Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art94;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde des V in B, vertreten durch Dr. Gernot Kerschhackel, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Wiener Straße 44/11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat I, als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 22. März 2002, Zl. RV/10-10/02, betreffend Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde des römisch fünf in B, vertreten durch Dr. Gernot Kerschhackel, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Wiener Straße 44/11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat römisch eins, als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 22. März 2002, Zl. RV/10-10/02, betreffend Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund einer vom Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz der Staatsanwaltschaft nach § 82 Abs. 2 FinStrG erstatteten Anzeige der Begehung eines Finanzvergehens durch den Beschwerdeführer wurde diesem in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 22. April 1999 zur Last gelegt, unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 (richtig wohl: UStG 1994) entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen an Vorauszahlungen von Umsatzsteuer für die Kalendermonate Oktober 1996 bis Jänner 1997, März 1997 sowie Juni bis September 1997 im Gesamtbetrag von S 1,239.990,-- bewirkt und hiedurch das Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben.Auf Grund einer vom Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz der Staatsanwaltschaft nach Paragraph 82, Absatz 2, FinStrG erstatteten Anzeige der Begehung eines Finanzvergehens durch den Beschwerdeführer wurde diesem in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 22. April 1999 zur Last gelegt, unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, UStG 1972 (richtig wohl: UStG 1994) entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen an Vorauszahlungen von Umsatzsteuer für die Kalendermonate Oktober 1996 bis Jänner 1997, März 1997 sowie Juni bis September 1997 im Gesamtbetrag von S 1,239.990,-- bewirkt und hiedurch das Vergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG begangen zu haben.
Mit Urteil vom 15. Februar 2000 sprach das Schöffengericht den Beschwerdeführer von dieser Anklage gemäß § 259 Z. 3 StPO frei. In den Entscheidungsgründen dieses Urteils traf das Schöffengericht folgende Sachverhaltsfeststellungen:Mit Urteil vom 15. Februar 2000 sprach das Schöffengericht den Beschwerdeführer von dieser Anklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO frei. In den Entscheidungsgründen dieses Urteils traf das Schöffengericht folgende Sachverhaltsfeststellungen:
Der Beschwerdeführer betreibe ein Bauunternehmen, dessen Leitung zwar ihm obliege, dessen steuerliche Angelegenheiten jedoch von seiner Angestellten Katharina W. erledigt würden. Zum Aufgabenbereich dieser Angestellten gehöre auch die selbständige Erstellung der Formulare für die Vorauszahlung an Umsatzsteuer an Hand der von ihr verbuchten Eingangs- und Ausgangsrechnungen unter Heranziehung eines Computerprogrammes. Die mit Hilfe des Computerprogrammes erstellte Berechnung werde von der Angestellten dem Finanzamt übermittelt und das Berechnungsergebnis werde dem Beschwerdeführer vorgelegt, welcher als einziger Zeichnungsberechtigter auf dem Unternehmenskonto die Zahlung zu veranlassen habe. Für die Zeiträume Oktober 1996 bis Jänner 1997 seien die Voranmeldungen erst am 15. April 1997, somit verspätet, und für die Monate März 1997 und Juni bis September 1997 überhaupt nicht beim Finanzamt abgegeben worden. Für diese Zeiträume seien auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen erfolgt, andere Steuern seien hingegen regelmäßig bezahlt worden. Der Beschwerdeführer habe darauf vertraut, dass seine Angestellte Katharina W. die entsprechenden Voranmeldungen dem Finanzamt übermitteln würde, er habe allerdings gewusst, dass er auf Grund der finanziellen Situation des Unternehmens "entsprechende Zahlungen" nicht leisten könne. Der Beschwerdeführer habe trotz Kenntnis von der Unmöglichkeit der Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen auf die ordnungsgemäße Meldung der Umsatzsteuerzahllasten an das Finanzamt durch seine Angestellte vertraut. Vorsätzliches Vorgehen durch den Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen werden können.
Die an die Erwägungen zur Beweiswürdigung anschließenden Rechtsausführungen des schöffengerichtlichen Urteils haben folgenden Wortlaut:
"Der (Beschwerdeführer) war mangels Erfüllung der subjektiven Tatseite von der wider ihn erhobenen Anklage frei zu sprechen. Da die fahrlässige Begehung der Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem gemäß § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen nicht strafbar ist, war ein Freispruch nach § 259 Z. 3 StPO zu fällen.""Der (Beschwerdeführer) war mangels Erfüllung der subjektiven Tatseite von der wider ihn erhobenen Anklage frei zu sprechen. Da die fahrlässige Begehung der Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem gemäß Paragraph 21, UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen nicht strafbar ist, war ein Freispruch nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO zu fällen."
Gegen dieses Urteil erhob das Finanzamt Nichtigkeitsbeschwerde, in welcher es u.a. auch rügte, dass das Schöffengericht mit dem auf § 259 Z. 3 StPO gestützten Freispruch über das Verhalten des Beschwerdeführers abschließend abgesprochen habe, obwohl nach dem Urteilssachverhalt und dem Akteninhalt nicht auszuschließen sei, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Anklagesachverhaltes des in die Kompetenz der Finanzstrafbehörde fallenden Deliktes der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig gemacht haben könnte. Bei Verneinung eines gerichtlich strafbaren Verhaltens hätte das Schöffengericht im Hinblick auf die Möglichkeit einer finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit nach § 53 Abs. 6 FinStrG den Freispruch auf § 214 FinStrG stützen müssen.Gegen dieses Urteil erhob das Finanzamt Nichtigkeitsbeschwerde, in welcher es u.a. auch rügte, dass das Schöffengericht mit dem auf Paragraph 259, Ziffer 3, StPO gestützten Freispruch über das Verhalten des Beschwerdeführers abschließend abgesprochen habe, obwohl nach dem Urteilssachverhalt und dem Akteninhalt nicht auszuschließen sei, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Anklagesachverhaltes des in die Kompetenz der Finanzstrafbehörde fallenden Deliktes der Finanzordnungswidrigkeit nach Paragraph 49, Absatz eins, Litera a, FinStrG schuldig gemacht haben könnte. Bei Verneinung eines gerichtlich strafbaren Verhaltens hätte das Schöffengericht im Hinblick auf die Möglichkeit einer finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit nach Paragraph 53, Absatz 6, FinStrG den Freispruch auf Paragraph 214, FinStrG stützen müssen.
Der Generalprokurator erstattete zur Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes eine Stellungnahme, in welcher er darauf hinwies, dass das Finanzamt zutreffend aufzeige, dass das Schöffengericht durch seinen auf § 259 Z. 3 StPO gestützten Freispruch seine Zuständigkeit rechtsirrig überschritten habe. Das Schöffengericht habe bei seiner rechtlichen Überlegung, dass eine fahrlässige Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen nicht strafbar sei, übersehen, dass vom Anklagevorwurf auch jenes Verhalten umfasst sei, das als Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit Strafe bedroht und zu dessen Ahndung die Finanzstrafbehörde zuständig sei. Ein Verschulden des Steuerpflichtigen am Unterlassen der nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG strafbefreienden Meldung der geschuldeten Beträge an das Finanzamt sei irrelevant, sodass auch ein unverschuldetes Unterbleiben der strafausschließenden Bekanntgabe der Höhe des geschuldeten Betrages dem mit der Abfuhr der Umsatzsteuervorauszahlungen säumigen Steuerpflichtigen schade. Es habe das Schöffengericht durch seinen auf § 259 Z. 3 StPO gestützten Freispruch deshalb zum Nachteil der Finanzstrafbehörde der Sache nach über ein Verhalten abgesprochen, dessen Beurteilung nicht in die Zuständigkeit der Gerichte falle, sondern der Ahndung durch die Finanzstrafbehörde vorbehalten sei. Mit Recht strebe daher das Finanzamt in seiner Nichtigkeitsbeschwerde im Grunde des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO eine Änderung des Freispruches nach § 259 Z. 3 StPO in einen solchen nach § 214 FinStrG an. Insoweit wäre der Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes teilweise Folge zu geben.Der Generalprokurator erstattete zur Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes eine Stellungnahme, in welcher er darauf hinwies, dass das Finanzamt zutreffend aufzeige, dass das Schöffengericht durch seinen auf Paragraph 259, Ziffer 3, StPO gestützten Freispruch seine Zuständigkeit rechtsirrig überschritten habe. Das Schöffengericht habe bei seiner rechtlichen Überlegung, dass eine fahrlässige Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, UStG entsprechenden Voranmeldungen nicht strafbar sei, übersehen, dass vom Anklagevorwurf auch jenes Verhalten umfasst sei, das als Finanzordnungswidrigkeit nach Paragraph 49, Absatz eins, Litera a, FinStrG mit Strafe bedroht und zu dessen Ahndung die Finanzstrafbehörde zuständig sei. Ein Verschulden des Steuerpflichtigen am Unterlassen der nach Paragraph 49, Absatz eins, Litera a, FinStrG strafbefreienden Meldung der geschuldeten Beträge an das Finanzamt sei irrelevant, sodass auch ein unverschuldetes Unterbleiben der strafausschließenden Bekanntgabe der Höhe des geschuldeten Betrages dem mit der Abfuhr der Umsatzsteuervorauszahlungen säumigen Steuerpflichtigen schade. Es habe das Schöffengericht durch seinen auf Paragraph 259, Ziffer 3, StPO gestützten Freispruch deshalb zum Nachteil der Finanzstrafbehörde der Sache nach über ein Verhalten abgesprochen, dessen Beurteilung nicht in die Zuständigkeit der Gerichte falle, sondern der Ahndung durch die Finanzstrafbehörde vorbehalten sei. Mit Recht strebe daher das Finanzamt in seiner Nichtigkeitsbeschwerde im Grunde des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO eine Änderung des Freispruches nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO in einen solchen nach Paragraph 214, FinStrG an. Insoweit wäre der Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes teilweise Folge zu geben.
Mit Urteil vom 8. November 2000, 13 Os 72/00, EvBl. 2001/66, verwarf der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes. Das Begehren des Finanzamtes auf Fällung eines Freispruches nach § 214 Abs. 2 FinStrG erweise sich als nicht begründet, heißt es in den Entscheidungsgründen dieses Urteiles, weil das Gericht die Frage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe, ohnehin verneint habe und eine Verletzung der Bestimmung des § 214 Abs. 3 FinStrG nicht unter der Nichtigkeitssanktion des § 281 Abs. 1 Z. 3 StPO stehe. Der dem Schöffengericht in der Wahl des Freispruchs unterlaufene Gesetzesverstoß hindere im vorliegenden Fall nicht ein Verfahren der Finanzstrafbehörde nach § 53 Abs. 6 FinStrG wegen der von ihr aufgezeigten Finanzordnungswidrigkeit, welche Auffassung der OGH mit folgenden Ausführungen erläuterte:Mit Urteil vom 8. November 2000, 13 Os 72/00, EvBl. 2001/66, verwarf der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes. Das Begehren des Finanzamtes auf Fällung eines Freispruches nach Paragraph 214, Absatz 2, FinStrG erweise sich als nicht begründet, heißt es in den Entscheidungsgründen dieses Urteiles, weil das Gericht die Frage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe, ohnehin verneint habe und eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 214, Absatz 3, FinStrG nicht unter der Nichtigkeitssanktion des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO stehe. Der dem Schöffengericht in der Wahl des Freispruchs unterlaufene Gesetzesverstoß hindere im vorliegenden Fall nicht ein Verfahren der Finanzstrafbehörde nach Paragraph 53, Absatz 6, FinStrG wegen der von ihr aufgezeigten Finanzordnungswidrigkeit, welche Auffassung der OGH mit folgenden Ausführungen erläuterte:
"Die § 259 StPO ergänzende Anordnung des § 214 FinStrG bringt zum Ausdruck, dass entweder durch die dem Schuldspruch zugrundeliegende(n) Tat(en) oder ein sonstiges von der Anklage erfasstes (vgl. EvBl. 2000/134), im Sinne eines sog Anschuldigungsbeweises für möglich gehaltenes Verhalten ein von den Finanzstrafbehörden zu ahndendes Finanzvergehen (§ 53 Abs. 6 FinStrG) verwirklicht sein könnte, um solcherart das für diesen Aspekt des Geschehens zuständige Rechtsschutzorgan zur Wahrnehmung seiner Kompetenz zu veranlassen (§ 54 Abs. 5 FinStrG; zu Art 4 des 7. ZPMRK vgl. VfGH, JBl. 1997, 447). Eine die Finanzstrafbehörde bindende rechtliche Vorprüfung des angenommenen oder zumindest für möglich gehaltenen Sachverhaltes, wie sie das Schöffengericht vorliegend mit der (verfehlten, vgl. § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG) Behauptung, 'die fahrlässige Begehung der Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem gemäß § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen' sei auch finanzstrafbehördlich 'nicht strafbar', vorgenommen hat, sieht das FinStrG demgegenüber nicht vor."Die Paragraph 259, StPO ergänzende Anordnung des Paragraph 214, FinStrG bringt zum Aus