RS OGH 2015/10/16 7Ob238/97v, 6Ob161/10k, 9Ob82/10i, 3Ob46/11b, 5Ob169/11f, 1Ob201/13k, 1Ob138/13w,

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Veröffentlicht am 13.07.1998
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Norm

ABGB §784
BStG §18
  1. ABGB § 784 heute
  2. ABGB § 784 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 784 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Bei der Ausmittlung des Pflichtteils ist bei Grundstücken mit tatsächlicher oder rechtlich durchsetzbarer Möglichkeit, eine Umwidmung in Bauland zu erreichen, d.h. dass eine künftige Verbaubarkeit so konkret Gestalt angenommen hat, dass sie nach der Verkehrsauffassung bereits als zusätzliches werterhöhendes Moment anzusehen ist, eine höhere Bewertung anhand des Verkehrswertes von Bauland vorzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110846

Im RIS seit

12.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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