RS OGH 1999/2/9 10ObS9/99t, 10ObS315/00x, 10ObS361/01p, 10ObS119/03b, 10ObS68/04d, 10ObS67/04g, 10Ob

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Veröffentlicht am 09.02.1999
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Norm

ASVG §131
BSVG §80 Abs1
BSVG §83 Abs1
BSVG §88 Abs1
BSVG §86 Abs1
BSVG §86 Abs2
BSVG §86 Abs3
GSVG §79 Abs1
GSVG §103 Abs3

Rechtssatz

Es besteht kein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Gewährung von Sachleistungen in der Krankenversicherung. Ein Klagebegehren auf Übernahme von Kosten durch den Krankenversicherungsträger ist aber durchaus denkbar (vgl. § 86 Abs 2 BSVG, SSV-NF 9/65).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 9/99t
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 10 ObS 9/99t
  • 10 ObS 315/00x
    Entscheidungstext OGH 22.05.2001 10 ObS 315/00x
    Vgl auch; Beisatz: Wird ein Begehren auf Übernahme von Kosten durch den Krankenversicherungsträger nur dem Grunde nach bestritten, ist auch nur ein urteilsmäßiger Ausspruch über den Anspruchsgrund erforderlich. Wird hingegen das Begehren auch der Höhe nach bestritten, ist im Falle des Fehlens entsprechender gesetzlich, satzungsmäßig oder richtlinienmäßig festgelegter Kostensätze die Höhe dieser Kosten betragsmäßig festzustellen. (T1)
  • 10 ObS 361/01p
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 10 ObS 361/01p
    Beis wie T1; Beisatz: Dabei ist auch eine für den Bezug eines Heilmittels auf Rechnung der Versicherungsanstalt zu entrichtende Rezeptgebühr zu berücksichtigen. (T2)
  • 10 ObS 119/03b
    Entscheidungstext OGH 01.07.2003 10 ObS 119/03b
    Beisatz: Ein Leistungsbegehren ist daher als Begehren auf Gewährung einer Kostenerstattung oder eines Kostenzuschusses zu werten. (T3)
  • 10 ObS 68/04d
    Entscheidungstext OGH 21.06.2004 10 ObS 68/04d
    Beis wie T1
  • 10 ObS 67/04g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2004 10 ObS 67/04g
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 10 ObS 14/08v
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 10 ObS 14/08v
    Vgl auch; Beisatz: Ein Klagebegehren auf Übernahme von Kosten für ein Heilmittel durch den beklagten Krankenversicherungsträger kommt nur für die Zukunft in Betracht, während eine Leistungsklage auf Kostenerstattung für die Vergangenheit, nämlich bis spätestens Schluss der Verhandlung erster Instanz, voraussetzt, dass die Kosten vorher vom Versicherten oder Anspruchsberechtigten getragen wurden. (T4)
  • 10 ObS 36/09f
    Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 ObS 36/09f
    Vgl auch; Beisatz: Besteht keine generelle Verpflichtung der Krankenversicherung, jede einzelne Leistung tatsächlich in natura zu erbringen, muss auch ein durchsetzbarer Anspruch auf die Gewährung als Sachleistung verneint werden. (T5); Beis ähnlich wie T4
  • 10 ObS 117/09t
    Entscheidungstext OGH 11.08.2009 10 ObS 117/09t
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 10 ObS 135/09i
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 10 ObS 135/09i
    Auch
  • 10 ObS 21/10a
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 10 ObS 21/10a
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Wurde vom Versicherungsträger mit einem Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs des Versicherten auf Kostenübernahme für ein Heilmittel entschieden, so steht dem Betroffen die seinem Rechtsstandpunkt entsprechende Feststellungsklage offen, wenn eine Leistungsklage (noch) nicht in Betracht kommt. (T6); Beisatz: Hier: Eine auf Kostenerstattung gerichtete Leistungsklage kommt im vorliegenden Fall (noch) nicht in Betracht, weil die Klägerin das ihr von einem Facharzt verordnete Heilmittel nicht bezogen (und bezahlt) hat. Auch in diesem Fall ist aber eine Feststellungsklage des Versicherten darüber, dass eine Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers (über den Gesamtvertrag und den Erstattungskodex hinaus) besteht, zulässig. (T7)
  • 10 ObS 165/10b
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 10 ObS 165/10b
    Auch
  • 10 ObS 119/14v
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 ObS 119/14v
    Auch; nur: Es besteht kein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Gewährung von Sachleistungen in der Krankenversicherung. (T8)
    Beisatz: Krankenversicherungsträger sind nur dazu verpflichtet, die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Versicherten die benötigten Gesundheitsleistungen auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers erhalten können. (T9); Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 10 ObS 140/17m
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 10 ObS 140/17m
    Vgl auch; Beisatz: Stellt der Krankenversicherungsträger einen Transport (hier: zu Dialysebehandlungen) nicht als Sachleistung über eigene Einrichtungen oder über Vertragspartner gegen direkte Verrechnung der Kosten mit dem Vertragspartner zur Verfügung, muss sich der Versicherte diese Leistung zunächst selbst verschaffen und hat grundsätzlich deren Kosten selbst zu tragen, um nachher die satzungsgemäßen Geldleistungen mittels Leistungsklage auf Gewährung von Kostenersatz (Kostenerstattung oder Kostenzuschuss) liquidieren zu können. (T10)
    Beisatz: Hier: Zu §§ 79 Abs 1, 103 Abs 3 GSVG. (T11)
  • 10 ObS 103/19y
    Entscheidungstext OGH 18.02.2020 10 ObS 103/19y
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Erbringung der Sachleistung dem Grunde nach ist zulässig, soweit eine Leistungsklage nicht in Betracht kommt und die Leistungsverpflichtung von der beklagten Partei dem Grunde nach bestritten wird. (T12)
  • 10 ObS 27/20y
    Entscheidungstext OGH 27.03.2020 10 ObS 27/20y
    Vgl; Beis wie T4
  • 10 ObS 131/19s
    Entscheidungstext OGH 16.04.2020 10 ObS 131/19s
    Beis wie T6
  • 10 ObS 134/20h
    Entscheidungstext OGH 15.12.2020 10 ObS 134/20h
    Vgl Beis wie T4; Beisatz: Eine Leistungsklage auf Kostenerstattung aus der Krankenversicherung setzt voraus, dass die Kosten vorher von der versicherten oder anspruchsberechtigten Person getragen wurden. (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111541

Im RIS seit

11.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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