiederkehrendes Inverkehrsetzen einer jeweils großen Menge (d.i. die in § 28 Abs 2 SMG bezeichnete Tat) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. (T15)
  • 15 Os 37/07s
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 15 Os 37/07s
    Beisatz: Zur Frage der Gewerbsmäßigkeit kommt es nicht darauf an, ob durch die Tat(en) selbst eine fortlaufende Einnahme erzielt wird, sondern vielmehr darauf, ob sich die Absicht des Täters zu den jeweiligen Tatzeitpunkten auf die Erzielung einer fortlaufenden Einnahme durch die wiederkehrende Begehung solcher (somit jeweils für die Zukunft geplanter weiterer) Taten richtet. Die Höhe des „Aufschlags" bei den festgestellten Suchtgiftverkäufen betrifft somit keinen für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstand. (T16)
  • 12 Os 118/07f
    Entscheidungstext OGH 18.10.2007 12 Os 118/07f
    Auch
  • 12 Os 83/08k
    Entscheidungstext OGH 22.08.2008 12 Os 83/08k
    Vgl; Beisatz: Die Annahme gewerbsmäßigen Handelns setzt voraus, dass sich die Absicht des Täters zu den jeweiligen Tatzeitpunkten auf die Erzielung einer fortlaufenden Einnahme durch die wiederkehrende Begehung solcher (somit jeweils für die Zukunft geplanter weiterer) Taten richtet. (T17)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109694

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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