Norm
ZPO idF WGN 1997 §528 Abs2a LRechtssatz
In Unterhaltssachen bedarf es keiner Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Gericht zweiter Instanz. Wenn der nach § 58 JN vorgegebene Wert zweihundertsechzigtausend Schilling übersteigt (§ 528 Abs 2 Z 1a ZPO), kommt eine Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Gericht zweiter Instanz nach § 528 Abs 2a ZPO nicht in Frage. Ein dennoch ergangener abändernder Zulässigkeitsausspruch bindet den Obersten Gerichtshof nicht.In Unterhaltssachen bedarf es keiner Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Gericht zweiter Instanz. Wenn der nach Paragraph 58, JN vorgegebene Wert zweihundertsechzigtausend Schilling übersteigt (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO), kommt eine Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO nicht in Frage. Ein dennoch ergangener abändernder Zulässigkeitsausspruch bindet den Obersten Gerichtshof nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
260.000 SEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110920Im RIS seit
24.10.1998Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025