Norm
CMR Art1 Abs1Rechtssatz
Art 31 Abs 1 CMR verpflichtet diejenigen Vertragsstaaten zur Gewährung von Rechtsschutz, auf deren Gebiet (unter anderem) der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Voraussetzung wäre aber, dass im Sinne des Art 1 Abs 1 CMR der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Bei allen innerösterreichischen Transporten und solchen, bei denen sich der Ablieferungsort nicht in Österreich befindet, liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 1 JN keinesfalls vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113086Dokumentnummer
JJR_20000203_OGH0002_0030ND00516_9900000_001