RS OGH 2000/2/15 5Ob117/99p, 6Ob124/02g, 7Ob89/05x, 5Ob4/09p, 6Ob29/09x, 3Ob232/11f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2000
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Norm

ABGB §90

Rechtssatz

Im Bereich der aus § 90 ABGB folgenden rein persönlichen Rechte und Pflichten, wozu auch Fragen des gemeinsamen Wohnens und der ehelichen Treue gehören, sind die Ehegatten darauf angewiesen, sich zu einigen und, wenn ihnen dies nicht gelingen sollte, die Verletzung rein persönlicher Rechte und Pflichten letztlich im Scheidungsverfahren als Scheidungsgrund geltend zu machen. Außerhalb eines Scheidungsstreits können solche Umstände, gleich ob sie aus Gesetz, einvernehmlicher Gestaltung, bloß faktischer Einigung oder aber aus Vertrag abgeleitet werden, nicht zum Gegenstand eines Prozesses gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 117/99p
    Entscheidungstext OGH 15.02.2000 5 Ob 117/99p
    Veröff: SZ 73/28
  • 6 Ob 124/02g
    Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 124/02g
    Auch; Veröff: SZ 2003/16
  • 7 Ob 89/05x
    Entscheidungstext OGH 11.05.2005 7 Ob 89/05x
    Vgl auch
  • 5 Ob 4/09p
    Entscheidungstext OGH 28.04.2009 5 Ob 4/09p
    Auch; Beisatz: Bei den Pflichten nach § 90 Abs 1 ABGB zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft und daher insbesondere auch zum gemeinsamen Wohnen handelt es sich um rein persönliche Rechte und Pflichten der Ehegatten untereinander. Diese Rechte und Pflichten kann jedenfalls ein dritter Miteigentümer einer gemeinsamen Sache nicht für sich in Anspruch nehmen und insbesondere nicht in einem Teilungsprozess verlangen, die Ehegatten müssten gerade im zu teilenden Objekt (weiterhin) gemeinsam wohnen und/oder dürften dieses nur gemeinsam verwerten. (T1); Veröff: SZ 2009/55
  • 6 Ob 29/09x
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 29/09x
    Vgl; Beisatz: Die Beistandspflicht gegenüber dem Elternteil, dem Kind oder dem Ehegatten ist nicht gerichtlich durchsetzbar. § 90 Abs 1 und § 137 Abs 2 ABGB stellen insoweit leges imperfectae dar. (T2); Beisatz: Verletzt ein Beistandspflichtiger seine diesbezüglichen Verpflichtungen, kann dies zwar zu erbrechtlichen (etwa einer Enterbung), scheidungsrechtlichen (Eheverfehlung) und unterhaltsrechtlichen (etwa einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs), allenfalls auch zu schadenersatzrechtlichen Konsequenzen führen. Denkbar sind auch bereicherungsrechtliche Ansprüche bei enttäuschter Erwartung etwa einer testamentarischen Zuwendung infolge erbrachter Leistungen (§ 1435 ABGB), nicht jedoch gemäß § 1042 ABGB. Ausgeschlossen ist vor allem aber auch die Zahlung einer Entlohnung oder sonstigen Vergütung. (T3)
  • 3 Ob 232/11f
    Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 232/11f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113177

Im RIS seit

16.03.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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