RS OGH 2019/7/31 8Ob225/98s, 7Ob178/99y, 3Ob125/99z, 7Ob185/00g, 7Ob166/01i, 1Ob120/01f, 7Ob33/01f,

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Veröffentlicht am 18.03.1999
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Norm

ZPO idF WGN 1997 §508 Abs3

Rechtssatz

Ändert das Gericht zweiter Instanz den Ausspruch über die Rechtsmittelzulässigkeit ab, hat es den Beschluss gemäß § 508 Abs 3 iVm Abs 1 ZPO sachlich kurz zu begründen. Eine bloße Scheinbegründung ist grob gesetzwidrig (hier: Hinweis auf mögliche Amtshaftungsansprüche durch HG Wien).Ändert das Gericht zweiter Instanz den Ausspruch über die Rechtsmittelzulässigkeit ab, hat es den Beschluss gemäß Paragraph 508, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, ZPO sachlich kurz zu begründen. Eine bloße Scheinbegründung ist grob gesetzwidrig (hier: Hinweis auf mögliche Amtshaftungsansprüche durch HG Wien).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111729

Im RIS seit

17.04.1999

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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