Norm
EuGVVO 2012 Art7 Nr1 litbRechtssatz
Art 5 LGVÜ regelt zugleich die örtliche Zuständigkeit, weshalb es der Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes nicht bedarf.Artikel 5, LGVÜ regelt zugleich die örtliche Zuständigkeit, weshalb es der Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes nicht bedarf.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Internationale Zuständigkeit; Gerichtsstand des ErfüllungsortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111094Im RIS seit
03.01.1999Zuletzt aktualisiert am
11.07.2023