RS OGH 2025/9/11 6Ob236/98v; 1Ob133/99m; 1Ob229/99d; 1Ob277/99p; 1Ob345/99p; 1Ob11/00z; 9Ob32/00x; 9

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Veröffentlicht am 24.09.1998
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Norm

ZPO idF WGN 1997 §528 Abs2a L
ZPO idF WGN 1997 §528 Abs2 Z1a L
JN §58 Abs1
  1. JN § 58 heute
  2. JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

In Unterhaltssachen bedarf es keiner Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Gericht zweiter Instanz. Wenn der nach § 58 JN vorgegebene Wert zweihundertsechzigtausend Schilling übersteigt (§ 528 Abs 2 Z 1a ZPO), kommt eine Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Gericht zweiter Instanz nach § 528 Abs 2a ZPO nicht in Frage. Ein dennoch ergangener abändernder Zulässigkeitsausspruch bindet den Obersten Gerichtshof nicht.In Unterhaltssachen bedarf es keiner Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Gericht zweiter Instanz. Wenn der nach Paragraph 58, JN vorgegebene Wert zweihundertsechzigtausend Schilling übersteigt (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO), kommt eine Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO nicht in Frage. Ein dennoch ergangener abändernder Zulässigkeitsausspruch bindet den Obersten Gerichtshof nicht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

260.000 S

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110920

Im RIS seit

24.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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