RS OGH 1998/9/24 6Ob236/98v, 1Ob133/99m, 1Ob229/99d, 1Ob277/99p, 1Ob345/99p, 1Ob11/00z, 9Ob32/00x, 9

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Veröffentlicht am 24.09.1998
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Norm

ZPO idF WGN 1997 §528 Abs2a L
ZPO idF WGN 1997 §528 Abs2 Z1a L
JN §58 Abs1

Rechtssatz

In Unterhaltssachen bedarf es keiner Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Gericht zweiter Instanz. Wenn der nach § 58 JN vorgegebene Wert zweihundertsechzigtausend Schilling übersteigt (§ 528 Abs 2 Z 1a ZPO), kommt eine Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Gericht zweiter Instanz nach § 528 Abs 2a ZPO nicht in Frage. Ein dennoch ergangener abändernder Zulässigkeitsausspruch bindet den Obersten Gerichtshof nicht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

260.000 S

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110920

Im RIS seit

24.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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