RS OGH 2016/8/18 13Os102/99, 12Os91/16y

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Veröffentlicht am 21.07.1999
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Rechtssatz

Durch § 1 Abs 2 GRBG, der den Vollzug von vorbeugenden Maßnahmen wegen "gerichtlich strafbarer Handlungen" ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des Grundrechtsbeschwerdegesetzes ausnimmt, sollten auch bloß mit Strafe bedrohte (Anlaßtaten) Taten des § 21 Abs 1 angesprochen werden.Durch Paragraph eins, Absatz 2, GRBG, der den Vollzug von vorbeugenden Maßnahmen wegen "gerichtlich strafbarer Handlungen" ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des Grundrechtsbeschwerdegesetzes ausnimmt, sollten auch bloß mit Strafe bedrohte (Anlaßtaten) Taten des Paragraph 21, Absatz eins, angesprochen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112264

Im RIS seit

20.08.1999

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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