RS OGH 2010/3/25 5Ob272/09z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2010
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Norm

WEG 2002 §16 Abs3 Satz2
WEG 2002 §52 Abs1 Z2
  1. WEG 2002 § 52 heute
  2. WEG 2002 § 52 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2021
  3. WEG 2002 § 52 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  4. WEG 2002 § 52 gültig von 01.05.2011 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. WEG 2002 § 52 gültig von 01.10.2006 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  6. WEG 2002 § 52 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  7. WEG 2002 § 52 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Die Duldungsverpflichtung nach § 16 Abs 3 zweiter Satz WEG ist nicht durch die Leistung einer angemessenen Entschädigung bedingt. Die Entschädigung ist vielmehr die Folge der Duldung. Dem duldungspflichtigen Wohnungseigentümer steht es nach Durchführung der Arbeiten frei, so er nicht ohnedies angemessen entschädigt wird oder eine Wiederherstellung erfolgt, im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG von der Eigentümergemeinschaft den Ersatz von Vermögensschäden zu verlangen.Die Duldungsverpflichtung nach Paragraph 16, Absatz 3, zweiter Satz WEG ist nicht durch die Leistung einer angemessenen Entschädigung bedingt. Die Entschädigung ist vielmehr die Folge der Duldung. Dem duldungspflichtigen Wohnungseigentümer steht es nach Durchführung der Arbeiten frei, so er nicht ohnedies angemessen entschädigt wird oder eine Wiederherstellung erfolgt, im Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG von der Eigentümergemeinschaft den Ersatz von Vermögensschäden zu verlangen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125905

Im RIS seit

27.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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