RS OGH 2021/10/20 8ObA4/98s, 5Ob261/03y, 5Ob261/08f, 5Ob272/09z, 5Ob139/11v, 5Ob14/21a, 5Ob29/21g

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Veröffentlicht am 18.05.1998
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Rechtssatz

Die Rechtspersönlichkeit (Quasirechtspersönlichkeit) der Wohnungseigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung ist nicht bloß fakultativ. Die Miteigentümer können nur nach Maßgabe des § 13c Abs 2 zweiter Satz WEG in Anspruch genommen werden.Die Rechtspersönlichkeit (Quasirechtspersönlichkeit) der Wohnungseigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung ist nicht bloß fakultativ. Die Miteigentümer können nur nach Maßgabe des Paragraph 13 c, Absatz 2, zweiter Satz WEG in Anspruch genommen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110079

Im RIS seit

17.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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