RS OGH 2000/2/3 3Nd516/99, 7Nd502/00, 9Nd505/00, 7Nd504/01, 7Nd511/01, 5Nd513/02, 8Nc48/03f, 7Nc3/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.2000
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Norm

CMR Art1 Abs1
CMR Art31 Abs1
JN §28 Abs1 Z1

Rechtssatz

Art 31 Abs 1 CMR verpflichtet diejenigen Vertragsstaaten zur Gewährung von Rechtsschutz, auf deren Gebiet (unter anderem) der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Voraussetzung wäre aber, dass im Sinne des Art 1 Abs 1 CMR der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Bei allen innerösterreichischen Transporten und solchen, bei denen sich der Ablieferungsort nicht in Österreich befindet, liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 1 JN keinesfalls vor.

Entscheidungstexte

  • 3 Nd 516/99
    Entscheidungstext OGH 03.02.2000 3 Nd 516/99
  • 7 Nd 502/00
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 7 Nd 502/00
    vgl auch
  • 9 Nd 505/00
    Entscheidungstext OGH 26.05.2000 9 Nd 505/00
    Auch; nur: Art 31 Abs 1 CMR verpflichtet diejenigen Vertragsstaaten zur Gewährung von Rechtsschutz, auf deren Gebiet (unter anderem) der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Voraussetzung wäre aber, dass im Sinne des Art 1 Abs 1 CMR der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. (T1)
  • 7 Nd 504/01
    Entscheidungstext OGH 20.04.2001 7 Nd 504/01
    Auch; nur T1
  • 7 Nd 511/01
    Entscheidungstext OGH 14.09.2001 7 Nd 511/01
    Auch; nur: Art 31 Abs 1 CMR verpflichtet diejenigen Vertragsstaaten zur Gewährung von Rechtsschutz, auf deren Gebiet (unter anderem) der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. (T2)
  • 5 Nd 513/02
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Nd 513/02
    nur: Voraussetzung wäre aber, dass im Sinne des Art 1 Abs 1 CMR der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. (T3)
  • 8 Nc 48/03f
    Entscheidungstext OGH 22.01.2004 8 Nc 48/03f
    Auch; nur T2; Beisatz: Auszugehen ist von den Klagsbehauptungen. (T4)
  • 7 Nc 3/04g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2004 7 Nc 3/04g
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 10 Nc 30/04z
    Entscheidungstext OGH 15.10.2004 10 Nc 30/04z
    nur T3; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113086

Dokumentnummer

JJR_20000203_OGH0002_0030ND00516_9900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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