RS OGH 1999/11/11 12Os129/99, 14Os102/20m, 14Os133/21x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1999
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Norm

StGB §28
StGB §146
StGB §147 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die vom Betrugstäter arglistig (wenn auch durch qualifizierte Täuschung) erwirkte Abstandnahme des Geschädigten von der weiteren Betreibung einer zur Hereinbringung des Betrugsschadens bereits eingeleiteten Maßnahme ist zwar mangels eines zusätzlichen Vermögensschadens nicht als strafbarer Betrug faßbar, kann aber bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Vergehen der Fälschung (hier:) besonders geschützter Urkunden und der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 StGB verwirklichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112715

Im RIS seit

11.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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