RS OGH 2025/9/29 1Ob295/98h; 5Ob270/03x; 10Ob83/07i; 7Ob267/08b; 3Ob132/09x; 10Ob24/11v; 10Ob45/11g;

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Veröffentlicht am 19.01.1999
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Rechtssatz

Ein Dienstbarkeitsvertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten im Sinne des § 863 ABGB zustandekommen. Ein schlüssiger Dienstbarkeitsvertrags kommt nicht schon durch die bloße Duldung eines bestimmten Gebrauchs des dienenden Guts, sondern erst dann zustande, wenn zusätzliche Sachverhaltselemente den Schluss erlauben, der aus einem bestimmten Verhalten abzuleitende rechtsgeschäftliche Wille der (jeweils) Belasteten habe sich auf die Einräumung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht bezogen.Ein Dienstbarkeitsvertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten im Sinne des Paragraph 863, ABGB zustandekommen. Ein schlüssiger Dienstbarkeitsvertrags kommt nicht schon durch die bloße Duldung eines bestimmten Gebrauchs des dienenden Guts, sondern erst dann zustande, wenn zusätzliche Sachverhaltselemente den Schluss erlauben, der aus einem bestimmten Verhalten abzuleitende rechtsgeschäftliche Wille der (jeweils) Belasteten habe sich auf die Einräumung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht bezogen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Konkludenter Abschluss eines Vertrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111562

Im RIS seit

18.02.1999

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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