Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GesmbH, *****, vertreten durch Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte GmbH, Salzburg, gegen die beklagte Partei P***** Italia srl, *****, Italien, wegen 9.416,38 EUR s.A., über den Ordinationsantrag der klagenden Partei, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der klagenden Partei, gemäß § 28 Abs 1 JN zur Verhandlung und Entscheidung das Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg als örtlich zuständig zu bestimmen, wird abgewiesen.Der Antrag der klagenden Partei, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN zur Verhandlung und Entscheidung das Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg als örtlich zuständig zu bestimmen, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Mit ihrer Klage, verbunden mit dem Antrag auf Ordination gemäß § 28 JN, begehrt das klagende österreichische Speditionsunternehmen von der in Italien ansässigen beklagten Partei die Zahlung von insgesamt 9.416,38 EUR s.a. mit der Behauptung, über Auftrag der beklagten Partei Transportleistungen durchgeführt zu haben. Die Rechnungen für 35 Transporte (Rechnungsdatum vom 9. 2. 2004 bis 27. 8. 2004) über einen Gesamtbetrag von 9.484,10 EUR seien von der beklagten Partei nicht beglichen worden. Unter Bedachtnahme auf ein durch Gegenverrechnung in Abzug zu bringendes Guthaben der beklagten Partei von 67,72 EUR errechne sich der Klagsbetrag mit 9.416,38 EUR. Bei den 35 Transporten seien die Waren jeweils in Österreich übernommen, innerhalb Österreichs transportiert und in Österreich abgeliefert worden. Zwischen den Parteien sei eine Vereinbarung hinsichtlich der Zuständigkeit nicht geschlossen worden. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitparteien sei die CMR anzuwenden. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach deren Art 31 Abs 1 lit b. Zweckmäßigerweise sei als örtlich zuständiges Gericht gemäß § 28 Abs 1 JN das Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg zu bestimmen, da sich der Sitz der klagenden Partei in diesem Sprengel befinde. Diese Zuständigkeit sei "daher auch gemäß dem auf dieses Rechtsverhältnis anzuwendenden § 65 AÖSp gegeben."Mit ihrer Klage, verbunden mit dem Antrag auf Ordination gemäß Paragraph 28, JN, begehrt das klagende österreichische Speditionsunternehmen von der in Italien ansässigen beklagten Partei die Zahlung von insgesamt 9.416,38 EUR s.a. mit der Behauptung, über Auftrag der beklagten Partei Transportleistungen durchgeführt zu haben. Die Rechnungen für 35 Transporte (Rechnungsdatum vom 9. 2. 2004 bis 27. 8. 2004) über einen Gesamtbetrag von 9.484,10 EUR seien von der beklagten Partei nicht beglichen worden. Unter Bedachtnahme auf ein durch Gegenverrechnung in Abzug zu bringendes Guthaben der beklagten Partei von 67,72 EUR errechne sich der Klagsbetrag mit 9.416,38 EUR. Bei den 35 Transporten seien die Waren jeweils in Österreich übernommen, innerhalb Österreichs transportiert und in Österreich abgeliefert worden. Zwischen den Parteien sei eine Vereinbarung hinsichtlich der Zuständigkeit nicht geschlossen worden. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitparteien sei die CMR anzuwenden. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach deren Artikel 31, Absatz eins, Litera b, Zweckmäßigerweise sei als örtlich zuständiges Gericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN das Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg zu bestimmen, da sich der Sitz der klagenden Partei in diesem Sprengel befinde. Diese Zuständigkeit sei "daher auch gemäß dem auf dieses Rechtsverhältnis anzuwendenden Paragraph 65, AÖSp gegeben."
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
Wegen Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung (die § 439a Abs 1 HGB von der Geltung für den innerstaatlichen Transport ausdrücklich ausnimmt) ist aber, dass iSd § 1 Abs 1 CMR der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen (3 Nd 516/99; 5 Nd 513/02;Wegen Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung (die Paragraph 439 a, Absatz eins, HGB von der Geltung für den innerstaatlichen Transport ausdrücklich ausnimmt) ist aber, dass iSd Paragraph eins, Absatz eins, CMR der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen (3 Nd 516/99; 5 Nd 513/02;
RIS-Justiz RS0113086 [T3]).
Ausgehend von den für die Beurteilung der Berechtigung des Ordinationsantrages maßgeblichen Klagsbehauptungen (8 Nc 48/03f mwN;
7 Nc 3/04g; RIS-Justiz RS0113086) liegen der Klage keine grenzüberschreitenden Beförderungen zugrunde, sodass Österreich nicht nach Völkerrecht zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist (§ 28 Abs 1 Z 1 JN).7 Nc 3/04g; RIS-Justiz RS0113086) liegen der Klage keine grenzüberschreitenden Beförderungen zugrunde, sodass Österreich nicht nach Völkerrecht zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN).
Anmerkung
E74818 10Nc30.04zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0100NC00030.04Z.1015.000Dokumentnummer
JJT_20041015_OGH0002_0100NC00030_04Z0000_000