Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juli 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Haris Dul***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und 3 erster Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Senad Dur***** und Sylvia Christina W***** sowie über die Berufung des Angeklagten Haris Dul***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 24. Jänner 2000, GZ 16 Vr 1128/99-102, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juli 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Haris Dul***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und 3 erster Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Senad Dur***** und Sylvia Christina W***** sowie über die Berufung des Angeklagten Haris Dul***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 24. Jänner 2000, GZ 16 Vr 1128/99-102, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.römisch eins. Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
II. Aus deren Anlass (§ 290 Abs 1 StPO) wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt,römisch zwei. Aus deren Anlass (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt,
1. in den die Angeklagten Haris Dul*****, Senad Dur*****, Siegfried D*****, Sylvia W*****, Josip K*****, Bernhard S*****, Birgit L***** und Larry P***** treffenden Schuldsprüchen laut A I., A II., A III., A V. (diese ersatzlos) sowie A VI., D 4.b, E, F und G des Urteilssatzes, ferner1. in den die Angeklagten Haris Dul*****, Senad Dur*****, Siegfried D*****, Sylvia W*****, Josip K*****, Bernhard S*****, Birgit L***** und Larry P***** treffenden Schuldsprüchen laut A römisch eins., A römisch zwei., A römisch drei., A römisch fünf. (diese ersatzlos) sowie A römisch sechs., D 4.b, E, F und G des Urteilssatzes, ferner
2. in den die Angeklagten Haris Dul*****, Senad Dur*****, Siegfried D*****, Sylvia W***** und Josip K***** treffenden Schuldsprüchen laut B und C des Urteilssatzes, soweit der darin festgestellte Sachverhalt als gewerbsmäßig begangen nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG qualifiziert wird, sowie2. in den die Angeklagten Haris Dul*****, Senad Dur*****, Siegfried D*****, Sylvia W***** und Josip K***** treffenden Schuldsprüchen laut B und C des Urteilssatzes, soweit der darin festgestellte Sachverhalt als gewerbsmäßig begangen nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG qualifiziert wird, sowie
3. in dem die Angeklagten Larry P*****, Michael R*****, Arno A***** und Birgit L***** treffenden Schuldspruch laut D 1. bis 4.a des Urteilssatzes, soweit der darin festgestellte Sachverhalt als gewerbsmäßig begangen nach § 27 Abs 2 Z 2 erster Fall SMG qualifiziert wird,3. in dem die Angeklagten Larry P*****, Michael R*****, Arno A***** und Birgit L***** treffenden Schuldspruch laut D 1. bis 4.a des Urteilssatzes, soweit der darin festgestellte Sachverhalt als gewerbsmäßig begangen nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG qualifiziert wird,
4. demgemäß auch in den alle zehn Angeklagten treffenden Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und des damit im Sachzusammenhang stehenden gemäß (richtig) § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO verkündeten Beschlusses, jedoch mit Ausnahme der Einziehungserkenntnisse,4. demgemäß auch in den alle zehn Angeklagten treffenden Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und des damit im Sachzusammenhang stehenden gemäß (richtig) Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO verkündeten Beschlusses, jedoch mit Ausnahme der Einziehungserkenntnisse,
aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen.
III. Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Haris Dul*****, Senad Dur***** und Sylvia W***** auf die kassatorischen Entscheidungen verwiesen.römisch drei. Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Haris Dul*****, Senad Dur***** und Sylvia W***** auf die kassatorischen Entscheidungen verwiesen.
IV. Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten Senad Dur***** und Christine W***** auch die durch ihre erfolglos gebliebenen Nichtigkeitsbeschwerden verursachten Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.römisch vier. Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen den Angeklagten Senad Dur***** und Christine W***** auch die durch ihre erfolglos gebliebenen Nichtigkeitsbeschwerden verursachten Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches bezüglich der Angeklagten Siegfried D*****, Josip K*****, Bernhard S*****, Birgit L*****, Michael R*****, Arno A***** und Larry P***** unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, wurden die Angeklagten wie folgt schuldig erkannt:
Haris Dul***** des Vergehens nach § 28 Abs 1 SMG (A II. bis IV.) und des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall sowie Abs 3 erster Fall SMG, teilweise iVm § 12 dritter Fall StGB (B II. bis IV., C II. 1.c),Haris Dul***** des Vergehens nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG (A römisch zwei. bis römisch vier.) und des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall sowie Absatz 3, erster Fall SMG, teilweise in Verbindung mit Paragraph 12, dritter Fall StGB (B römisch zwei. bis römisch vier., C römisch zwei. 1.c),
Senad Dur***** des Vergehens nach § 28 Abs 1 SMG (A II. bis IV.) sowie des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall sowie Abs 3 erster Fall SMG (B II. bis IV., C II. 1.b),Senad Dur***** des Vergehens nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG (A römisch zwei. bis römisch vier.) sowie des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall sowie Absatz 3, erster Fall SMG (B römisch zwei. bis römisch vier., C römisch zwei. 1.b),
Siegfried D***** des Vergehens nach § 28 Abs 1 SMG (A I. bis IV.) sowie des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall sowie Abs 3 erster Fall SMG, teilweise iVm § 12 zweiter Fall StGB (B I. bis IV., C I. und II.1.),Siegfried D***** des Vergehens nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG (A römisch eins. bis römisch vier.) sowie des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall sowie Absatz 3, erster Fall SMG, teilweise in Verbindung mit , Paragraph 12, zweiter Fall StGB (B römisch eins. bis römisch vier., C römisch eins. und römisch zwei.1.),
Sylvia W***** des Vergehens nach § 28 Abs 1 SMG iVm § 12 dritter Fall StGB (A I.) sowie des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall sowie Abs 3 erster Fall SMG iVm § 12 dritter Fall StGB (B I., C I. und II. 2.),Sylvia W***** des Vergehens nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG in Verbindung mit , Paragraph 12, dritter Fall StGB (A römisch eins.) sowie des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall sowie Absatz 3, erster Fall SMG in Verbindung mit , Paragraph 12, dritter Fall StGB (B römisch eins., C römisch eins. und römisch zwei. 2.),
Josip K***** des Vergehens nach § 28 Abs 1 SMG (A V.) sowie (nach dem historischen Sachverhalt im Urteilsspruch richtig) des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG (C III.),Josip K***** des Vergehens nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG (A römisch fünf.) sowie (nach dem historischen Sachverhalt im Urteilsspruch richtig) des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG (C römisch drei.),
Bernhard S***** des Vergehens nach § 28 Abs 1 SMG (A VI.) sowie des (richtig) Vergehens nach § 27 Abs 1 und 2 Z 2 erster Fall SMG (E),Bernhard S***** des Vergehens nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG (A römisch sechs.) sowie des (richtig) Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, erster Fall SMG (E),
Birgit L***** der Vergehen nach § 27 Abs 1 und 2 Z 2 erster Fall SMG (D 4.) sowie nach § 30 Abs 1 zweiter Fall SMG (F),Birgit L***** der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, und 2 Ziffer 2, erster Fall SMG (D 4.) sowie nach Paragraph 30, Absatz eins, zweiter Fall SMG (F),
Michael R***** des Vergehens nach § 27 Abs 1 und 2 Z 2 erster Fall SMG (D 2.),Michael R***** des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, und 2 Ziffer 2, erster Fall SMG (D 2.),
Arno A***** des Vergehens nach § 27 Abs 1 und 2 Z 2 erster Fall SMG (D 3.) undArno A***** des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, und 2 Ziffer 2, erster Fall SMG (D 3.) und
Larry P***** des Vergehens nach § 27 Abs 1 und 2 Z 2 erster Fall SMG (D 1. und G).Larry P***** des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, und 2 Ziffer 2, erster Fall SMG (D 1. und G).
Danach haben die Angeklagten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich Kokain mit einem durchschnittlichen 60 %igen Reinsubstanzgehalt und Ecstasytabletten mit einem MDMA-Gehalt von durchschnittlich 0,0819 Gramm pro Stück, Haris Dul*****, Senad Dur*****, Siegfried D*****, Sylvia W***** und Josip K***** überdies in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
A in einer großen Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, es in Verkehr zu setzen, und zwar
I. Siegfried D***** als unmittelbarer Täter und Sylvia W***** teils als unmittelbare Täterin, teils als Beitragstäterin (unter anderem durch die Erbringung von Transportleistungen und Versteckthalten) an nicht mehr feststellbaren Tagen im Jänner 1999 in Amsterdam, St. Veith/Glan und anderen Orten Österreichs mindestens 10 Gramm Kokain und 1000 Stück Ecstasytabletten;römisch eins. Siegfried D***** als unmittelbarer Täter und Sylvia W***** teils als unmittelbare Täterin, teils als Beitragstäterin (unter anderem durch die Erbringung von Transportleistungen und Versteckthalten) an nicht mehr feststellbaren Tagen im Jänner 1999 in Amsterdam, St. Veith/Glan und anderen Orten Österreichs mindestens 10 Gramm Kokain und 1000 Stück Ecstasytabletten;
II. Siegfried D*****, Senad Dur***** und Haris Dul***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter an nicht mehr feststellbaren Tagen im März 1999 in Amsterdam, Klagenfurt und anderen Orten Österreichs 100 Gramm Kokain und 1000 Stück Ecstasytabletten;römisch zwei. Siegfried D*****, Senad Dur***** und Haris Dul***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter an nicht mehr feststellbaren Tagen im März 1999 in Amsterdam, Klagenfurt und anderen Orten Österreichs 100 Gramm Kokain und 1000 Stück Ecstasytabletten;
III. Siegfried D*****, Senad Dur***** und Haris Dul***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter an nicht feststellbaren Tagen im Mai 1999 in Amsterdam, Klagenfurt und anderen Orten Österreichs 100 Gramm Kokain und 2000 Stück Ecstasytabletten;römisch drei. Siegfried D*****, Senad Dur***** und Haris Dul***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter an nicht feststellbaren Tagen im Mai 1999 in Amsterdam, Klagenfurt und anderen Orten Österreichs 100 Gramm Kokain und 2000 Stück Ecstasytabletten;
IV. Siegfried D*****, Senad Dur***** und Haris Dul***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter am bzw um den 15. Juni 1999 in Amsterdam und Klagenfurt 100 Gramm Kokain und 2300 Stück Ecstasytabletten;römisch vier. Siegfried D*****, Senad Dur***** und Haris Dul***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter am bzw um den 15. Juni 1999 in Amsterdam und Klagenfurt 100 Gramm Kokain und 2300 Stück Ecstasytabletten;
V. Josip K***** von Frühjahr bis Mitte Juni 1999 in Klagenfurt sieben- bis achtmal jeweils 100 Stück Ecstasytabletten (insgesamt daher 700 bis 800 Stück) als Unterhändler des Senad Dur*****römisch fünf. Josip K***** von Frühjahr bis Mitte Juni 1999 in Klagenfurt sieben- bis achtmal jeweils 100 Stück Ecstasytabletten (insgesamt daher 700 bis 800 Stück) als Unterhändler des Senad Dur*****
VI. Bernhard S***** von Frühjahr bis Mitte Juni 1999 in Klagenfurt wiederholt insgesamt ca 400 Stück Ecstasytabletten als Endverkäufer von Josip K*****römisch sechs. Bernhard S***** von Frühjahr bis Mitte Juni 1999 in Klagenfurt wiederholt insgesamt ca 400 Stück Ecstasytabletten als Endverkäufer von Josip K*****
B in einer großen Menge (von Holland aus- und) nach Österreich eingeführt, indem
I. Siegfried D***** und Sylvia W***** als unmittelbare Täter an einem bisher nicht festgestellten Tag Ende Jänner 1999 an einem nicht festgestellten Ort die unter A I. angeführten Suchtgifte im PKW der Sylvia W***** versteckt von Amsterdam nach St. Veith/Glan verbrachten;römisch eins. Siegfried D***** und Sylvia W***** als unmittelbare Täter an einem bisher nicht festgestellten Tag Ende Jänner 1999 an einem nicht festgestellten Ort die unter A römisch eins. angeführten Suchtgifte im PKW der Sylvia W***** versteckt von Amsterdam nach St. Veith/Glan verbrachten;
II. Siegfried D***** und Haris Dul***** als "Bestimmungstäter" an einem nicht festgestellten Tag im März 1999 an einem nicht festgestellten Ort (mutmaßlich in Amsterdam) dem unmittelbaren Täter Senad Dur***** die gesamten unter A II. angeführten Suchtgifte zum Zweck übergaben, diese im Zug versteckt von Amsterdam nach Klagenfurt zu transportieren;römisch zwei. Siegfried D***** und Haris Dul***** als "Bestimmungstäter" an einem nicht festgestellten Tag im März 1999 an einem nicht festgestellten Ort (mutmaßlich in Amsterdam) dem unmittelbaren Täter Senad Dur***** die gesamten unter A römisch zwei. angeführten Suchtgifte zum Zweck übergaben, diese im Zug versteckt von Amsterdam nach Klagenfurt zu transportieren;
III. Siegfried D*****, Senad Dur***** und Haris Dul***** als unmittelbare Täter an einem bisher nicht festgestellten Tag im Mai 1999 an einem nicht festgestellten Ort die gesamten unter A III. angeführten Suchtgifte im Zug versteckt von Amsterdam nach Klagenfurt verbrachten;römisch drei. Siegfried D*****, Senad Dur***** und Haris Dul***** als unmittelbare Täter an einem bisher nicht festgestellten Tag im Mai 1999 an einem nicht festgestellten Ort die gesamten unter A römisch drei. angeführten Suchtgifte im Zug versteckt von Amsterdam nach Klagenfurt verbrachten;
IV. Siegfried D*****, Senad Dur***** und Haris Dul***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter am oder nach dem 15. Juni 1999 an einem nicht festgestellten Ort die gesamten unter A IV. angeführten Suchtgifte im Zug versteckt von Amsterdam nach Klagenfurt verbrachten;römisch vier. Siegfried D*****, Senad Dur***** und Haris Dul***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter am oder nach dem 15. Juni 1999 an einem nicht festgestellten Ort die gesamten unter A römisch vier. angeführten Suchtgifte im Zug versteckt von Amsterdam nach Klagenfurt verbrachten;
C in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem
I. Siegfried D***** als unmittelbarer Täter in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum ab Jänner 1999 die gesamten unter A I. bzw B I. angeführten Suchtgifte an bisher unbekannte Abnehmer verkaufte, wobei Sylvia W***** durch Transportleistung und Zur-Verfügung-Stellen ihrer Wohnung für Verkaufsgespräche dazu beigetragen hat;römisch eins. Siegfried D***** als unmittelbarer Täter in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum ab Jänner 1999 die gesamten unter A römisch eins. bzw B römisch eins. angeführten Suchtgifte an bisher unbekannte Abnehmer verkaufte, wobei Sylvia W***** durch Transportleistung und Zur-Verfügung-Stellen ihrer Wohnung für Verkaufsgespräche dazu beigetragen hat;
II. Siegfried D*****, Senad Dur***** und Haris Dul***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter von März bis Mitte Juni 1999 die gesamten unter A II. und III. bzw B II. und III. angeführten Suchtgifte teils direkt verkauften, teils an die nachstehend angeführten Zwischenhändler weitergaben, und zwarrömisch zwei. Siegfried D*****, Senad Dur***** und Haris Dul***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter von März bis Mitte Juni 1999 die gesamten unter A römisch zwei. und römisch drei. bzw B römisch zwei. und römisch drei. angeführten Suchtgifte teils direkt verkauften, teils an die nachstehend angeführten Zwischenhändler weitergaben, und zwar
1. Siegfried D***** als führender Beteiligter am Gesamterlös, Senad Dur***** und Haris Dul***** anteilig am eigenen Erlös,
a) Siegfried D***** das unter A II. und III. bzw B II. und III. angeführte Kokain in nicht mehr feststellbaren Teilmengen den Angeklagten Senad Dur*****, Haris Dul*****, Josip K***** und Larry P***** zum Weiterverkauf überließ sowie an Leo Wa***** und an weitere bisher unbekannte Abnehmer verkaufte;a) Siegfried D***** das unter A römisch zwei. und römisch drei. bzw B römisch zwei. und römisch drei. angeführte Kokain in nicht mehr feststellbaren Teilmengen den Angeklagten Senad Dur*****, Haris Dul*****, Josip K***** und Larry P***** zum Weiterverkauf überließ sowie an Leo Wa***** und an weitere bisher unbekannte Abnehmer verkaufte;
b) Senad Dur***** die unter A II. und III. bzw B II. und III. angeführten Ecstasytabletten teils den Angeklagten Josip K*****, Michael R***** und Arno A***** zum Weiterverkauf überließ, teils an abgesondert verfolgte, teils an bisher unbekannte Abnehmer verkaufte;b) Senad Dur***** die unter A römisch zwei. und römisch drei. bzw B römisch zwei. und römisch drei. angeführten Ecstasytabletten teils den Angeklagten Josip K*****, Michael R***** und Arno A***** zum Weiterverkauf überließ, teils an abgesondert verfolgte, teils an bisher unbekannte Abnehmer verkaufte;
c) Haris Dul***** wiederholt nicht mehr feststellbare Mengen Kokain, die ihm von Siegfried D***** zum Weiterverkauf überlassen worden waren, den abgesondert verfolgten Kresimir V*****, Tumislav V*****, Michael Le***** und bisher unbekannten Tätern verkaufte und sich darüber hinaus an den unter C II. 1.b angeführten Taten des Senad Dur***** finanziell beteiligte;c) Haris Dul***** wiederholt nicht mehr feststellbare Mengen Kokain, die ihm von Siegfried D***** zum Weiterverkauf überlassen worden waren, den abgesondert verfolgten Kresimir V*****, Tumislav V*****, Michael Le***** und bisher unbekannten Tätern verkaufte und sich darüber hinaus an den unter C römisch zwei. 1.b angeführten Taten des Senad Dur***** finanziell beteiligte;
2. Sylvia W***** zum In-Verkehr-Setzen einer nicht mehr feststellbaren, jedenfalls aber großen Menge der unter A II. und III. bzw B II. und III. angeführten Suchtgifte durch Transportleistungen im Zuge des Verkaufs und Zur-Verfügung-Stellen ihrer Wohnung für Verkaufsgespräche beigetrug;2. Sylvia W***** zum In-Verkehr-Setzen einer nicht mehr feststellbaren, jedenfalls aber großen Menge der unter A römisch zwei. und römisch drei. bzw B römisch zwei. und römisch drei. angeführten Suchtgifte durch Transportleistungen im Zuge des Verkaufs und Zur-Verfügung-Stellen ihrer Wohnung für Verkaufsgespräche beigetrug;
3. Josip K***** als Unterhändler des Senad Dur***** von Frühjahr bis Mitte 1999 in Klagenfurt insgesamt mindestens 700 bis 800 Stück Ecstasytabletten in Verkehr gesetzt, indem er an Bernhard S***** 400 Tabletten und an Birgit L***** mindestens 300 Tabletten zum Verkauf an unbekannte Täter weitergab;
D an nicht mehr feststellbaren Tagen im Frühling 1999 in Klagenfurt und anderen Orten Suchtgift (richtig:) erworben, besessen und teilweise anderen überlassen, nämlich
1. Larry P***** als Unterhändler des Siegfried D***** wiederholt (mindestens drei bis viermal) nicht mehr feststellbare Mengen Kokain,
2. Michael R***** als Unterhändler des Senad Dur***** nicht mehr feststellbare Mengen Ecstasytabletten,
3. Arno A***** als Unterhändler des Senad Dur***** nicht mehr feststellbare Mengen Ecstasytabletten,
4. Birgit L*****
a) im Frühjahr 1999 als Unterhändlerin des Josip K***** mindestens 300 Stück Ecstasytabletten,
b) am 13. Juni 1999 in Klagenfurt und Feldkirchen ca 10 Gramm Speed durch Ankauf von einer unbekannten Person bis zur Weitergabe an drei unbekannte Personen bzw bis zur Sicherstellung von 8 Gramm Speed am 14. Juni 1999;
E Bernhard S***** im Anschluss an die unter A VI. angeführten Taten an nicht mehr feststellbaren Tagen in Klagenfurt als Unterhändler des Josip K***** eine nicht feststellbare Teilmenge der unter A VI. angeführten Ecstasytabletten in Verkehr gesetzt;E Bernhard S***** im Anschluss an die unter A römisch sechs. angeführten Taten an nicht mehr feststellbaren Tagen in Klagenfurt als Unterhändler des Josip K***** eine nicht feststellbare Teilmenge der unter A römisch sechs. angeführten Ecstasytabletten in Verkehr gesetzt;
F Birgit L***** psychotrope Stoffe, nämlich fünf Tabletten Praxiten 15 mg, eine Tablette Rohypnol 1 mg und eine Tablette Lexotanil 3 mg, besessen;
G Larry P***** im Mai 1999 in Klagenfurt 3 Gramm Kokain durch Übernahme von Michael Le***** erworben und besessen.
Dagegen richten sich die vom Angeklagten Senad Dur***** aus Z 11 und die von der Angeklagten Sylvia W***** aus Z 5, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, denen keine Berechtigung zukommt.Dagegen richten sich die vom Angeklagten Senad Dur***** aus Ziffer 11 und die von der Angeklagten Sylvia W***** aus Ziffer 5, 10, und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, denen keine Berechtigung zukommt.
Zur Beschwerde des Senad Dur*****:
Rechtliche Beurteilung
Unzutreffend wendet die Strafzumessungsrüge (Z 11 dritter Fall) gegen den vom Erstgericht angenommenen Erschwerungsgrund des "Zusammentreffens von Verbrechen und Vergehen" (US 25) ein, § 29 StGB sei auf Suchtmitteldelikte analog anzuwenden, weshalb insgesamt nur von einem Verbrechen auszugehen gewesen wäre.Unzutreffend wendet die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11, dritter Fall) gegen den vom Erstgericht angenommenen Erschwerungsgrund des "Zusammentreffens von Verbrechen und Vergehen" (US 25) ein, Paragraph 29, StGB sei auf Suchtmitteldelikte analog anzuwenden, weshalb insgesamt nur von einem Verbrechen auszugehen gewesen wäre.
Abgesehen davon, dass § 29 StGB nach seinem eindeutigen und klaren Wortlaut unmissverständlich nur auf die Zusammenrechnung von ziffernmäßig bestimmten Werten oder Schadensbeträgen, nicht aber auf von sonstigen Mengen bestimmte Tatbildmerkmale abstellt, bleibt für eine analoge Anwendung des § 29 StGB im Suchtmittelgesetz - wie sie der Beschwerdeführer im Auge hat - schon deswegen kein Raum, weil dann immer - zum Nachteil des Täters - Einzelmengen aus mehreren Tathandlungen zusammen zu rechnen wären, selbst wenn der Vorsatz des Täters den sogenannten (an die bewusst kontinuierliche Begehung anknüpfenden) Additionseffekt nicht umfasst hätte (Foregger/Litzka/Matzka SMG § 28 Anm II. 2.; SSt 58/54, 50/38).Abgesehen davon, dass Paragraph 29, StGB nach seinem eindeutigen und klaren Wortlaut unmissverständlich nur auf die Zusammenrechnung von ziffernmäßig bestimmten Werten oder Schadensbeträgen, nicht aber auf von sonstigen Mengen bestimmte Tatbildmerkmale abstellt, bleibt für eine analoge Anwendung des Paragraph 29, StGB im Suchtmittelgesetz - wie sie der Beschwerdeführer im Auge hat - schon deswegen kein Raum, weil dann immer - zum Nachteil des Täters - Einzelmengen aus mehreren Tathandlungen zusammen zu rechnen wären, selbst wenn der Vorsatz des Täters den sogenannten (an die bewusst kontinuierliche Begehung anknüpfenden) Additionseffekt nicht umfasst hätte (Foregger/Litzka/Matzka SMG Paragraph 28, Anmerkung , römisch zwei. 2.; SSt 58/54, 50/38).
Die Beschwerde übersieht außerdem, dass sich - fallbezogen - die als Vergehen nach § 28 Abs 1 SMG und als Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG einerseits und als Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG andererseits inkriminierten Sachverhalte zwar auf unterschiedliche Tathandlungen, aber auf jeweils idente Suchtgiftmengen beziehen.Die Beschwerde übersieht außerdem, dass sich - fallbezogen - die als Vergehen nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG und als Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG einerseits und als Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG andererseits inkriminierten Sachverhalte zwar auf unterschiedliche Tathandlungen, aber auf jeweils idente Suchtgiftmengen beziehen.
Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die folgenden Ausführungen zum (amtswegig wahrgenommenen) Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO zu verweisen, wonach das Vergehen nach § 28 Abs 1 SMG als Fall der stillschweigenden Subsidiarität hinter das Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG zurückzutreten hat.Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die folgenden Ausführungen zum (amtswegig wahrgenommenen) Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO zu verweisen, wonach das Vergehen nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG als Fall der stillschweigenden Subsidiarität hinter das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG zurückzutreten hat.
Angesichts dessen, dass die Tatrichter die vom Rechtsmittelwerber vermisste privilegierende Bestimmung des § 28 Abs 3 Satz zwei SMG (auch) beim Beschwerdeführer tatsächlich angewendet haben (vgl US 12: "nach § 28 Abs 2 zweiter Strafsatz"; insbesondere US 24 zweiter Absatz letzter Satz: "... sodass ... die privilegierende Bestimmung anzuwenden ist"), geht der Vorwurf unterlassener Privilegierung (Z 11 dritter Fall) ins Leere. Soweit mit der Behauptung mangelnder Erschwerungsgründe und des Überwiegens von Milderungsgründen eine geringere Haftstrafe, jedenfalls aber eine zumindest teilbedingte Nachsicht der Strafe gefordert wird, führt die Beschwerde lediglich einen Berufungsgrund ins Treffen.Angesichts dessen, dass die Tatrichter die vom Rechtsmittelwerber vermisste privilegierende Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, Satz zwei SMG (auch) beim Beschwerdeführer tatsächlich angewendet haben vergleiche US 12: "nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Strafsatz"; insbesondere US 24 zweiter Absatz letzter Satz: "... sodass ... die privilegierende Bestimmung anzuwenden ist"), geht der Vorwurf unterlassener Privilegierung (Ziffer 11, dritter Fall) ins Leere. Soweit mit der Behauptung mangelnder Erschwerungsgründe und des Überwiegens von Milderungsgründen eine geringere Haftstrafe, jedenfalls aber eine zumindest teilbedingte Nachsicht der Strafe gefordert wird, führt die Beschwerde lediglich einen Berufungsgrund ins Treffen.
Zur Beschwerde der Angeklagten Sylvia W*****:
Dem nominell auf Z 5 (der Sache nach jedoch Z 3) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Vorbringen, es sei ein anklagekonformer, auch die Bandenqualifikation nach § 28 Abs 3 zweiter Fall SMG mitumfassender Schuldspruch verkündet worden, weshalb ein offensichtlicher bzw offenbarer Widerspruch zwischen dem mündlich verkündeten und dem schriftlich ausgefertigten Urteil bestehe, ist durch die gemäß § 285f StPO eingeholte Stellungnahme des Vorsitzenden des Schöffensenates vom 12. Mai 2000 (ON 4 des Os-Aktes), demzufolge die behauptete Divergenz in Wahrheit nicht vorliegt (vgl auch die inhaltsgleiche Stellungnahme des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft S 321a verso/III), die sachliche Grundlage entzogen.Dem nominell auf Ziffer 5, (der Sache nach jedoch Ziffer 3,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Vorbringen, es sei ein anklagekonformer, auch die Bandenqualifikation nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Fall SMG mitumfassender Schuldspruch verkündet worden, weshalb ein offensichtlicher bzw offenbarer Widerspruch zwischen dem mündlich verkündeten und dem schriftlich ausgefertigten Urteil bestehe, ist durch die gemäß Paragraph 285 f, StPO eingeholte Stellungnahme des Vorsitzenden des Schöffensenates vom 12. Mai 2000 (ON 4 des Os-Aktes), demzufolge die behauptete Divergenz in Wahrheit nicht vorliegt vergleiche auch die inhaltsgleiche Stellungnahme des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft S 321a verso/III), die sachliche Grundlage entzogen.
Die Qualifikationsrüge (Z 10) ist nicht gesetzgemäß ausgeführt, weil sie nicht am Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit festhält und nicht auf dessen Basis einen Subsumtionsfehler nachweist. Sie unterlässt es aber auch, jenes Strafgesetz konkret zu bezeichnen, welches ihrer Meinung nach darauf anzuwenden ist.Die Qualifikationsrüge (Ziffer 10,) ist nicht gesetzgemäß ausgeführt, weil sie nicht am Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit festhält und nicht auf dessen Basis einen Subsumtionsfehler nachweist. Sie unterlässt es aber auch, jenes Strafgesetz konkret zu bezeichnen, welches ihrer Meinung nach darauf anzuwenden ist.
Das Rechtsmittel gibt zwar die (irrig als "Begründung" bezeichneten) maßgebenden Urteilsfeststellungen (US 22 zweiter Absatz) wieder. Seine rechtliche Argumentation beschränkt sich jedoch lediglich auf die generelle, urteilskonträre Behauptung, die Nichtigkeitswerberin habe nicht gewerbsmäßig gehandelt. Die weiteren Rechtsausführungen schließen jeweils von unvollständig zitierten, isoliert, demnach sinnentstellt aus dem Zusammenhang gelösten Tatsachenkomponenten auf eine unrichtige Gesetzesauslegung der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit "gemäß § 28 (1) SMG (erste Alternative)", weil die Beschwerdeführerin vom Suchtgifthandel "keinen direkten Profit" bezogen hat. Auch der Hinweis darauf, dass die Konstatierung, wonach die Rechtsmittelwerberin am Rauschgiftverkauf durch Siegfried D***** profitiert habe, weil sie ihn erhalten musste und er ihr dadurch weniger "auf der Tasche lag", niemals die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit rechtfertigen könne, ändert nichts. Denn solcherart übergeht die Beschwerde nicht nur wesentliche Urteilsprämissen, sondern lässt auch deren Gesamtzusammenhang außer Acht und bringt daher den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.Das Rechtsmittel gibt zwar die (irrig als "Begründung" bezeichneten) maßgebenden Urteilsfeststellungen (US 22 zweiter Absatz) wieder. Seine rechtliche Argumentation beschränkt sich jedoch lediglich auf die generelle, urteilskonträre Behauptung, die Nichtigkeitswerberin habe nicht gewerbsmäßig gehandelt. Die weiteren Rechtsausführungen schließen jeweils von unvollständig zitierten, isoliert, demnach sinnentstellt aus dem Zusammenhang gelösten Tatsachenkomponenten auf eine unrichtige Gesetzesauslegung der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit "gemäß Paragraph 28, (1) SMG (erste Alternative)", weil die Beschwerdeführerin vom Suchtgifthandel "keinen direkten Profit" bezogen hat. Auch der Hinweis darauf, dass die Konstatierung, wonach die Rechtsmittelwerberin am Rauschgiftverkauf durch Siegfried D***** profitiert habe, weil sie ihn erhalten musste und er ihr dadurch weniger "auf der Tasche lag", niemals die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit rechtfertigen könne, ändert nichts. Denn solcherart übergeht die Beschwerde nicht nur wesentliche Urteilsprämissen, sondern lässt auch deren Gesamtzusammenhang außer Acht und bringt daher den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Die bloß ziffernmäßige Benennung des Anfrechtungsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO hinwieder entbehrt jeglicher Substanziierung und ist daher mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung (§ 285a Z 2 StPO) ebenso nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.Die bloß ziffernmäßige Benennung des Anfrechtungsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO hinwieder entbehrt jeglicher Substanziierung und ist daher mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) ebenso nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Somit waren die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Senad Dur***** und Sylvia W***** teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzgemäß ausgeführt gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Somit waren die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Senad Dur***** und Sylvia W***** teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzgemäß ausgeführt gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 in Verbindung mit , Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Aus deren Anlass (§ 290 Abs 1 StPO) überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon, dass das angefochtene Urteil mit den sich zum Nachteil der Angeklagten auswirkenden Nichtigkeitsgründen nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a, 9 lit b und 10 StPO behaftet ist, die von keiner der Prozessparteien aufgegriffen wurden.Aus deren Anlass (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon, dass das angefochtene Urteil mit den sich zum Nachteil der Angeklagten auswirkenden Nichtigkeitsgründen nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,, 9 Litera b und 10 StPO behaftet ist, die von keiner der Prozessparteien aufgegriffen wurden.
Zu den Schuldsprüchen A I., II., III. und V.:Zu den Schuldsprüchen A römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch fünf.:
Den Angeklagten Siegfried D***** und Sylvia W***** liegt zur Last, im Jänner 1999 (in Amsterdam) eine große Menge Suchtgift mit dem Vorsatz erworben und besessen zu haben, es in Verkehr zu setzen (A I.), dieses Suchtgift sodann von Holland aus- und nach Österreich eingeführt (B I.) sowie dieses Suchtgift in der Folge (Siegfried D***** als unmittelbarer Täter, Sylvia W***** als Beitragstäterin) in Österreich in Verkehr gesetzt zu haben (C I.).Den Angeklagten Siegfried D***** und Sylvia W***** liegt zur Last, im Jänner 1999 (in Amsterdam) eine große Menge Suchtgift mit dem Vorsatz erworben und besessen zu haben, es in Verkehr zu setzen (A römisch eins.), dieses Suchtgift sodann von Holland aus- und nach Österreich eingeführt (B römisch eins.) sowie dieses Suchtgift in der Folge (Siegfried D***** als unmittelbarer Täter, Sylvia W***** als Beitragstäterin) in Österreich in Verkehr gesetzt zu haben (C römisch eins.).
Das Vergehen nach § 28 Abs 1 SMG tritt jedoch als selbständig vertyptes Vorbereitungsdelikt (im technischen Sinn) gegenüber dem Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG infolge stillschweigender Subsidiarität zurück (vgl Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 28 bis 31 Rz 82; Foregger/Litzka/Matzka aaO § 28 Anm VI.2.). Die erstgerichtliche Annahme einer echten Realkonkurrenz zwischen den den Schuldsprüchen A I. und C I. zugrundeliegenden strafbaren Handlungen ist daher rechtlich verfehlt.Das Vergehen nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG tritt jedoch als selbständig vertyptes Vorbereitungsdelikt (im technischen Sinn) gegenüber dem Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG infolge stillschweigender Subsidiarität zurück vergleiche , Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 28 bis 31 Rz 82; Foregger/Litzka/Matzka aaO Paragraph 28, Anmerkung , römisch sechs.2.). Die erstgerichtliche Annahme einer echten Realkonkurrenz zwischen den den Schuldsprüchen A römisch eins. und C römisch eins. zugrundeliegenden strafbaren Handlungen ist daher rechtlich verfehlt.
Dies gilt ebenso für das den Angeklagten Haris Dul*****, Senad Dur***** und Siegfried D***** rechtsirrig zusätzlich vorgeworfene Vergehen nach § 28 Abs 1 SMG (A II. und III.), die im Hinblick auf das im Schuldspruch C II. 1.a bis c inkriminierte In-Verkehr-Setzen eben derselben Suchtgiftmenge kraft Gesetzeskonkurrenz lediglich das Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG zu verantworten haben.Dies gilt ebenso für das den Angeklagten Haris Dul*****, Senad Dur***** und Siegfried D***** rechtsirrig zusätzlich vorgeworfene Vergehen nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG (A römisch zwei. und römisch drei.), die im Hinblick auf das im Schuldspruch C römisch zwei. 1.a bis c inkriminierte In-Verkehr-Setzen eben derselben Suchtgiftmenge kraft Gesetzeskonkurrenz lediglich das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG zu verantworten haben.
Schließlich tritt auch der dem Angeklagten Josip K***** angelastete Erwerb und Besitz von Suchtgift mit dem Vorsatz, dieses in Verkehr zu setzen (A V.), gegenüber dem In-Verkehr-Setzen dieser identen Suchtgiftmenge (C III.) als Fall stillschweigender Subsidiarität zurück.Schließlich tritt auch der dem Angeklagten Josip K***** angelastete Erwerb und Besitz von Suchtgift mit dem Vorsatz, dieses in Verkehr zu setzen (A römisch fünf.), gegenüber dem In-Verkehr-Setzen dieser identen Suchtgiftmenge (C römisch drei.) als Fall stillschweigender Subsidiarität zurück.
Zufolge der aufgezeigten Subsumtionsfehler sind demnach die Schuldsprüche A I., II., III., V. nichtig nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO (Foregger/Fabrizy StPO8 § 281 Rz 68).Zufolge der aufgezeigten Subsumtionsfehler sind demnach die Schuldsprüche A römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch fünf. nichtig nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO (Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 281, Rz 68).
In diesem Zusammenhang ist jedoch zur Klarstellung darauf hinzuweisen, dass das von den Angeklagten Haris Dul*****, Senad Dur***** und Siegfried D***** jeweils verwirklichte Vergehen nach § 28 Abs 1 SMG (A IV. und B IV.), welches durch einen subjektiv besonders geprägten Erwerb und Besitz charakterisiert ist, mit der diesen Personen im Hinblick auf die idente Suchtgiftmenge zur Last gelegte Aus- und Einfuhr eines Suchtmittels nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG real konkurriert (vgl Ratz aaO Rz 82; 15 Os 181/99, 12 Os 157/96; anderer Meinung noch 12 Os 36/91; idS auch Kodek/Fabrizy SMG § 28 Anm 2.1.; Foregger/Litzka/Matzka aaO § 28 Anm VI. 2. Satz drei).In diesem Zusammenhang ist jedoch zur Klarstellung darauf hinzuweisen, dass das von den Angeklagten Haris Dul*****, Senad Dur***** und Siegfried D***** jeweils verwirklichte Vergehen nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG (A römisch vier. und B römisch vier.), welches durch einen subjektiv besonders geprägten Erwerb und Besitz charakterisiert ist, mit der diesen Personen im Hinblick auf die idente Suchtgiftmenge zur Last gelegte Aus- und Einfuhr eines Suchtmittels nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG real konkurriert vergleiche Ratz aaO Rz 82; 15 Os 181/99, 12 Os 157/96; anderer Meinung noch 12 Os 36/91; idS auch Kodek/Fabrizy SMG Paragraph 28, Anmerkung 2 Punkt eins,, ; Foregger/Litzka/Matzka aaO Paragraph 28, Anmerkung , römisch sechs. 2. Satz drei).
Zu den Schuldsprüchen A VI. und E:Zu den Schuldsprüchen A römisch sechs. und E:
Dem Angeklagten Bernhard S***** wird vorgeworfen, einerseits von Frühjahr bis Mitte Juni 1999 in Klagenfurt als Endabnehmer von Josip K***** Suchtgift in einer insgesamt großen Menge, nämlich ca 400 Stück Ecstasytabletten, mit dem Vorsatz erworben und besessen zu haben, es in Verkehr zu setzen (A VI.), andererseits im Anschluss daran aus diesem Suchtgiftvorrat gewerbsmäßig eine nicht mehr feststellbare, aber die große Menge im Sinn des § 28 Abs 6 SMG nicht erreichende Anzahl von Ecstasytabletten tatsächlich "in Verkehr gesetzt" (inhaltsgleich, sh 13 Os 76/95, gemeint: einem anderen überlassen) zu haben (E). In den Entscheidungsgründen finden sich dazu weder zur objektiven noch zur subjektiven Tatseite notwendige Feststellungen, sodass die rechtliche Unterstellung der sich aus dem Urteilsspruch ergebenden Sachverhalte nicht überprüfbar ist.Dem Angeklagten Bernhard S***** wird vorgeworfen, einerseits von Frühjahr bis Mitte Juni 1999 in Klagenfurt als Endabnehmer von Josip K***** Suchtgift in einer insgesamt großen Menge, nämlich ca 400 Stück Ecstasytabletten, mit dem Vorsatz erworben und besessen zu haben, es in Verkehr zu setzen (A römisch sechs.), andererseits im Anschluss daran aus diesem Suchtgiftvorrat gewerbsmäßig eine nicht mehr feststellbare, aber die große Menge im Sinn des Paragraph 28, Absatz 6, SMG nicht erreichende Anzahl von Ecstasytabletten tatsächlich "in Verkehr gesetzt" (inhaltsgleich, sh 13 Os 76/95, gemeint: einem anderen überlassen) zu haben (E). In den Entscheidungsgründen finden sich dazu weder zur objektiven noch zur subjektiven Tatseite notwendige Feststellungen, sodass die rechtliche Unterstellung der sich aus dem Urteilsspruch ergebenden Sachverhalte nicht überprüfbar ist.
Ein Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 28 Abs 1 SMG hat zur Voraussetzung, dass der Täter ein Suchtgift in einer großen Menge (Abs 6) mit dem Vorsatz erwirbt, dass es in Verkehr gesetzt werde. Dies stellt - wie oben dargelegt - eine zum Inverkehrsetzen des § 28 Abs 2 vierter Fall SMG selbständig vertypte Vorbereitungshandlung dar. Versucht der Täter das Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG, indem er beginnt, diesen Suchtgiftvorrat tatsächlich in Verkehr zu setzen, ist das Vergehen nach § 28 Abs 1 SMG hinsichtlich derselben Suchtgiftmenge nicht selbständig strafbar, weil es gegenüber dem Verbrechen nach Abs 2 subsidiär ist (Foregger/Litzka/Matzka aaO § 28 Anm VI.2.).Ein Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG hat zur Voraussetzung, dass der Täter ein Suchtgift in einer großen Menge (Absatz 6,) mit dem Vorsatz erwirbt, dass es in Verkehr gesetzt werde. Dies stellt - wie oben dargelegt - eine zum Inverkehrsetzen des Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG selbständig vertypte Vorbereitungshandlung dar. Versucht der Täter das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG, indem er beginnt, diesen Suchtgiftvorrat tatsächlich in Verkehr zu setzen, ist das Vergehen nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG hinsichtlich derselben Suchtgiftmenge nicht selbständig strafbar, weil es gegenüber dem Verbrechen nach Absatz 2, subsidiär ist (Foregger/Litzka/Matzka aaO Paragraph 28, Anmerkung , römisch sechs.2.).
Überlässt (verkauft) der Täter, der eine große Suchtgiftmenge mit dem Vorsatz erworben hat oder besitzt, dass diese in Verkehr gesetzt werde, davon kleine Mengen einem anderen, stellt dies - entgegen der (überdies nicht auf den wegen § 27 Abs 1 und 2 Z 2 erster Fall SMG ergangenen Schuldspruch abstellenden) Stellungnahme der Generalprokuratur - keine straflose "typische Begleittat" dar (siehe oben zu den Schuldsprüchen A I. und C I.).Überlässt (verkauft) der Täter, der eine große Suchtgiftmenge mit dem Vorsatz erworben hat oder besitzt, dass diese in Verkehr gesetzt werde, davon kleine Mengen einem anderen, stellt dies - entgegen der (überdies nicht auf den wegen Paragraph 27, Absatz eins, und 2 Ziffer 2, erster Fall SMG ergangenen Schuldspruch abstellenden) Stellungnahme der Generalprokuratur - keine straflose "typische Begleittat" dar (siehe oben zu den Schuldsprüchen A römisch eins. und C römisch eins.).
Beschließt jedoch der Täter, nachdem er eine große Menge Suchtgift mit dem Vorsatz erworben hat und besitzt, dass es in Verkehr gesetzt werde, nur einen die große Menge nach § 28 Abs 6 SMG nicht erreichenden Teil hievon anderen zu überlassen (zu veräußern), den Rest aber selbst zu konsumieren oder zu vernichten, hat er ab diesem Zeitpunkt für den Besitz (auch einer großen Menge) nur das Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG zu vertreten. Da nämlich durch den fortgesetzten Besitz kein weiteres Rechtsgut verletzt wird und die dadurch bewirkte Rechtsgutverletzung über jene des Vergehens nach § 28 Abs 1 SMG nicht hinausgeht, stellt diesfalls das Vergehen nach § 27 Abs 1 zweiter Fall SMG eine straflose Nachtat zum Vergehen nach § 28 Abs 1 SMG dar (Mayerhofer StGB5 § 28 E 118).Beschließt jedoch der Täter, nachdem er eine große Menge Suchtgift mit dem Vorsatz erworben hat und besitzt, dass es in Verkehr gesetzt werde, nur einen die große Menge nach Paragraph 28, Absatz 6, SMG nicht erreichenden Teil hievon anderen zu überlassen (zu veräußern), den Rest aber selbst zu konsumieren oder zu vernichten, hat er ab diesem Zeitpunkt für den Besitz (auch einer großen Menge) nur das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu vertreten. Da nämlich durch den fortgesetzten Besitz kein weiteres Rechtsgut verletzt wird und die dadurch bewirkte Rechtsgutverletzung über jene des Vergehens nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG nicht hinausgeht, stellt diesfalls das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Fall SMG eine straflose Nachtat zum Vergehen nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG dar (Mayerhofer StGB5 Paragraph 28, E 118).
Überlässt der Täter aber ab dem Zeitpunkt des geänderten Vorsatzes kleine Mengen von Suchtgiftstoffen anderen Personen, wird die zunächst auf den Erwerb oder Besitz beschränkte Rechtsgutverletzung erweitert. Die Grenzen solcher straflosen (besser "mitbestraften", Maurach/Gössel/Zipf Strafrecht AT Teilband 27 § 56 Rz 22 ff) Nachtaten sind eng zu ziehen. Durch das Privileg der Nachtat werden nur durch die Vortaten bereits persönlich und sachlich individualisierte Rechtsgüter gedeckt. Nur dann, wenn das Angriffsobjekt der Nachtat mit dem der Vortat entweder übereinstimmt oder diesem gegenüber ein quantitatives Minus darstellt, und wenn durch die Nachtat nicht neue Träger des individualisierten Rechtsgutes, also neue Inhaber des konkreten Angriffsobjektes, in Mitleidenschaft gezogen werden, liegt eine mitbestrafte Nachtat vor (Maurach/Gössel/Zipf aaO Rz 27).Überlässt der Täter aber ab dem Zeitpunkt des geänderten Vorsatzes kleine Mengen von Suchtgiftstoffen anderen Personen, wird die zunächst auf den Erwerb oder Besitz beschränkte Rechtsgutverletzung erweitert. Die Grenzen solcher straflosen (besser "mitbestraften", Maurach/Gössel/Zipf Strafrecht AT Teilband 27 Paragraph 56, Rz 22 ff) Nachtaten sind eng zu ziehen. Durch das Privileg der Nachtat werden nur durch die Vortaten bereits persönlich und sachlich individualisierte Rechtsgüter gedeckt. Nur dann, wenn das Angriffsobjekt der Nachtat mit dem der Vortat entweder übereinstimmt oder diesem gegenüber ein quantitatives Minus darstellt, und wenn durch die Nachtat nicht neue Träger des individualisierten Rechtsgutes, also neue Inhaber des konkreten Angriffsobjektes, in Mitleidenschaft gezogen werden, liegt eine mitbestrafte Nachtat vor (Maurach/Gössel/Zipf aaO Rz 27).
Wird somit zunächst eine große Suchtgiftmenge mit auf deren Inverkehrsetzen gerichtetem Vorsatz erworben oder besessen, werden danach aber unter Änderung des Vorsatzes kleine Mengen davon anderen Personen überlassen, ändert sich auch das Angriffsobjekt der konkreten Nachtat. Der Täter hat daher unter diesen Prämissen das Vergehen nach § 27 SMG (in allen seinen Formen) zusätzlich zu vertreten.Wird somit zunächst eine große Suchtgiftmenge mit auf deren Inverkehrsetzen gerichtetem Vorsatz erworben oder besessen, werden danach aber unter Änderung des Vorsatzes kleine Mengen davon anderen Personen überlassen, ändert sich auch das Angriffsobjekt der konkreten Nachtat. Der Täter hat daher unter diesen Prämissen das Vergehen nach Paragraph 27, SMG (in allen seinen Formen) zusätzlich zu vertreten.
Zu den Schuldsprüchen B und C:
Den Angeklagten Haris Dul*****, Senad Dur*****, Siegfried D*****, Sylvia W***** und Josip K***** wirft das Erstgericht nach dem Inhalt des Urteilsspruchs (US 4 f) vor, die in den Schuldsprüchen B und C umschriebenen Handlungen gewerbsmäßig nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG begangen zu haben. Die dazu getroffenen Feststellungen lassen allerdings eine Unterstellung ihrer Taten unter diese Qualifikation nicht zu. Das Schöffengericht konstatierte insoweit lediglich, "die Aktion" sei so geplant und ausgeführt worden, dass damit nicht nur der eigene Konsum abgedeckt sei, sondern dass "man" sich "damit" auch ein zusätzliches Nebeneinkommen verschaffte (US 22). Es unterließ jedoch, personenbezogen auf die für die Annahme gewerbsmäßigen Handelns nach § 70 StGB essentielle Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) einzugehen, inwieweit sich die Angeklagten über die (im Urteil pauschal als "Aktion" bezeichneten) strafbaren Handlungen hinausgehend, also wiederkehrend, eine fortlaufende Einnahme erschließen wollten (vgl Jerabek in WK2 § 70 Rz 7).Den Angeklagten Haris Dul*****, Senad Dur*****, Siegfried D*****, Sylvia W***** und Josip K***** wirft das Erstgericht nach dem Inhalt des Urteilsspruchs (US 4 f) vor, die in den Schuldsprüchen B und C umschriebenen Handlungen gewerbsmäßig nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG begangen zu haben. Die dazu getroffenen Feststellungen lassen allerdings eine Unterstellung ihrer Taten unter diese Qualifikation nicht zu. Das Schöffengericht konstatierte insoweit lediglich, "die Aktion" sei so geplant und ausgeführt worden, dass damit nicht nur der eigene Konsum abgedeckt sei, sondern dass "man" sich "damit" auch ein zusätzliches Nebeneinkommen verschaffte (US 22). Es unterließ jedoch, personenbezogen auf die für die Annahme gewerbsmäßigen Handelns nach Paragraph 70, StGB essentielle Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) einzugehen, inwieweit sich die Angeklagten über die (im Urteil pauschal als "Aktion" bezeichneten) strafbaren Handlungen hinausgehend, also wiederkehrend, eine fortlaufende Einnahme erschließen wollten vergleiche Jerabek in WK2 Paragraph 70, Rz 7).
Zu den Schuldsprüchen D 1. bis 4.a:
Den Angeklagten Bernhard S*****, Birgit L*****, Michael R*****, Arno A***** und Larry P***** unterstellt das Schöffengericht für die im Schuldspruch D umschriebenen strafbaren Handlungen lediglich bei deren rechtlicher Subsumtion im Urteilsspruch (US 11 f) die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nach § 27 Abs 2 Z 2 erster Fall SMG, ohne dazu als erwiesen angenommene Tatsachen (§§ 260 Abs 1 Z 2, 270 Abs 2 Z 5 StPO) anzuführen und in den Entscheidungsgründ