Rechtssatz
Ist eine Sache mit einem Vorkaufsrecht im Sinne des § 1072 ABGB belastet, bildet nur der Abschluss eines Kaufvertrages den Vorkaufsfall; die Ausdehnung des Vorkaufsrechts auf "andere Veräußerungsarten" im Sinne des § 1078 ABGB bedarf hingegen stets einer besonderen Vereinbarung.Ist eine Sache mit einem Vorkaufsrecht im Sinne des Paragraph 1072, ABGB belastet, bildet nur der Abschluss eines Kaufvertrages den Vorkaufsfall; die Ausdehnung des Vorkaufsrechts auf "andere Veräußerungsarten" im Sinne des Paragraph 1078, ABGB bedarf hingegen stets einer besonderen Vereinbarung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109624Im RIS seit
30.04.1998Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024