RS OGH 1998/6/23 5Ob93/98g, 5Ob257/06i, 5Ob9/10z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1998
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Norm

WEG 1975 §16 Abs3
WEG 2002 §31 Abs3

Rechtssatz

Aus der ordnungsgemäßen Abrechnung über die Rücklage müssen die Einzahlungen der Miteigentümer, gegliedert nach Fälligkeitsterminen, die gegebenenfalls unterlassene Einzahlung seitens einzelner Miteigentümer (Außenstände) sowie die getätigten Entnahmen unter Anschluss der entsprechenden Belege sowie schließlich der Saldo zu entnehmen sein.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 93/98g
    Entscheidungstext OGH 23.06.1998 5 Ob 93/98g
  • 5 Ob 257/06i
    Entscheidungstext OGH 14.12.2006 5 Ob 257/06i
    Beisatz: Ob es ausreicht, dem Verwalter spruchgemäß „nur" einen Auftrag zur (Ergänzung der) Rechnungslegung zu erteilen, wobei sich die beanstandeten Mängel aus der Begründung der Entscheidung ergeben, oder ob es notwendig ist, dem Verwalter bereits im Spruch konkrete Ergänzungen aufzutragen, hängt vom Einzelfall ab. (T1)
  • 5 Ob 9/10z
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 9/10z
    Vgl; Beisatz: Die Rechnungslegungspflicht nach § 31 Abs 3 WEG umfasst selbstverständlich wie jede andere dem Verwalter obliegende Rechnungslegungspflicht nach den Regeln des § 34 Abs 3 WEG auch die Verpflichtung, Belegeinsicht zu gewähren. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110526

Im RIS seit

23.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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