Norm
WEG 1975 §13c Abs1Rechtssatz
Die Rechtspersönlichkeit (Quasirechtspersönlichkeit) der Wohnungseigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung ist nicht bloß fakultativ. Die Miteigentümer können nur nach Maßgabe des § 13c Abs 2 zweiter Satz WEG in Anspruch genommen werden.Die Rechtspersönlichkeit (Quasirechtspersönlichkeit) der Wohnungseigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung ist nicht bloß fakultativ. Die Miteigentümer können nur nach Maßgabe des Paragraph 13 c, Absatz 2, zweiter Satz WEG in Anspruch genommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110079Im RIS seit
17.06.1998Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022