Norm
WEG 2002 §16 Abs3 Satz2Rechtssatz
Die Duldungsverpflichtung nach § 16 Abs 3 zweiter Satz WEG ist nicht durch die Leistung einer angemessenen Entschädigung bedingt. Die Entschädigung ist vielmehr die Folge der Duldung. Dem duldungspflichtigen Wohnungseigentümer steht es nach Durchführung der Arbeiten frei, so er nicht ohnedies angemessen entschädigt wird oder eine Wiederherstellung erfolgt, im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG von der Eigentümergemeinschaft den Ersatz von Vermögensschäden zu verlangen.Die Duldungsverpflichtung nach Paragraph 16, Absatz 3, zweiter Satz WEG ist nicht durch die Leistung einer angemessenen Entschädigung bedingt. Die Entschädigung ist vielmehr die Folge der Duldung. Dem duldungspflichtigen Wohnungseigentümer steht es nach Durchführung der Arbeiten frei, so er nicht ohnedies angemessen entschädigt wird oder eine Wiederherstellung erfolgt, im Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG von der Eigentümergemeinschaft den Ersatz von Vermögensschäden zu verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125905Im RIS seit
27.07.2010Zuletzt aktualisiert am
15.02.2013