RS OGH 2024/8/26 8ObA224/97t; 1Ob319/98p; 5Ob87/99a; 6Ob322/00x; 7Ob87/01x; 8ObA315/00g; 7Ob148/01t;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1998
beobachten
merken

Norm

EGV Maastricht Art164
EG Amsterdam Art220

Rechtssatz

Ab 1.1.1995 genießt das unmittelbar wirkende Gemeinschaftsrecht Vorrang gegenüber nationalem Recht. Zu diesem - primären - Gemeinschaftsrecht werden auch jene "allgemeinen Rechtsgrundsätze" gezählt, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Lückenfüllung innerhalb der Verträge erarbeitet hat. Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften kommt für die Gerichte der Mitgliedsstaaten allgemein bindende Wirkung zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109951

Im RIS seit

30.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten