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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Umweltanwaltes des Landes Steiermark gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. April 2001, Zl. 6-54 R 4/36-2001, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei:
Agrargemeinschaft W in S, vertreten durch Dr. Hans Moritz Pott, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Hauptplatz 36), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 25. November 1991, 18. April 1994 und 14. Mai 1997 waren Anträge der mitbeteiligten Partei um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Weges von der Kothütte bzw. der Kotalm zur Waldhornalm, KG Untertal, gemäß § 5 Abs. 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 (NSchG 1976), in Verbindung mit § 2 lit. a und § 3 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Dezember 1980, LGBl. Nr. 72, in Verbindung mit § 2 lit. e und § 3 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1987 über die Erklärung des Riesachtales in den Schladminger Tauern zum Naturschutzgebiet, LGBl. Nr. 12/1991, abgewiesen worden. In der Begründung des Bescheides vom 18. April 1994 wird dargelegt, das mit Bescheid vom 25. November 1991 abgewiesene Ansuchen habe einen traktorbefahrbaren Weg in einer Länge von 2.500 m und einer Breite von 2 m bezogen. Das neue Projekt sehe nicht mehr fünf Kehren vor, sondern führe nach den Planunterlagen"exakt der strichlierten Linie des markierten Wanderweges von der Kotalm bis zur Waldhornalm entlang". Der Ausbau des markierten Wanderweges zu einem befahrbaren Weg würde einen nachhaltigen und schweren Eingriff in die Naturschutzgebiete "Riesachtal" und "Klafferkessel" darstellen. Insbesondere im steileren Bereich unter der Waldhornalm würden durch die Kehren schwer wiegende Geländeveränderungen erfolgen und der ursprüngliche Naturzustand zerstört werden. Die Bachquerung würde auf Grund des massiven Brückenbauwerkes als störender Eingriff im Landschaftscharakter hervortreten und den ursprünglichen Landschaftscharakter entwerten. Eine wirtschaftliche Notwendigkeit für die Errichtung des Almweges bestehe nicht.Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 25. November 1991, 18. April 1994 und 14. Mai 1997 waren Anträge der mitbeteiligten Partei um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Weges von der Kothütte bzw. der Kotalm zur Waldhornalm, KG Untertal, gemäß Paragraph 5, Absatz 5, des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 (NSchG 1976), in Verbindung mit Paragraph 2, Litera a und Paragraph 3, der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Dezember 1980, LGBl. Nr. 72, in Verbindung mit Paragraph 2, Litera e und Paragraph 3, der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1987 über die Erklärung des Riesachtales in den Schladminger Tauern zum Naturschutzgebiet, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1991,, abgewiesen worden. In der Begründung des Bescheides vom 18. April 1994 wird dargelegt, das mit Bescheid vom 25. November 1991 abgewiesene Ansuchen habe einen traktorbefahrbaren Weg in einer Länge von 2.500 m und einer Breite von 2 m bezogen. Das neue Projekt sehe nicht mehr fünf Kehren vor, sondern führe nach den Planunterlagen"exakt der strichlierten Linie des markierten Wanderweges von der Kotalm bis zur Waldhornalm entlang". Der Ausbau des markierten Wanderweges zu einem befahrbaren Weg würde einen nachhaltigen und schweren Eingriff in die Naturschutzgebiete "Riesachtal" und "Klafferkessel" darstellen. Insbesondere im steileren Bereich unter der Waldhornalm würden durch die Kehren schwer wiegende Geländeveränderungen erfolgen und der ursprüngliche Naturzustand zerstört werden. Die Bachquerung würde auf Grund des massiven Brückenbauwerkes als störender Eingriff im Landschaftscharakter hervortreten und den ursprünglichen Landschaftscharakter entwerten. Eine wirtschaftliche Notwendigkeit für die Errichtung des Almweges bestehe nicht.
Am 9. April 1999 beantragte die mitbeteiligte Partei neuerlich die Erteilung der naturschutzbehördlichen Genehmigung für die Errichtung eines Waldweges von der Kothütte zur Waldhornalm. In einer Stellungnahme vom 29. März 2000 legte der Landesumweltanwalt dar, eine Prüfung der vorgelegten Urkunden und des darin enthaltenen Projektes mit bereits vor längerer Zeit abgehandelten Straßenbauvorhaben habe ergeben, dass das Projekt mit jenem Vorhaben ident sei, das dem rechtskräftigen Bescheid vom 18. April 1994 zu Grunde liege. In einem vom 25. September 2000 datierten "AV" mit dem "Betreff: Verhandlung bezüglich Weg zur Preintalerhütte" findet sich folgende Textpassage:
"Als gutachterlicher Sachverständiger wird DI R.A. bestellt, der der Forstdirektor von L. ist. Der Kontakt wird von Herrn R.O. hergestellt, der auch im Einvernehmen mit den Konsenswerbern die neue Planung durch DI W. veranlasst, wobei die Planung adaptiert wird."
Mit einem an die belangte Behörde zu Handen eines bestimmten Bediensteten gerichteten Schreiben vom 6. Februar 2001 erklärte die mitbeteiligte Partei (ohne Bezugnahme auf das laufende Verfahren), sie suche "um die Errichtung eines Almweges laut beiliegenden Projektvorschlag von OFR DI Dr. W an".
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26. März 2001 wurde dem beschwerdeführenden Landesumweltanwalt eine Ausarbeitung von "K. & Partner Consulting" mit der Aufforderung, dazu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen, übermittelt. Die Bestellung der "K. & Partner Consulting" (oder der DI K) zum Sachverständigen ist ebenso wenig aktenkundig wie ein Antrag der Mitbeteiligten, einen nicht amtlichen Sacherständigen zu bestellen. Wie einem bei den Verwaltungsakten liegenden Begleitschreiben der "K. & Partner Consulting" vom 15. Dezember 2000 (ein Eingangsvermerk der belangten Behörde befindet sich weder auf diesem Schreiben noch auf dem - ebenfalls mit 15. Dezember 2000 datierten - "Gutachten") entnommen werden kann, wurde das Schreiben dem Adressaten, einem Bediensteten der belangten Behörde, "wie mit Gerhard H. besprochen" übermittelt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. April 2001 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 5 Abs. 6 NSchG in Verbindung mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1987 über die Erklärung des Riesachtales in den Schladminger Tauern zum Naturschutzgebiet die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für die Errichtung eines Almweges von der Kotalm bis zur Waldhornalm in der KG Untertal, Gemeinde Rohrmoos-Untertal, Naturschutzgebiet XIV "Riesachtal" entsprechend einem mit Sichtvermerk versehenen Plansatz bei Erfüllung und Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. Begründend wurde zunächst der Verfahrensgang wie folgt dargelegt: Die mitbeteiligte Partei habe mit Schreiben vom 6. Februar 2001 um die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für die Errichtung eines Almweges von der Kotalmhütte zur Waldhornalm angesucht. Diesem Ansuchen seien zahlreiche Begehungen und Lokalaugenscheine vorausgegangen, in denen eine neue, noch naturverträglichere und umweltschonendere Trasse erarbeitet worden sei. Dies sei deshalb notwendig gewesen, weil die früheren Trassenführungen den qualitativen Anforderungen eines Naturschutzgebietes nicht entsprochen hätten und daher aus fachlicher Sicht immer abgelehnt worden seien. Im Gegensatz zu den früher projektierten Trassenführungen habe die neue Trasse wesentlich weniger Kehren, verlaufe länger im Wald, wodurch ein besserer Sichtschutz gegeben sei, und kreuze außerdem den Wanderweg erst knapp vor der Hütte, wodurch der alte Touristensteg weitgehend erhalten und für die Wanderer weiterhin benützbar bleibe. Auf Grund der neuen Tatsachen sei ein Privatgutachten von der Firma K. & Partner Consulting eingeholt worden, was seinen Grund im Wesentlichen darin habe, dass sich "die im Haus zuständigen Amtssachverständigen für befangen erklären mussten". "Daher" sei seitens Dipl. Ing. K., Privatgutachter, Befund und Gutachten erstellt worden. Das bezogene Schriftstück wird im Folgenden im vollen Wortlaut wiedergegeben. Einleitend wird darauf verwiesen, dass das vorliegende "Gutachten" im Auftrag der mitbeteiligten Partei erstellt worden sei. Es findet sich zunächst eine "allgemeine Beschreibung der Trasse und der gequerten Vegetationseinheiten", wonach der "geplante und nun neu und sehr landschaftsschonend trassierte traktorbefahrbare Trieb- bzw. Almweg" sich über einen Seehöhenbereich zwischen 1.450 m und 1.650 m erstrecke und ca. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. April 2001 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 5, Absatz 6, NSchG in Verbindung mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1987 über die Erklärung des Riesachtales in den Schladminger Tauern zum Naturschutzgebiet die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für die Errichtung eines Almweges von der Kotalm bis zur Waldhornalm in der KG Untertal, Gemeinde Rohrmoos-Untertal, Naturschutzgebiet römisch vierzehn "Riesachtal" entsprechend einem mit Sichtvermerk versehenen Plansatz bei Erfüllung und Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. Begründend wurde zunächst der Verfahrensgang wie folgt dargelegt: Die mitbeteiligte Partei habe mit Schreiben vom 6. Februar 2001 um die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für die Errichtung eines Almweges von der Kotalmhütte zur Waldhornalm angesucht. Diesem Ansuchen seien zahlreiche Begehungen und Lokalaugenscheine vorausgegangen, in denen eine neue, noch naturverträglichere und umweltschonendere Trasse erarbeitet worden sei. Dies sei deshalb notwendig gewesen, weil die früheren Trassenführungen den qualitativen Anforderungen eines Naturschutzgebietes nicht entsprochen hätten und daher aus fachlicher Sicht immer abgelehnt worden seien. Im Gegensatz zu den früher projektierten Trassenführungen habe die neue Trasse wesentlich weniger Kehren, verlaufe länger im Wald, wodurch ein besserer Sichtschutz gegeben sei, und kreuze außerdem den Wanderweg erst knapp vor der Hütte, wodurch der alte Touristensteg weitgehend erhalten und für die Wanderer weiterhin benützbar bleibe. Auf Grund der neuen Tatsachen sei ein Privatgutachten von der Firma K. & Partner Consulting eingeholt worden, was seinen Grund im Wesentlichen darin habe, dass sich "die im Haus zuständigen Amtssachverständigen für befangen erklären mussten". "Daher" sei seitens Dipl. Ing. K., Privatgutachter, Befund und Gutachten erstellt worden. Das bezogene Schriftstück wird im Folgenden im vollen Wortlaut wiedergegeben. Einleitend wird darauf verwiesen, dass das vorliegende "Gutachten" im Auftrag der mitbeteiligten Partei erstellt worden sei. Es findet sich zunächst eine "allgemeine Beschreibung der Trasse und der gequerten Vegetationseinheiten", wonach der "geplante und nun neu und sehr landschaftsschonend trassierte traktorbefahrbare Trieb- bzw. Almweg" sich über einen Seehöhenbereich zwischen 1.450 m und 1.650 m erstrecke und ca.
1.200 m lang sei. Der Almweg schließe am Ende des bestehenden Forstweges Holzschlag an und führe noch ca. 50 m Richtung Nordwesten talauswärts weiter. Danach folge eine Kehre und die Trasse führe in weiterer Folge im gestreckten Zuge Richtung Südosten bis zu dem aus Süden kommenden Lämmerkarbach. Gequert werde dabei ein hochmontaner Silikat-Blockfichtenwald (Fichtenaltholzkomplex mit einzelnen Lärchen) und auf etwa 150 m Länge die Sturzbahn einer Lawine, auf der typische Lawinengangvegetation (Grünerle, Richtung Tal gebogene Lärchen) stocke. Die Querneigung liege in diesem Abschnitt zwischen 60 % und 70 %. Vor dem Bach wende sich die Trasse Richtung Nordwesten, um nach ca. 100 bis 150 m wieder nach Südosten zu führen. Sie quere den Lämmerkarbach unterhalb eines Felsens (Wasserfall) mittels Furt. Unterhalb der Bachquerung stocke locker stehendes Fichten-Lärchen-Altholz. Danach quere der geplante Weg einen ca. 100 m langen felsigen Bereich mit Querneigungen zwischen 75 % und 85 %. Hier stocke lückig Grünerlengebüsch mit Hochstaudenfluren als Unterwuchs. Nach dieser kurzen steileren Strecke verlaufe die Trasse über flaches Gelände (Querneigungen zwischen 35 % und 45 %) und weite Böden (zum Teil Almflächen, zum Teil Fichtenjungwüchse bis Fichtendickungen) in weiteren zwei Kehren zur Preintalerhütte. Kurz unterhalb werde ein kurzer Vernässungsbereich gequert. Der oberste Bereich kurz unterhalb der Preintalerhütte sei wieder steiler (größere Querneigung), die Eingriffe würden in diesem Bereich allerdings eher gering sein, weil die Trasse hier auf dem bereits derzeit ca. 1,5 m bis 2 m breiten Fußweg verlaufe. Die Vegetationsdecke auf den Almböden bestehe großteils aus Bürstlingrasen mit Beimischung von Zwergstrauchheide. Der Almweg ende im Bereich der Bergstation der Materialseilbahn. Im Folgenden werden "technisch-ökologische Begleit- und Kompensationsmaßnahmen" (Einsatz eines Baggers kleiner bis mittlerer Größe, Beschränkung der befestigten Wegbreite auf 2,5 bis 3 m, Aufbau von Steinschlichtungen zur Vermeidung hoher bergseitiger Böschungen, Wasserableitung mittels bergseitiger Wasserabzugskante und Rohrdurchlässen, Bergen von Rasen- und Zwergstrauchelementen sowie Abheben und Deponieren von Humus bei der Durchführung der Erdbaumaßnahmen, Rücksichtnahme auf den Geländeverlauf bei der Gestaltung der Böschungen, Verlegen der abgezogenen Rasen- und Zwergstrauchmatten, standörtliche Angepasstheit des Saatmaterials, Begrünung) im Einzelnen erörtert. Im mit "Gutachten" überschriebenen Teil wird nach Hinweisen auf die Rechtslage Folgendes dargelegt:
"Erfahrungsgemäß passen sich derart schmale Trieb- bzw. Almwege bei einer dem heutigen Stand der Technik entsprechenden Bauweise sehr rasch der Umgebung an. Das geplante Wegebauvorhaben wird speziell bei den gegebenen Untergrundverhältnissen bereits ein bis zwei Jahre nach seiner Errichtung bei entsprechender oben beschriebener Bauausführung kaum mehr in der Natur erkennbar sein. Dementsprechend wird also keineswegs das Landschaftsbild verunstaltet. Jeder erdbautechnische Eingriff speziell in alpinen Regionen schädigt die Natur. Bei entsprechender Bauweise des Trieb- bzw. Almweges und rascher Durchführung der in Kapitel 4 technischökologischen Begleit- und Kompensationsmaßnahmen (spezielle Bauweisen, Begrünung, Bepflanzung) kann diese Schädigung der Natur allerdings minimiert werden. Inwieweit der Naturgenuss durch den Wegbau beeinträchtigt wird, ist sehr subjektiv. Nachdem der geplante Weg allerdings in den unteren 70 % seiner Länge eine andere Trassenwahl aufweist, als der Fußsteig zur Preintalerhütte, kann der Wanderer auch nach Verwirklichung des Wegprojektes den größeren Teil des Fußweges ohne Berührung und eventuelle subjektive Störung durch den Alpweg zurück legen. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass bei entsprechender, in Kapitel 4 beschriebener Ausführung des Almweges nicht mit nachhaltigen Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu rechnen ist. Zudem ist ein derartiger traktorbefahrener Trieb- bzw. Almweg für eine zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung unentbehrlich."
Die Bescheidbegründung wird sodann mit folgender Aussage der belangten Behörde abgeschlossen:
"Da der Eingriff keine die Natur schädigende, das Landschaftsbild verunstaltende oder den Naturgenuss beeinträchtigende Eingriffe enthält und somit auch nicht dem Verschlechterungsverbot der EU-Richtlinien widerspricht, war gemäß § 5 Abs. 6 von der Behörde eine Ausnahme vom Verbot des § 5 Abs. 5 zu bewilligen." "Da der Eingriff keine die Natur schädigende, das Landschaftsbild verunstaltende oder den Naturgenuss beeinträchtigende Eingriffe enthält und somit auch nicht dem Verschlechterungsverbot der EU-Richtlinien widerspricht, war gemäß Paragraph 5, Absatz 6, von der Behörde eine Ausnahme vom Verbot des Paragraph 5, Absatz 5, zu bewilligen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Landesumweltanwaltes, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach den Annahmen des angefochtenen Bescheides liegt das in Rede stehende Vorhaben in dem mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1987 über die Erklärung des Riesachtales in den Schladminger Tauern zum Naturschutzgebiet, LGBl. Nr. 12/1991, (im Folgenden: VO) geschützten Gebiet. Der beschwerdeführende Landesumweltanwalt vertritt in der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde - ohne daraus ausdrücklich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides abzuleiten - die Auffassung, Teile des Projektes lägen in dem mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Dezember 1980 über die Erklärung des Klafferkessels im Gebiet der Schladminger Tauern zum Naturschutzgebiet, LGBl. Nr. 72/1980, (im Folgenden: VO Klafferkessel) geschützten Gebiet. Nach den Annahmen des angefochtenen Bescheides liegt das in Rede stehende Vorhaben in dem mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1987 über die Erklärung des Riesachtales in den Schladminger Tauern zum Naturschutzgebiet, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1991,, (im Folgenden: VO) geschützten Gebiet. Der beschwerdeführende Landesumweltanwalt vertritt in der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde - ohne daraus ausdrücklich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides abzuleiten - die Auffassung, Teile des Projektes lägen in dem mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Dezember 1980 über die Erklärung des Klafferkessels im Gebiet der Schladminger Tauern zum Naturschutzgebiet, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1980,, (im Folgenden: VO Klafferkessel) geschützten Gebiet.
Nach § 2 VO sind im geschützten Gebiet als schädigende Nach Paragraph 2, VO sind im geschützten Gebiet als schädigende
Eingriffe (§ 5 Abs. 4 NSchG 1976) verboten:Eingriffe (Paragraph 5, Absatz 4, NSchG 1976) verboten:
...
e) die Errichtung von Anlagen aller Art, ausgenommen Weidezäune, sowie die Veränderung der äußeren Gestalt bestehender Anlagen;
f) der Abbau von Bodenbestandteilen, die Vornahme von Grabungen und Sprengungen sowie die Ablagerung von Schutt und Bodenbestandteilen, ebenso die Verunreinigung der Landschaft und die Vornahmen von schädigenden Eingriffen in die Bodenbeschaffenheit;
g) die Schädigung und Veränderung von Quellen, Wasserläufen und Wasserflächen hinsichtlich ihrer natürlichen Wasserführung und Wassergüte.
Nach § 2 VO Klafferkessel sind im geschützten Gebiet als schädigende Eingriffe (§ 5 Abs. 4 NSchG 1976) verboten: Nach Paragraph 2, VO Klafferkessel sind im geschützten Gebiet als schädigende Eingriffe (Paragraph 5, Absatz 4, NSchG 1976) verboten:
a) Die Errichtung von Anlagen aller Art sowie die Veränderung der äußeren Gestalt bestehender Anlagen;
b) der Abbau von Bodenbestandteilen, die Vornahme von Grabungen und Sprengungen sowie die Ablagerung von Schutt und Bodenbestandteilen; ebenso die Verunreinigung der Landschaft und die Vornahme von schädigenden Eingriffen in die Bodenbeschaffenheit;
c) die Schädigung und Veränderung von Quellen, Wasserläufen und Wasserflächen hinsichtlich ihrer natürlichen Wasserführung und Wassergüte.
Nach den gleich lautenden § 3 der genannten Verordnungen können von der Landesregierung Ausnahmen von den in § 2 genannten Eingriffen und Störungen (gemeint wohl: Ausnahmen von den in § 2 genannten Verboten) bewilligt werden, wenn dies dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Nach den gleich lautenden Paragraph 3, der genannten Verordnungen können von der Landesregierung Ausnahmen von den in Paragraph 2, genannten Eingriffen und Störungen (gemeint wohl: Ausnahmen von den in Paragraph 2, genannten Verboten) bewilligt werden, wenn dies dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Gemäß § 5 Abs. 5 NSchG 1976 dürfen in einem Naturschutzgebiet keine die Natur schädigenden, das Landschaftsbild verunstaltenden oder den Naturgenuss beeinträchtigenden Eingriffe vorgenommen werden; ausgenommen sind solche Eingriffe, die für den Schutzzweck erforderlich sind, oder die ohne Verzug zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig sind. Die Behörde hat gemäß § 5 Abs. 6 leg. cit. Ausnahmen vom Verbot des Abs. 5 zu bewilligen, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Gemäß Paragraph 5, Absatz 5, NSchG 1976 dürfen in einem Naturschutzgebiet keine die Natur schädigenden, das Landschaftsbild verunstaltenden oder den Naturgenuss beeinträchtigenden Eingriffe vorgenommen werden; ausgenommen sind solche Eingriffe, die für den Schutzzweck erforderlich sind, oder die ohne Verzug zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig sind. Die Behörde hat gemäß Paragraph 5, Absatz 6, leg. cit. Ausnahmen vom Verbot des Absatz 5, zu bewilligen, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Nach § 2 Abs. 1 NSchG ist bei allen Vorhaben, durch die nachhaltige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind, zur Vermeidung von die Natur schädigenden, das Landschaftsbild verunstaltenden oder den Naturgenuss störenden Änderungen Nach Paragraph 2, Absatz eins, NSchG ist bei allen Vorhaben, durch die nachhaltige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind, zur Vermeidung von die Natur schädigenden, das Landschaftsbild verunstaltenden oder den Naturgenuss störenden Änderungen