Norm
StGB §74 Z7Rechtssatz
Die Präsentierung einer Fotokopie einer nachgemachten oder verfälschten Urkunde zum Zwecke der Täuschung stellt eine Sonderform der Benützung der abgelichteten Urkunde selbst dar (so schon ÖJZ-LSK 1986/75). Ein solcherart begangener Betrug ist daher als Urkundenbetrug (§ 147 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB) und nicht als Beweismittelbetrug (§ 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB) zu qualifizieren.Die Präsentierung einer Fotokopie einer nachgemachten oder verfälschten Urkunde zum Zwecke der Täuschung stellt eine Sonderform der Benützung der abgelichteten Urkunde selbst dar (so schon ÖJZ-LSK 1986/75). Ein solcherart begangener Betrug ist daher als Urkundenbetrug (Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB) und nicht als Beweismittelbetrug (Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB) zu qualifizieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111351Im RIS seit
21.01.1999Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020