TE OGH 2002/9/12 5Nd513/02

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Veröffentlicht am 12.09.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U*****versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Christian Preschitz und Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei W***** Spedition GmbH, D-*****, wegen EUR 3.719,32 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U*****versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Christian Preschitz und Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei W***** Spedition GmbH, D-*****, wegen EUR 3.719,32 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt als Transportversicherer den Ersatz des Schadens, der ihrer Versicherungsnehmerin entstanden und auf sie infolge Zahlung übergegangen sei. Ihre Versicherungsnehmerin habe der in Deutschland ansässigen Beklagten am 10. 7. 2001 den Auftrag erteilt, einen Container von der Maschinenfabrik ***** L***** abzuholen und zum Werk der Versicherungsnehmerin in ***** T***** zu transportieren. Das Transportgut sei beschädigt worden. Gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR sei wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung das Gericht des Staates anzurufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Auslieferung vorgesehene Ort liege. Da sowohl die Übernahme des Gutes als auch die Ablieferung des Gutes in Österreich erfolgt sei, sei die inländische Gerichtsbarkeit jedenfalls gegeben. Ein örtlich zuständiges Gericht werde von den CMR nicht bestimmt.Die Klägerin begehrt als Transportversicherer den Ersatz des Schadens, der ihrer Versicherungsnehmerin entstanden und auf sie infolge Zahlung übergegangen sei. Ihre Versicherungsnehmerin habe der in Deutschland ansässigen Beklagten am 10. 7. 2001 den Auftrag erteilt, einen Container von der Maschinenfabrik ***** L***** abzuholen und zum Werk der Versicherungsnehmerin in ***** T***** zu transportieren. Das Transportgut sei beschädigt worden. Gemäß Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR sei wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung das Gericht des Staates anzurufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Auslieferung vorgesehene Ort liege. Da sowohl die Übernahme des Gutes als auch die Ablieferung des Gutes in Österreich erfolgt sei, sei die inländische Gerichtsbarkeit jedenfalls gegeben. Ein örtlich zuständiges Gericht werde von den CMR nicht bestimmt.

Rechtliche Beurteilung

Voraussetzung für die Anwendung des Art 31 CMR ist, dass im Sinne des Art 1 Abs 1 leg cit der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Die Bestimmung des Art 31 CMR wurde in § 439a Abs 1 HGB ausdrücklich ausgenommen. Nach dem Vorbringen der Ordinationswerberin liegen sowohl der Ort der Übernahme des Gutes als auch der Ort der Ablieferung des Gutes in Österreich. Für rein innerösterreichische Transporte findet aber Art 31 CMR keine Anwendung (3 Nd 516/99, 7 Nd 502/00; RIS-Justiz RS0113086). Es liegen daher die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 1 JN nicht vor.Voraussetzung für die Anwendung des Artikel 31, CMR ist, dass im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, leg cit der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Die Bestimmung des Artikel 31, CMR wurde in Paragraph 439 a, Absatz eins, HGB ausdrücklich ausgenommen. Nach dem Vorbringen der Ordinationswerberin liegen sowohl der Ort der Übernahme des Gutes als auch der Ort der Ablieferung des Gutes in Österreich. Für rein innerösterreichische Transporte findet aber Artikel 31, CMR keine Anwendung (3 Nd 516/99, 7 Nd 502/00; RIS-Justiz RS0113086). Es liegen daher die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN nicht vor.

Anmerkung

E66809 5Nd513.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0050ND00513.02.0912.000

Dokumentnummer

JJT_20020912_OGH0002_0050ND00513_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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