Norm
ZPO idF WGN 1997 §508 Abs3Rechtssatz
Ändert das Gericht zweiter Instanz den Ausspruch über die Rechtsmittelzulässigkeit ab, hat es den Beschluss gemäß § 508 Abs 3 iVm Abs 1 ZPO sachlich kurz zu begründen. Eine bloße Scheinbegründung ist grob gesetzwidrig (hier: Hinweis auf mögliche Amtshaftungsansprüche durch HG Wien).Ändert das Gericht zweiter Instanz den Ausspruch über die Rechtsmittelzulässigkeit ab, hat es den Beschluss gemäß Paragraph 508, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, ZPO sachlich kurz zu begründen. Eine bloße Scheinbegründung ist grob gesetzwidrig (hier: Hinweis auf mögliche Amtshaftungsansprüche durch HG Wien).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111729Im RIS seit
17.04.1999Zuletzt aktualisiert am
10.09.2019