TE OGH 2022/3/11 9ObA150/21f

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Veröffentlicht am 11.03.2022
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter (Senat gemäß § 11a ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Mag. German Storch, Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei j* gmbh in Liquidation, *, vertreten durch Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 322,06 EUR brutto sA, über die Kostenbestimmungsanträge der klagenden und der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Kostenbestimmungsantrag wird dem Erstgericht zur Entscheidung übermittelt.

Text

Begründung:

[1]            In der vorliegenden Rechtssache entschied der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 17. 2. 2022 – nach Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs – über die Revision des Klägers sowie die Kosten des Verfahrens.

[2]            Mit dem am 21. bzw 22. 2. 2022 unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gestellten Antrag begehren die Parteien jeweils den Ersatz der Kosten, die ihnen im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof entstanden sind (§ 54 Abs 2 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

[3]       Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über diesen Antrag nicht zuständig. Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens gestellte Kostenergänzungs-anträge gemäß § 54 Abs 2 ZPO sind auch dann vom Gericht erster Instanz zu erledigen, wenn sie bloß Kosten höherer Instanzen betreffen. Nur dann, wenn das ergänzende Kostenverzeichnis bereits vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs eingebracht worden wäre, hätte er darüber nachträglich im Wege eines Ergänzungsbeschlusses selbst zu entscheiden gehabt (RS0036076 [T2]; Obermaier, Kostenhandbuch3 Rz 1.112). Der Antrag ist daher an das Erstgericht zur Entscheidung weiterzuleiten.

Textnummer

E134337

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:009OBA00150.21F.0311.000

Im RIS seit

07.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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