Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juli 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Vollzugssache des Siegfried G***** wegen Widerrufs einer bedingten Entlassung aus einer Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 21. April 1998, AZ 40 BE 5/94 (= ON 190), in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. Juli 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Vollzugssache des Siegfried G***** wegen Widerrufs einer bedingten Entlassung aus einer Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 21. April 1998, AZ 40 BE 5/94 (= ON 190), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
In einer nicht von einem Verteidiger unterschriebenen Eingabe vom 30. Juni 1999 behauptet Siegfried G*****, durch einen vom Landesgericht Linz am 21. April 1998 beschlossenen Widerruf der bedingten Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB (AZ 40 BE 5/94) im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt und trotz § 1 Abs 2 GRBG - zudem vor Erschöpfung des Instanzenzuges (§ 1 Abs 1 GRBG) - zu einer Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof berechtigt zu sein.In einer nicht von einem Verteidiger unterschriebenen Eingabe vom 30. Juni 1999 behauptet Siegfried G*****, durch einen vom Landesgericht Linz am 21. April 1998 beschlossenen Widerruf der bedingten Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB (AZ 40 BE 5/94) im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt und trotz Paragraph eins, Absatz 2, GRBG - zudem vor Erschöpfung des Instanzenzuges (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG) - zu einer Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof berechtigt zu sein.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde war ohne Mängelbehebungsauftrag (vgl Hager/Holzweber GRBG § 3 E 9) zurückzuweisen, weil § 1 Abs 2 GRBG den Vollzug von vorbeugenden Maßnahmen wegen "gerichtlich strafbarer Handlungen" ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des Grundrechtsbeschwerdegesetzes ausnimmt und damit auch bloß mit Strafe bedrohte (Anlaß-) Taten des § 21 Abs 1 angesprochen werden sollten (vgl Hager/Holzweber GRBG S. 8 f, Mayrhofer/Steininger GRBG Vorbem Rz 10).Die Beschwerde war ohne Mängelbehebungsauftrag vergleiche Hager/Holzweber GRBG Paragraph 3, E 9) zurückzuweisen, weil Paragraph eins, Absatz 2, GRBG den Vollzug von vorbeugenden Maßnahmen wegen "gerichtlich strafbarer Handlungen" ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des Grundrechtsbeschwerdegesetzes ausnimmt und damit auch bloß mit Strafe bedrohte (Anlaß-) Taten des Paragraph 21, Absatz eins, angesprochen werden sollten vergleiche Hager/Holzweber GRBG Sitzung 8 f, Mayrhofer/Steininger GRBG Vorbem Rz 10).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00102.99.0721.000Dokumentnummer
JJT_19990721_OGH0002_0130OS00102_9900000_000