Rechtssatz
Durch § 1 Abs 2 GRBG, der den Vollzug von vorbeugenden Maßnahmen wegen "gerichtlich strafbarer Handlungen" ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des Grundrechtsbeschwerdegesetzes ausnimmt, sollten auch bloß mit Strafe bedrohte (Anlaßtaten) Taten des § 21 Abs 1 angesprochen werden.Durch Paragraph eins, Absatz 2, GRBG, der den Vollzug von vorbeugenden Maßnahmen wegen "gerichtlich strafbarer Handlungen" ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des Grundrechtsbeschwerdegesetzes ausnimmt, sollten auch bloß mit Strafe bedrohte (Anlaßtaten) Taten des Paragraph 21, Absatz eins, angesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112264Im RIS seit
20.08.1999Zuletzt aktualisiert am
05.10.2016