RS OGH 2025/6/4 1Ob158/99p; 2Ob115/00a; 6Ob295/00a; 1Ob281/01g; 4Ob163/21f; 2Ob100/24f; 6Ob54/25x

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Veröffentlicht am 23.11.1999
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Rechtssatz

Das Gericht muss, sobald es Kenntnis von der Streitanhängigkeit erlangt, den entgegen § 233 ZPO anhängig gemachten weiteren Sachantrag zurückweisen. Maßgebend ist dabei nur, ob zur Zeit der Entscheidung durch das Prozessgericht über die - hier erhobene - Einrede der Streitanhängigkeit ein zweiter Prozess (noch) anhängig ist, nicht aber der Zeitpunkt der abermaligen Klageanbringung oder die Zustellung der zweiten Klage an den Beklagten. Die Bestimmung des § 233 Abs 1 ZPO ist demnach ungeachtet ihres Wortlauts im zweiten Satz, eine während der Streitanhängigkeit wegen des nämlichen Anspruchs angebrachte Klage sei auf Antrag oder von Amts wegen zurückzuweisen, nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung so zu verstehen, dass es nur darauf ankommt, welche von zwei oder mehreren nacheinander eingebrachten Klagen zuerst ordnungsgemäß zugestellt wurde und damit zuerst den Eintritt der Streitanhängigkeit bewirkte. Mit ihrer (wirksamen) Zustellung verdrängt eine solche Klage unabhängig vom Zeitpunkt ihres Einbringens bei Gericht jede andere, bis dahin noch nicht zugestellte Klage mit identischen Parteien und identischem Streitgegenstand.Das Gericht muss, sobald es Kenntnis von der Streitanhängigkeit erlangt, den entgegen Paragraph 233, ZPO anhängig gemachten weiteren Sachantrag zurückweisen. Maßgebend ist dabei nur, ob zur Zeit der Entscheidung durch das Prozessgericht über die - hier erhobene - Einrede der Streitanhängigkeit ein zweiter Prozess (noch) anhängig ist, nicht aber der Zeitpunkt der abermaligen Klageanbringung oder die Zustellung der zweiten Klage an den Beklagten. Die Bestimmung des Paragraph 233, Absatz eins, ZPO ist demnach ungeachtet ihres Wortlauts im zweiten Satz, eine während der Streitanhängigkeit wegen des nämlichen Anspruchs angebrachte Klage sei auf Antrag oder von Amts wegen zurückzuweisen, nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung so zu verstehen, dass es nur darauf ankommt, welche von zwei oder mehreren nacheinander eingebrachten Klagen zuerst ordnungsgemäß zugestellt wurde und damit zuerst den Eintritt der Streitanhängigkeit bewirkte. Mit ihrer (wirksamen) Zustellung verdrängt eine solche Klage unabhängig vom Zeitpunkt ihres Einbringens bei Gericht jede andere, bis dahin noch nicht zugestellte Klage mit identischen Parteien und identischem Streitgegenstand.

Entscheidungstexte

  • RS0112945">1 Ob 158/99p
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 158/99p
  • RS0112945">2 Ob 115/00a
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 2 Ob 115/00a
    nur: Das Gericht muss, sobald es Kenntnis von der Streitanhängigkeit erlangt, den entgegen § 233 ZPO anhängig gemachten weiteren Sachantrag zurückweisen. Maßgebend ist dabei nur, ob zur Zeit der Entscheidung durch das Prozessgericht über die - hier erhobene - Einrede der Streitanhängigkeit ein zweiter Prozess (noch) anhängig ist. (T1)
  • RS0112945">6 Ob 295/00a
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 295/00a
    Vgl auch; nur: Die Bestimmung des § 233 Abs 1 ZPO ist so zu verstehen, dass es nur darauf ankommt, welche von zwei oder mehreren nacheinander eingebrachten Klagen zuerst ordnungsgemäß zugestellt wurde und damit zuerst den Eintritt der Streitanhängigkeit bewirkte. Mit ihrer (wirksamen) Zustellung verdrängt eine solche Klage unabhängig vom Zeitpunkt ihres Einbringens bei Gericht jede andere, bis dahin noch nicht zugestellte Klage mit identischen Parteien und identischem Streitgegenstand. (T2)
  • RS0112945">1 Ob 281/01g
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 281/01g
    nur: Das Gericht muss, sobald es Kenntnis von der Streitanhängigkeit erlangt, den entgegen § 233 ZPO anhängig gemachten weiteren Sachantrag zurückweisen. (T3) Beisatz: Gemäß § 233 Abs 1 ZPO hat die Streitanhängigkeit die Wirkung, dass während ihrer Dauer über den geltend gemachten Anspruch weder bei demselben noch bei einem anderen Gerichte ein Rechtsstreit durchgeführt werden darf. Eine während der Streitanhängigkeit wegen des nämlichen Anspruchs angebrachte Klage ist auf Antrag (exceptio litis pendentis) oder von Amts wegen (§ 240 Abs 3 ZPO) zurückzuweisen. (T4)
  • RS0112945">4 Ob 163/21f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 4 Ob 163/21f
    Vgl; Beis wie T4
  • RS0112945">2 Ob 100/24f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.06.2024 2 Ob 100/24f
    vgl; nur: Entscheidend für die Bejahung der Streitanhängigkeit ist, dass zur Zeit der Entscheidung des Prozessgerichts ein zweiter Prozess mit identem Streitgegenstand noch anhängig ist. (T5)
    Beisatz: Das Hindernis der Streitanhängigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. (T6)
    Beisatz: Hinsichtlich einer schriftlichen Klagserweiterung wird die Streitanhängigkeit spätestens mit dem Vorbringen in der mündlichen Streitverhandlung begründet und dauert bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Zulässigkeit fort, dies ungeachtet fehlender Zustimmung zur Klagserweiterung durch die Gegenseite. (T7)
  • RS0112945">6 Ob 54/25x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.06.2025 6 Ob 54/25x
    vgl; Beisatz nur wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112945

Im RIS seit

23.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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